Fundstelle GVBl. 2019 S. 619

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Sonstiges

2235-3-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Studienkollegs

2235-3-1-K

Studienkollegordnung (StKO)

vom 16. Oktober 2019

Auf Grund von Art. 121 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeines

§ 1Geltungsbereich

§ 2Aufgaben des Studienkollegs

Teil 2

Entsprechende Anwendung von Bestimmungen, Studierende, Kollegforum

§ 3Entsprechende Anwendung von Bestimmungen

§ 4Studierende

§ 5Kollegforum

Teil 3

Aufnahme und Übertritt

§ 6Aufnahme in das Studienkolleg

§ 7Übertritt

Teil 4

Studienbetrieb

§ 8Beendigung des Besuchs des Studienkollegs

§ 9Ausbildungsdauer, Semester und Ferien

§ 10Schwerpunktkurse, Stundentafeln

§ 11Sprachbildende Vorsemester

Teil 5

Leistungsnachweise, Semesternoten, Zeugnisse

§ 12Leistungsnachweise

§ 13Semesternoten

§ 14Zeugnisse

Teil 6

Prüfungen

§ 15Feststellungsprüfung

§ 16Prüfungsfächer, Prüfungsgegenstände

§ 17Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 18Ergebnis der Feststellungsprüfung

§ 19Ergänzungsprüfung

Teil 7

Schlussbestimmungen

§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Stundentafel für das Studienkolleg Univ.

Anlage 2Stundentafel für das Studienkolleg FH

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienkollegordnung gilt für das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München (Studienkolleg Univ.) und das Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern an der Hochschule Coburg (Studienkolleg FH).

§ 2
Aufgaben des Studienkollegs

1Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren Vorbildungsnachweise aus dem Ausland nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule des Freistaates Bayern anerkannt werden, auf die Feststellungsprüfung vorzubereiten, ihnen fachliche Grundlagen für das angestrebte Studium zu vermitteln und die Feststellungsprüfung abzunehmen. 2Das Studienkolleg kann auch Vorbereitungskurse für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) anbieten und diese Prüfung abnehmen.

Teil 2
Entsprechende Anwendung von Bestimmungen, Studierende, Kollegforum

§ 3
Entsprechende Anwendung von Bestimmungen

1Die §§ 2 bis 6, 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 und 6, § 19 Abs. 2 und 3, §§ 20, 23 bis 26, 28 Abs. 1, §§ 31 bis 42, 43 Abs. 2 und § 45 der Bayerischen Schulordnung gelten entsprechend. 2Dabei treten am Studienkolleg an die Stelle

der Lehrkräfte die Dozenten,

der Schülerinnen und Schüler die Studierenden,

der Erziehungsberechtigten die Studierenden,

des Schulforums das Kollegforum,

der Klassenkonferenz die Kurskonferenz,

der Lehrerkonferenz die Dozentenkonferenz.

3Den Lehr- und Lernmittelausschuss bilden die Fachbetreuer unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs.

§ 4
Studierende

(1) 1Die Studierenden haben sich die nötigen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen. 2Das Studienkolleg kann die Verwendung bestimmter Lernmittel im Unterricht anordnen.

(2) Das Recht der Universität oder Fachhochschule, an der die Studierenden immatrikuliert sind, eigene Ordnungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen des Studienkollegs zu verhängen, bleibt unberührt.

§ 5
Kollegforum

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Dozentinnen und Dozenten und Studierenden kann ein Kollegforum eingerichtet werden.

(2) 1Das Kollegforum besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs als vorsitzendem Mitglied, zwei Dozentinnen oder Dozenten und zwei Studierenden. 2Die Dozentinnen und Dozenten werden von der Dozentenkonferenz, die Studierenden von einer Wahlversammlung gewählt, in die jeder Schwerpunktkurs zwei Sprecherinnen oder Sprecher entsendet. 3Die Studierenden müssen verschiedener Nationalität sein. 4Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs hat kein Stimmrecht.

(3) 1Die Sitzungen des Kollegforums sind nicht öffentlich. 2Das Kollegforum kann von der Leiterin oder dem Leiter einberufen werden. 3Das Kollegforum ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

(4) Die Beschlüsse des Kollegforums stellen eine Entscheidungshilfe für die Leiterin oder den Leiter des Studienkollegs dar.

Teil 3
Aufnahme und Übertritt

§ 6
Aufnahme in das Studienkolleg

(1) 1Die Bewerbung um Aufnahme in das Studienkolleg Univ. ist an die Universität zu richten, an der die Bewerberin oder der Bewerber das Studium aufnehmen wollen. 2Die Bewerbung um Aufnahme in das Studienkolleg FH ist an dieses direkt zu richten. 3Über die Aufnahme entscheidet jeweils die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs.

(2) Die Aufnahme in das Studienkolleg und das Vorrücken in das 1. Semester des Studienkollegs setzen voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1.Vorbildungsnachweise vorlegt, die nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für das angestrebte Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule anerkannt sind,

2.an einer Universität des Freistaates Bayern die Immatrikulation für das angestrebte Studium beantragt hat und von dieser dem Studienkolleg Univ. zugewiesen worden ist oder an einer Fachhochschule des Freistaates Bayern die Immatrikulation für das angestrebte Studium beantragt hat,

3.die Aufnahmeprüfung am Studienkolleg bestanden hat und

4.von der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Technischen Universität München, der Universität der Bundeswehr München oder der Hochschule Coburg als Studierende oder Studierender des Studiengangs „Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber“ immatrikuliert wird.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen, die das Studienkolleg abnimmt. 2Sie kann zweimal wiederholt werden. 3Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Aufnahmeprüfung ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs entscheidet über die Möglichkeit zum Wiederholen.

(4) 1In der Aufnahmeprüfung müssen alle Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die mindestens dem Niveau B1+/B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) entsprechen und damit die Gewähr bieten, dass sie mit Erfolg am Unterricht im Studienkolleg teilnehmen können. 2Bewerberinnen und Bewerber, die dem Studienkolleg FH oder den Kursen T, M und W am Studienkolleg Univ. zugewiesen sind, haben außerdem den Nachweis ausreichender Grundkenntnisse im Fach Mathematik zu erbringen.

(5) 1Soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann ein Vorkurs (vgl. Anlage 1 oder 2) eingerichtet werden. 2In den Vorkurs können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die auf der Grundlage einer am Studienkolleg abgelegten Aufnahmeprüfung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GeR nachgewiesen haben. 3Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.

(6) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung am Studienkolleg wird auf Grundlage der in der Prüfung erbrachten Leistungen getroffen. 2Bestanden ist die Aufnahmeprüfung nur dann, wenn nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung ein erfolgreicher Besuch des Studienkollegs zu erwarten ist. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.

(7) 1Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn ein dem gewählten Studiengang entsprechender Schwerpunktkurs nicht eingerichtet ist. 2Die Aufnahme kann ferner abgelehnt werden, wenn der Besuch eines Studienkollegs aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder 8 genannten Gründen endete. 3Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn Bewerberinnen und Bewerber zweimal die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nicht bestanden haben oder wenn ihnen zweimal das Vorrücken in das zweite Semester eines Studienkollegs versagt worden ist.

§ 7
Übertritt

1Ein Übertritt von einem anderen Studienkolleg ist in der Regel nicht möglich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs im Einvernehmen mit der aufnehmenden Universität oder der Hochschule Coburg.

Teil 4
Studienbetrieb

§ 8
Beendigung des Besuchs des Studienkollegs

(1) 1Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet

1.durch Austritt,

2.mit Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Feststellungsprüfung oder die bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH-2,

3.mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Semester nicht erhalten oder die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben und ein Wiederholen nicht mehr zulässig ist,

4.im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 3 oder des § 15 Abs. 2,

5.wenn mehr als 40 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden,

6.wenn mehr als ein schriftlicher oder mündlicher Prüfungsteil der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurde,

7.wenn die Studierenden von der Universität oder der Hochschule Coburg exmatrikuliert werden oder

8.durch Entlassung.

2Studierenden soll der weitere Besuch des Studienkollegs untersagt werden, wenn sie sich vor Beginn eines neuen Semesters an der Universität oder Fachhochschule, an der sie immatrikuliert sind, nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben.

(2) 1Treten Studierende während des Semesters aus dem Studienkolleg aus, gilt dieses Semester als nicht bestanden. 2Treten sie während eines Semesters mit Abschlussprüfung aus, gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. 3Gleiches gilt im Fall des § 15 Abs. 2.

§ 9
Ausbildungsdauer, Semester und Ferien

(1) 1Die Ausbildung am Studienkolleg dauert in der Regel zwei Semester, bei Besuch des Vorkurses drei Semester. 2Die Ausbildung im sprachbildenden Vorsemester (DSH-Kurs) dauert in der Regel ein Semester.

(2) 1Beginn und Ende des Semesters und der Ferien orientieren sich unter Berücksichtigung der Verwaltungsgeschäfte am Studienkolleg Univ. an den bayerischen Universitäten und am Studienkolleg FH an der Hochschule Coburg. 2Einzelheiten legt die Studienkollegleitung fest.

§ 10
Schwerpunktkurse, Stundentafeln

(1) 1Es werden Kurse mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten eingerichtet (Schwerpunktkurse). 2Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Schwerpunktkurses besteht nicht.

(2) 1Das Studienkolleg Univ. kann folgende Schwerpunktkurse einrichten:

1.Kurs T (technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, außer biologische Studiengänge),

2.Kurs M (medizinische und biologische Studiengänge),

3.Kurs W (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge),

4.Kurs S/G (geisteswissenschaftliche, künstlerische, sprachliche und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge, soweit sie nicht dem Schwerpunktkurs W zugeordnet sind).

2Für die Schwerpunktkurse ist die Stundentafel nach Anlage 1 maßgebend.

(3) 1Das Studienkolleg FH kann folgende Schwerpunktkurse einrichten:

1.Kurs TI (technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge),

2.Kurs WW (wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge),

3.Kurs SW (sozialwissenschaftliche und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge).

2Für die Schwerpunktkurse ist die Stundentafel nach Anlage 2 maßgebend.

(4) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs weist die Studierenden jeweils dem Schwerpunktkurs zu, der dem von ihnen angestrebten Studiengang entspricht. 2Bei zu geringer Bewerberzahl für einen bestimmten Schwerpunktkurs können Kurse am Studienkolleg FH gekoppelt werden.

§ 11
Sprachbildende Vorsemester

Das sprachbildende Vorsemester (DSH-Kurs) am Studienkolleg FH (Anlage 2) endet mit der „Deutschen Sprachprüfung für das Studium an deutschen Hochschulen (DSH)“ auf der Grundlage der vom Staatsministerium erlassenen und bei der Hochschulrektorenkonferenz registrierten Prüfungsordnung.

Teil 5
Leistungsnachweise, Semesternoten, Zeugnisse

§ 12
Leistungsnachweise

(1) 1Zum Nachweis des Leistungsstands werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise gefordert. 2Die Dozentenkonferenz trifft nähere Festlegungen.

(2) 1Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung oder wird die Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt. 2Angekündigte Leistungsnachweise, die mit ausreichender Entschuldigung versäumt werden, sind nachzuholen.

(3) § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 13
Semesternoten

(1) Die Semesternoten der Studierenden in den einzelnen Unterrichtsfächern werden in einer Sitzung aller Dozentinnen und Dozenten der jeweiligen Kurse unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs festgesetzt.

(2) 1Das Vorrücken in das zweite Semester ist zu versagen, wenn die Studierenden in einem Fach die Note 6, in Deutsch die Note 5 oder in zwei Fächern die Note 5 erhalten haben. 2Ein Semester kann einmal wiederholt werden. 3Bei mit Note 5 oder 6 bewerteten Leistungen in mindestens drei Fächern oder bei mit Note 6 bewerteten Leistungen in mindestens zwei Fächern ist eine Wiederholung des Semesters nicht zulässig. 4Die freiwillige Wiederholung eines Semesters ist nicht zulässig.

§ 14
Zeugnisse

1Zeugnisse über die Leistungen im Vorkurs und im ersten Semester werden nicht ausgestellt. 2Studierende, denen das Vorrücken in das zweite Semester versagt wird, erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.

Teil 6
Prüfungen

§ 15
Feststellungsprüfung

(1) 1Die Studierenden schließen das Vorbereitungsstudium am Studienkolleg mit einer Prüfung ab, die am Ende des zweiten Semesters abgehalten wird. 2In dieser Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studienrichtungen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind (Feststellungsprüfung).

(2) Eine Teilnahme an der Feststellungsprüfung ist bei mit Note 5 oder 6 bewerteten Leistungen in mindestens drei Fächern oder bei mit Note 6 bewerteten Leistungen in mindestens zwei Fächern ausgeschlossen.

(3) 1Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz des Prüfungsausschusses haben die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, sofern nicht das Staatsministerium eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. 3Neben dem vorsitzenden Mitglied gehören dem Prüfungsausschuss die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, sofern sie nicht selbst den Vorsitz führen, sowie die Dozentinnen und Dozenten des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben, an. 4Das vorsitzende Mitglied kann weitere Dozentinnen und Dozenten des Studienkollegs und erforderlichenfalls andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. 5Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern kann das vorsitzende Mitglied aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden, die aus mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bestehen. 6Die Bestimmungen über die Dozentenkonferenz gelten entsprechend. 7Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis sind Niederschriften anzufertigen.

(4) 1Ist Studierenden die Teilnahme an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so muss dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. 2Eine krankheitsbedingte Verhinderung ist unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; das Studienkolleg kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Nach Beginn der Prüfung können gesundheitliche Gründe der Studierenden, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden. 4Die Studierenden, die an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, erhalten einen Nachtermin, der von der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs festgelegt wird. 5Versäumen Studierende ohne ausreichende Entschuldigung eine schriftliche oder mündliche Prüfung, wird die Note 6 erteilt.

(5) 1Auf Antrag können Studierende des ersten Semesters in einzelnen Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn eine erfolgreiche Ablegung zu erwarten ist. 2Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 16
Prüfungsfächer, Prüfungsgegenstände

(1) 1Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des jeweiligen Kurses des Studienkollegs. 2Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 3Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen erweisen, dass die Studierenden imstande sind, mit Verständnis und Selbständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen und anzuwenden, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in angemessenem Deutsch damit auseinanderzusetzen.

(2) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind am Studienkolleg Univ. für die Studierenden des

1.Kurses T die Fächer Deutsch, Mathematik und (nach Wahl des Studierenden) Physik oder Chemie,

2.Kurses M die Fächer Deutsch, Biologie/Chemie und (nach Wahl) Physik oder Mathematik,

3.Kurses W die Fächer Deutsch, Mathematik und Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre,

4.Kurses G die Fächer Deutsch, Geschichte und (nach Wahl) Deutsche Literatur oder Sozialkunde,

5.Kurses S die Fächer Deutsch, Geschichte und (nach Wahl) Englisch oder Sozialkunde.

2Die Arbeitszeit je Fach beträgt in der Regel 180 Minuten. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.

(3) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind am Studienkolleg FH für die Studierenden des

1.Kurses TI die Fächer Deutsch, Mathematik und (nach Wahl) Physik oder Chemie,

2.Kurses WW die Fächer Deutsch, Mathematik und Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre,

3.Kurses SW die Fächer Deutsch, Mathematik und Gesellschaftswissenschaften.

2Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung statt, soweit die aus der Note des zweiten Semesters und der Note der schriftlichen Prüfung gebildete Durchschnittsnote schlechter als ausreichend ist. 2Eine mündliche Prüfung findet in den übrigen in den Anlagen 1 und 2 genannten Pflichtfächern statt, soweit die Note des zweiten Semesters schlechter als ausreichend ist. 3Im Übrigen können die Studierenden eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen.

(5) Studierende haben schon nach der schriftlichen Prüfung nicht bestanden und werden zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen, wenn sie in zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten die Note ungenügend oder in drei Arbeiten eine schlechtere Note als ausreichend erhalten haben.

§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied bestimmt. 2Die Note ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der Korrektoren. 3Stimmt die Bewertung nicht überein, so wird die Note durch den Prüfungsausschuss festgesetzt.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.

(3) 1Bedienen sich Studierende unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen werden Studierende von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. 5Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen; in schweren Fällen ist die gesamte Prüfung als nicht bestanden zu erklären; ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 18
Ergebnis der Feststellungsprüfung

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, wird die Gesamtnote aus der Prüfungsnote und der Semesternote des zweiten Semesters ermittelt, wobei die Semesternote und die Prüfungsnote gleichwertig sind. 3Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 4In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind beide Noten gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die schriftliche Note den Ausschlag. 6Die Gesamtnote wird gemäß den Sätzen 2 und 3 berechnet. 7Weicht die Semesternote um eine Notenstufe von der schriftlichen Prüfungsnote ab und entspricht die Semesternote der mündlichen Prüfungsnote, so wird die Semesternote zur Gesamtnote. 8In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Feststellungsprüfung waren, gilt die Semesternote des zweiten Semesters als Gesamtnote. 9Soweit in diesen Fächern eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die Gesamtnote aus der mündlichen Prüfungsnote und der Semesternote des zweiten Semesters ermittelt, wobei bei einem Durchschnitt von n,5 die Semesternote den Ausschlag gibt.

(2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Feststellungsprüfung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. 2In diesem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote angegeben, die sich als arithmetisches Mittel aus den im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet und bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen ist; es wird nicht gerundet. 3Das Zeugnis bescheinigt die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten oder Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen, die dem besuchten Schwerpunktkurs zugeordnet sind. 4Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, wird durch das Bestehen der Feststellungsprüfung nicht erworben. 5Die Studienberechtigung richtet sich ausschließlich nach Satz 3 und ist unabhängig davon, ob die Studierenden einen Vorbildungsnachweis mitbringen, der in dessen Herkunftsland die Zulassungsvoraussetzung für alle Fächer oder nur für bestimmte Fächer beinhaltet.

(5) 1Haben Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in nur einem Fach die Gesamtnote 5 oder die Gesamtnote 6 erreicht, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach eine Nachprüfung gestatten. 2Die Nachprüfung ist eine schriftliche Prüfung. 3Die Arbeitszeit beträgt in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Feststellungsprüfung waren, in der Regel 180 Minuten, in den übrigen Fächern 90 Minuten. 4In Zweifelsfällen kann zusätzlich eine mündliche Prüfung gefordert werden. 5Den Termin für die Nachprüfung setzt der Prüfungsausschuss fest. 6Erzielen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Nachprüfung eine mindestens ausreichende Prüfungsnote, so gilt die gesamte Prüfung als bestanden; andernfalls ist sie nicht bestanden. 7Erzielen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Nachprüfung eine bessere Note als ausreichend, so sind die nach Satz 1 erreichte Gesamtnote sowie die Note der Nachprüfung gleichwertig. 8Bei einem Durchschnitt von n,5 aus der Gesamtnote gemäß Satz 1 und der Note der Nachprüfung gibt die Note der Nachprüfung den Ausschlag.

(6) 1Die Studierenden, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. 2Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nach erneutem Besuch des zweiten Semesters einmal wiederholt werden. 3§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; die zuständige Universität oder Fachhochschule wird darüber in Kenntnis gesetzt. 4Eine bestandene Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 19
Ergänzungsprüfung

(1) 1Wollen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, das Studium in einem Studiengang aufnehmen, auf den sich ihre Studienberechtigung nach § 18 Abs. 4 nicht erstreckt, so können sie am Studienkolleg eine Ergänzungsprüfung ablegen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die im Ausland erworbenen Vorbildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Vorbildungsnachweise ermöglichen.

(2) 1Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer des Schwerpunktkurses, den die Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang hätten besuchen müssen. 2Ausgenommen sind diejenigen Fächer, die Gegenstand der bestandenen Prüfung und der vorausgegangenen Ausbildung am Studienkolleg waren, es sei denn, dass in dem Schwerpunktkurs, der dem neu gewählten Studiengang entspricht, höhere Anforderungen gestellt werden.

(3) Für die Form der Ergänzungsprüfung gilt § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend.

(4) 1Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn in allen geprüften Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. 2Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. 3Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. 2Für Studierende, die zum Wintersemester 2019/2020 in das Studienkolleg aufgenommen werden, finden die Ordnung für das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München (Studienkollegordnung Univ.) vom 22. April 1994 (GVBl. S. 434, BayRS 2235-3-1-UK), die zuletzt durch § 1 Abs. 226 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und die Ordnung für das Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg (Studienkollegordnung FH) vom 22. April 1994 (GVBl. S. 445, BayRS 2235-3-2-1-UK), die zuletzt durch § 1 Abs. 227 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in der am 1. August 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Mit Ablauf des 31. Januar 2020 treten die Ordnung für das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München (Studienkollegordnung Univ.) vom 22. April 1994 (GVBl. S. 434, BayRS 2235-3-1-UK), die zuletzt durch § 1 Abs. 226 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und die Ordnung für das Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg (Studienkollegordnung FH) vom 22. April 1994 (GVBl. S. 445, BayRS 2235-3-2-1-UK), die zuletzt durch § 1 Abs. 227 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 16. Oktober 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen