2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K
Verordnung zur Änderung der Fachschulordnung, Fachakademieordnung und Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen
vom 18. Januar 2019
Auf Grund
–des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dolmetschergesetzes (DolmG), in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, und
–des Art. 15 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 89 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 und 3, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist,
–§ 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Änderung der Fachschulordnung
Die Fachschulordnung vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die durch § 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GVBl. S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6. Fachschule für Familienpflege.“
3.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b)Folgende Nr. 4 wird angefügt:
„4. in der Fachschule für Familienpflege: eigenverantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Betriebs- und Haushaltshilfe, Betreuung und Versorgung von Kindern und Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.“
4.Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Die Ausbildung an der Fachschule für Familienpflege dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1.einen ersten, überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von 18 Monaten an der Fachschule und
2.einen daran anschließenden zweiten Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Berufspraktikums von sechs Monaten.
3Der erste Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform in 30 Monaten durchlaufen werden, mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Zeitraum neben dem Schulbesuch entweder
1.im Bereich der Familienpflege tätig ist,
2.einen Familienhaushalt führt oder
3.eine ständig pflegebedürftige Person regelmäßig versorgt.
4Der zweite Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten durchlaufen werden. 5Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber kann die Schulaufsichtsbehörde in folgenden Fällen beide Ausbildungsabschnitte angemessen zur vorhandenen beruflichen Vorbildung jeweils um höchstens die Hälfte der Zeit verkürzen:
1.Vorliegen einer erfolgreichen, mindestens zweijährigen Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Kinderpflege, Sozialpflege, Ernährung und Versorgung oder Heilerziehungspflege oder
2.Vorliegen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt mit der Fachrichtung Hauswirtschaft oder ländliche Hauswirtschaft,
b)staatlich geprüfte Betriebswirtin/staatlich geprüfter Betriebswirt mit der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder Hauswirtschaft,
c)staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher oder
d)staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge.“
5.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „3An Fachschulen für Familienpflege kann das Schuljahr am 1. Oktober beginnen und am 30. September des folgenden Jahres enden.“
bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
cc)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
aaa)Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder an“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Heilerziehungspflegehilfe“ die Wörter „oder eine Fachschule für Familienpflege“ eingefügt.
bbb)In Nr. 2 werden die Wörter „pädagogischen und pflegerischen“ durch das Wort „sozialpflegerischen“ ersetzt.
dd)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
c)Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.betreffend die Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege, eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe oder eine Fachschule für Familienpflege, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für die Tätigkeit im Bereich der Heilerziehungspflege, der Heilerziehungspflegehilfe oder der Familienpflege erscheinen lassen.“
6.Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Fachschulen für Familienpflege
1Die Aufnahme an die Fachschule für Familienpflege setzt voraus:
1.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
2.eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit sozialpädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Inhalten oder in der Rehabilitation (einschlägige Aufgabengebiete),
b)eine sonstige abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet,
c)eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet oder
d)das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts.
2In den in Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d genannten Fällen verkürzt sich die Dauer der beruflichen Tätigkeit:
1.jeweils um die
a)Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres,
b)Zeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
c)Zeiten im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst in einem einschlägigen Aufgabengebiet;
2.jeweils um ein Jahr für Bewerberinnen und Bewerber mit
a)mittlerem Schulabschluss,
b)erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder
c)abgeleistetem Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst.
3Die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Verkürzungsmöglichkeiten können nicht kumulativ berücksichtigt werden.“
7.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Bei Fachschulen für Familienpflege kann die Schule in begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von der Ferienordnung abweichen. 2Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird Urlaub nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt.“
8.In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 2 bis 5“ durch die Wörter „Anlagen 2 bis 7“ ersetzt.
9.In § 12 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Heilerziehungspflegehilfe“ die Wörter „sowie für das Fach Praxis der Familienpflege an der Fachschule für Familienpflege“ eingefügt.
10.Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Berufspraktikum an der Fachschule für Familienpflege
(1) 1Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin und zum staatlich anerkannten Familienpfleger umfasst ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient. 2In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. 3Schülerinnen und Schüler, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.
(2) 1Das Berufspraktikum ist an einer für die Erreichung des Ausbildungszieles geeigneten Praktikumsstelle abzuleisten, welche die Schule bestimmt. 2Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 3Der Umfang der praktischen Ausbildung an der Praktikumsstelle muss in der Vollzeitform und der verkürzten Form mindestens 30 Stunden, in der Teilzeitform mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. 4Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
(3) 1Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). 2Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachschule zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
(4) 1Die fachliche Betreuung seitens der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer). 2Die Praktikumsbetreuer
1.stimmen den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander ab,
2.erteilen Begleitunterricht an der Fachschule im Fach Praxis der Familienpflege im Umfang von 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Vollzeitform sowie der Teilzeitform oder 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der verkürzten Form,
3.besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen über diese Besuche jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1.
3Die Teilnahme am Begleitunterricht ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 4Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden.
(5) 1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie fünf – bei der Teilzeitform sieben – Wochen übersteigen. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 5 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. 3Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.“
11.§ 13 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Leistungsnachweise im Berufspraktikum gemäß § 12a sind:
1.der Bericht des Praktikumsbetreuers über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
2.der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Colloquiums einzureichen ist,
3.eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.“
b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1An der Fachschule für Familienpflege gelten für den ersten Ausbildungsabschnitt Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 2Abs. 2 Satz 2 gilt neben einstündigen auch für eineinhalbstündige Fächer.“
c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
12.In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Heilerziehungspflegehilfe“ die Wörter „und der Fachschule für Familienpflege“ eingefügt.
13.Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 1An der Fachschule für Familienpflege wird am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts für jedes Fach eine Jahresfortgangsnote entsprechend Abs. 2 Satz 1 gebildet. Die Note für das Fach Praxis der Familienpflege wird entsprechend Abs. 2 Satz 2 gebildet.“
14.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und unbeschadet des Abs. 3 Satz 1 am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt.“
bb)In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im April.“ ersetzt.
cc)Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.“
b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1An der Fachschule für Familienpflege werden Jahreszeugnisse nur am Ende des ersten Prüfungsabschnitts gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 ausgestellt. 2Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt werden im Jahreszeugnis neben den Jahresfortgangsnoten das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt. 3Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.“
c)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
15.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Heilerziehungspflegehilfe“ die Wörter „und der Fachschule für Familienpflege“ eingefügt.
b)In Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „sowie an Fachschulen für Familienpflege auch für das Colloquium“ eingefügt.
16.§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Schuljahr, an Fachschulen für Familienpflege der im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sein können, fest.“
b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt.“
c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
17.Nach § 59 wird folgendes Kapitel 5 eingefügt:
„Kapitel 5
Fachschulen für Familienpflege
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Fachschulen
§ 60
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1.die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und
2.das Colloquium gemäß § 64 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 63.
2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung. 3Soweit Schülerinnen und Schüler eine verkürzte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchlaufen, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für diese einen gesonderten Termin für die Abschlussprüfung vorsehen.
§ 61
Erster Prüfungsabschnitt
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.Pädagogik und Psychologie,
2.Gesundheits- und Krankheitslehre.
2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten. 3Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Die praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in den Fächern
1.Pflege mit einer Bearbeitungszeit von 20 bis 30 Minuten und
2.Hauswirtschaft mit einer Bearbeitungszeit von 120 bis 240 Minuten.
2Die Abschlussprüfung umfasst im Fach Hauswirtschaft zwei Aufgaben sowie die Erstellung eines Arbeitsplans, für den § 43 Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt. 3Im Übrigen gelten für die praktische Abschlussprüfung in den Fächern Pflege und Hauswirtschaft § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheidet und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.in einem sonstigen Pflichtfach, wenn die Leistungen im Jahresfortgang (§ 19 Abs. 4) nicht mindestens mit der Note 4 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(4) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs (§ 19 Abs. 4) und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(5) § 33 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 62
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
§ 63
Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund
1.der Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über die Besuche an der Praktikums- stelle,
2.der Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten und
3.der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Schülerin oder dem Schüler vor dem Colloquium mit geteilt.
§ 64
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abzulegen.
(2) 1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2Es kann sich auf alle Lerninhalte des Fachs Praxis der Familienpflege beziehen. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
(3) 1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
1.wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
2.wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als fünf Monate – bei der Teilzeitform weniger als zehn Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
3.wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat,
4.wer den Begleitunterricht ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
2Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 4 Satz 5 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.
§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss des Colloquiums setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 61 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 6Die im zweiten Prüfungsabschnitt (Colloquium) erzielte Note gilt als Gesamtnote. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.folgende Noten erzielt wurden:
a)in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
c)in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 und kein Notenausgleich gewährt wird oder
2.anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 22 Abs. 2 aufgenommen wurde.
4Notenausgleich kann im Fall des Satzes 3 Nr. 1 Buchst. c nur gewährt werden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung die Note 1 oder die Note 2 erzielt wurde und in nicht mehr als zwei sonstigen Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. 5Pflichtfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 6Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde. 7Das Colloquium gilt in den Fällen des § 64 Abs. 3 als nicht bestanden. 8Das Colloquium ist bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
§ 66
Abschlusszeugnis, Nachprüfung
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.die Gesamtnoten aller Pflichtfächer,
2.die Noten für
a)die praktische Prüfung,
b)das Berufspraktikum,
c)das Colloquium,
3.die Prüfungsgesamtnote und
4.die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, der Note des Colloquiums und der Note der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.‚sehr gut‘ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.‚gut‘ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.‚befriedigend‘ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.‚ausreichend‘ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(6) Für die Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt gilt § 37 entsprechend.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 67
Allgemeines, Prüfungsgegenstände
(1) 1§ 48 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Es gelten die §§ 61, 62, 65 und 66 Abs. 1 bis 5, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen,
2.weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern mit einer Bearbeitungszeit von120 Minuten.
2Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2.
§ 68
Zulassung, Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Für die Zulassung gilt § 50 entsprechend; für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses gilt § 60 entsprechend.“
18.Die §§ 60 und 61 werden die §§ 69 und 70.
19.Der Anlage 1 wird folgende Nr. 6 angefügt:
Erfolgreicher Abschluss an der Fachschule | Berufsbezeichnung | |
---|---|---|
„6. | Fachschulen für Familienpflege | Staatlich anerkannter Familienpfleger/ Staatlich anerkannte Familienpflegerin“. |
20.In Anlage 5 werden die Wörter „Praxis- und Methodenlehre und Kommunikation“ durch die Wörter „Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation“ ersetzt.
21.Es werden die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 6 und 7 angefügt.
§ 2
Änderung der Fachakademieordnung
Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Januar 2018 (GVBl. S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sprache“ durch das Wort „Sprachen“ ersetzt.
3.§ 73 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) 1Abweichend von Abs. 1 können Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen akademischen Abschluss als Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher erworben oder eine staatliche Übersetzerprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung absolviert haben, nach Prüfung des Abschlusses auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Staatlichen Prüfung für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum Ausgleich von dabei festgestellten fachlichen Defiziten eine Eignungsprüfung ablegen. 2Die Eignungsprüfung kann entsprechend den im Feststellungsbescheid nach Satz 1 festgestellten Defiziten schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. 3Prüfungsinhalt und -umfang werden vom Staatsministerium festgelegt, welches im Fall von Satz 5 auch die Prüfung abnimmt. 4Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt Teil 5, Kapitel 1, 2 und 5 entsprechend. 5Bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien angeboten werden, gelten der erste und der dritte Teil der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher entsprechend. 6Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium zu richten. 7Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. 8Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- oder Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. 9Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitzuteilen. 10Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind. 11Eine Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit ausreichend bewertet wurde. 12Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.“
§ 3
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen
§ 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 973) wird aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
München, den 18. Januar 2019
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister