Fundstelle GVBl. 2019 S. 613

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Verordnung

26-5-1-l, 86-8-A/G

26-5-1-I , 86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung

vom 1. Oktober 2019

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Asyldurchführungsverordnung

Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I), die durch § 1 Abs. 276 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Gebührenpflicht“ durch das Wort „Kostenpflicht“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung erhoben.“

c)In Abs. 2 wird das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Kostenschuldner“ und das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

d)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „wird eine Gebühr“ durch die Wörter „werden Kosten“ ersetzt.

3.§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23

Benutzungsgebühr

(1) 1Eine volle monatliche Benutzungsgebühr pro Person für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 bemisst sich nach den bayernweit durchschnittlichen Kosten der Anschlussunterbringung im Sinne des § 5, also der Gemeinschaftsunterkünfte und staatlichen dezentralen Unterkünfte, einschließlich der Haushaltsenergie. 2Die volle Benutzungsgebühr wird ermittelt, indem die gebührenfähigen, unterkunftsbezogenen Kosten der Einrichtungen auf die möglichen Benutzer und damit auf die Gesamtkapazitäten verteilt werden. 3Gebührenfähige Kosten sind alle betriebswirtschaftlich ansatzfähigen staatlichen Aufwendungen eines Jahres für die Anschlussunterbringung.

(2) 1Die Berechnung einer vollen Benutzungsgebühr erfolgt jeweils festbleibend für ein Kalenderjahr anhand der gebührenfähigen, unterkunftsbezogenen Kosten sowie der Gesamtkapazitäten aus dem Vorjahr. 2Die Bekanntgabe der Höhe der sich danach ergebenden vollen Benutzungsgebühr erfolgt erstmals spätestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung, sonst jeweils zum 1. Juli eines jeden folgenden Jahres durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 3Auf die volle Benutzungsgebühr ist bei der Gebührenfestsetzung ein Sozialabschlag vorzunehmen; dabei ist zwischen alleinstehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen einerseits und Haushaltsangehörigen andererseits zu unterscheiden. 4Für einen Platz in einem Mehrbettzimmer wird ein weiterer Abschlag vorgenommen. 5Die nach den Sätzen 3 und 4 berechneten, kombinierten Abschläge von der vollen Benutzungsgebühr für die Unterbringung ergeben sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Zimmerkategorie abgeschlossene Wohneinheit oder Einbettzimmer Mehrbettzimmer bis 4-Bettzimmer Mehrbettzimmer ab 5-Bettzimmer und sonstige Unterkünfte
alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen 40 % 67 % 75 %
Haushaltsangehörige 60 % 80 % 85 %

6Ein weiterer Abschlag ist auf Antrag vorzunehmen, soweit der Gebührenschuldner begründete Anhaltspunkte dafür darlegen kann, dass die Gebühr die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt; der Antrag kann bis spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des jeweiligen Kostenbescheids gestellt werden und gilt solange sich die zugrunde legenden gleichen Voraussetzungen nicht ändern für längstens die nächsten zwölf Monate. 7Der Abschlagsbetrag nach Satz 6 verteilt sich der Höhe nach gleichmäßig auf die Gebührenschuldner des Haushaltsverbandes. 8Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst Räumlichkeiten, die über Bad und Küche verfügen. 9Bei der Anzahl der Betten wird auf die Kapazität abgestellt. 0Die am ersten Tag eines Monats bewohnte Zimmerkategorie gilt auch bei Wechsel der bewohnten Zimmerkategorie während des laufenden Monats als bis zum Ende des Monats bewohnt.“

4.§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Auslagen für Verpflegung

1Soweit einer kostenpflichtigen Person staatlich zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wird, richten sich die Auslagen für die Verpflegung nach dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherstellung der Verpflegung. 2Die Auslagen werden pro Monat nur bis zur Höhe der jeweiligen Beträge für den Bereich Nahrungsmittel und Getränke der Abteilung 1 und 2 des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) geltend gemacht.“

5.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebühren nach den §§ 23 und 24“ durch die Wörter „Kosten nach §§ 23 und 24 von Kostenschuldnern im Sinne des § 22 Abs. 2“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gebührenpflichtigen“ durch die Wörter „Kostenpflichtigen nach § 22 Abs. 2“ und das Wort „Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

6.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Kostenschuldner“ ersetzt.

7.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Gebührenschuld“ durch das Wort „Kostenschuld“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gebührenschuld“ durch das Wort „Kostenschuld“ und wird das Wort „Gebührenpflicht“ durch das Wort „Kostenpflicht“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Kosten“ und wird das Wort „Gebührenbescheids“ durch das Wort „Kostenbescheids“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)Im Satz 2 wird die Angabe „2 “ gestrichen.

8.§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29

Ermächtigung

Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen fortschreiben.“

9.§ 29a wird wie folgt gefasst:

„§ 29a

Übergangsvorschriften

(1) 1Für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2016 werden je Haushaltsverband keine im Vergleich zur Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I) in der bisherigen am 1. September 2016 geltenden Fassung höheren Gebühren und Auslagen erhoben. 2Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis einschließlich 31. Mai 2018 werden je Haushaltsverband keine im Vergleich zur Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I) in der durch Allgemeinverfügung vom 19. Dezember 2016, Az. V5.2/6741.12-1/10, fortgeschriebenen Fassung höheren Gebühren und Auslagen erhoben. 3Soweit die Sätze 1 und 2 Anwendung finden, verteilt sich der hierdurch erzielte Deckelungsbetrag gleichmäßig auf die Kostenschuldner des Haushaltsverbandes, für welche sich im Vergleich jeweils eine Vergünstigung ergibt.

(2) 1Soweit am 31. Oktober 2019 Gebühren für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht oder noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass auf dieser Grundlage keine im Vergleich zur Asyldurchführungsverordnung in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung höheren Gebühren und Auslagen je Haushaltsverband erhoben werden. 2Soweit die Vorschrift aus Satz 1 Anwendung findet, verteilt sich der hierdurch erzielte Deckelungsbetrag gleichmäßig auf die Kostenschuldner des Haushaltsverbandes, für welche sich im Vergleich jeweils eine Vergünstigung ergibt.

(3) Bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist der nach Abzug der in § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 genannten Abschläge jeweils noch übrige Anteil der Haushaltsenergie an den geschuldeten Gebühren der Höhe nach jeweils auf den jeweiligen Betrag für die Haushaltsenergie nach der nach § 28 SGB XII vorgenommenen Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe gedeckelt.“

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

§ 133 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 363 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und durch Verordnung vom 2. April 2019 (GVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Benutzungsgebühr bezüglich der vorläufigen Unterbringung gilt § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.“

2.Abs. 2 wird aufgehoben.

3.Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.

München, den 1. Oktober 2019

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister