Fundstelle GVBl. 2019 S. 640

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Verordnung

2013-1-2-F
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Verwaltungskosten

2013-1-2-F

Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses

vom 1. November 2019

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2019 (GVBl. S. 179, 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Im Sachverzeichnis werden bei der Lfd. Nr. 7.II. die Wörter „Betriebssicherheit und Arbeitsschutz“ durch die Wörter „Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz“ ersetzt.

2.Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)Die Zeile „Bioabfall-Verordnung“ wird durch folgende Zeilen ersetzt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Bioabfallverordnung 8.I.0/48
Biostoffverordnung 7.II.5/“.

b)Das Wort „Chemikalienrecht“ wird durch das Wort „Chemikaliensicherheit“ ersetzt.

c)Vor der Zeile „Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Embryonenschutz 7.IX.1/15 bis 18“.

d)Die Zeile „Röntgenverordnung 7.II.13/“ wird gestrichen.

e)Nach der Zeile „Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Strahlenschutzgesetz 7.II.13/“.

f)Die Zeile „Verpackungsverordnung“ wird durch folgende Zeile ersetzt:

Gegenstand Lfd. Nr.
„Verpackungsgesetz 8.I.0/42“.

3.Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)Nach der Zeile „AWaffV Allgemeine Waffengesetz-Verordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“.

b)Nach der Zeile „BayEUG Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz“ werden folgende Zeilen eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„BayFiG Bayerisches Fischereigesetz
BayGastV Bayerische Gaststättenverordnung“.

c)Nach der Zeile „BGB Bürgerliches Gesetzbuch“ werden folgende Zeilen eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BmTierSSchV Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BMG Bundesmeldegesetz“.

d)Nach der Zeile „GDVG Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„GenTG Gentechnikgesetz“.

e)Nach der Zeile „JFPO Jäger- und Falknerprüfungsordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„KG Kostengesetz“.

f)Die Zeile „KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ wird wie folgt gefasst:

Abkürzung Gegenstand
„KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz“.

g)Nach der Zeile „LegRegG Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen – Legehennenbetriebsregistergesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“.

h)Nach der Zeile „PflegeZG Pflegezeitgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„PIDV Präimplantationsdiagnostikverordnung“.

i)Nach der Zeile „SprengV Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„StrlSchV Strahlenschutzverordnung“.

j)Nach der Zeile „TgV Transportgenehmigungsverordnung“ wird folgende Zeile eingefügt:

Abkürzung Gegenstand
„TierNebG Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“.

4.In der Tarif-Nr. 2.II.4/1.7 werden die Angabe „AKDB“ durch die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung“ und die Angabe „BayAGBMG“ durch die Wörter „des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

5.Die Lfd. Nr. 2.II.5/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „25 bis 1.250 €“ durch die Angabe „50 bis 2.500 €“ ersetzt.

b)In der Tarif-Stelle 2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „58 €“ durch die Angabe „59 €“ ersetzt.

c)In der Tarif-Stelle 3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „58 €“ durch die Angabe „59 €“ ersetzt.

6.In der Tarif-Nr. 2.II.6/2 wird die Angabe „PAuswV“ durch das Wort „Personalausweisverordnung“ ersetzt.

7.In der Tarif-Nr. 4.I.3/1.3 wird die Angabe „SGB VII“ durch die Wörter „des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

8.In der Tarif-Nr. 5.IV.5/2 wird die Angabe „SachvG“ durch das Wort „Sachverständigengesetz“ ersetzt.

9.Die Tarif-Nrn. 7.I.3/1.4.1 bis 1.4.1.2 werden durch folgende Tarif-Nr. 7.I.3/1.4.1 ersetzt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 „1.4.1 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV 200 bis 2.000 €“.

10.In der Lfd. Nr. 7.II. werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „Arbeitsschutz und Betriebssicherheit“ durch die Wörter „Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz“ ersetzt.

11.Die Lfd. Nr. 7.II.5/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.II.5/  Biostoffverordnung:  
 1 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 für Tätigkeiten  
 1.1 in der Schutzstufe 3 1.500 bis 15.000 €
 1.2 in der Schutzstufe 4 5.000 bis 25.000 €
 2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 500 bis 15.000 €
 3 Verlangen nach § 17 Abs. 2 100 bis 500 €
 4 Ausnahme nach § 18 100 bis 25.000 €“.

12.Die Lfd. Nr. 7.II.9/ wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Chemikalienrecht:“ durch das Wort „Chemikaliensicherheit:“ ersetzt.

b)In der Tarif-Stelle 2.4 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „50 bis 150 €“ durch die Angabe „100 bis 500 €“ ersetzt.

c)In der Tarif-Stelle 2.8.1 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6“.  

13.Die Lfd. Nrn. 7.II.13/ und 7.II.14/ werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.II.13/  Strahlenschutzgesetz:  
 1 Genehmigung nach § 10 0,4 bis 2 ‰ der Errichtungskosten, mindestens 1.230 €
  Tarif-Nr. 2.I.1/2 gilt entsprechend.  
 2 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 165 bis 6.500 €
 3 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 200 bis 7.000 €
 4 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 für den Umgang  
 4.1 mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität bezogen auf die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV  
 4.1.1 bis zum 103-fachen 250 bis 600 €
 4.1.2 bis zum 105-fachen 450 bis 995 €
 4.1.3 bis zum 107-fachen 750 bis 1.875 €
 4.1.4 über dem 107-fachen 1.350 bis 2.750 €
 4.2 mit offenen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität bezogen auf die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV  
 4.2.1 bis zum 103-fachen 600 bis 1.050 €
 4.2.2 bis zum 105-fachen 900 bis 1.800 €
 4.2.3 bis zum 107-fachen 1.500 bis 2.750 €
 4.2.4 über dem 107-fachen 2.300 bis 6.500 €
 4.3 Soweit von einer Genehmigung umschlossene und offene radioaktive Stoffe betroffen sind, wird die höhere Gebühr voll, die niedrigere nur zur Hälfte erhoben.  
 4.4 Bei befristeten Genehmigungen sowie bei Änderungsgenehmigungen kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.  
 4.5 Bei Änderungsgenehmigungen, soweit die Änderungen nur geringfügig sind 100 bis 1.150 €
 4.6 Ist mit dem Genehmigungsverfahren die Durchführung einer UVP verbunden, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 4.1 bis 4.4 ergibt, um 30 %.  
 5 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4  
 5.1 Dentalgeräte:  
 5.1.1 Für ein Dentalgerät 70 bis 300 €
 5.1.2 Für jedes weitere Dentalgerät 35 bis 200 €
 5.2 Röntgengeräte im medizinischen, tiermedizinischen und technischen Bereich:  
 5.2.1 Für ein Gerät 70 bis 500 €
 5.2.2 Für jedes weitere Gerät 35 bis 250 €
 6 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5:  
 6.1 Für einen Störstrahler 70 bis 300 €
 6.2 Für jeden weiteren Störstrahler 35 bis 200 €
 7 Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 90 bis 350 €
 8 Untersagung nach § 20 Abs. 3, 4 und 5 70 bis 300 €
 9 Untersagung nach § 22 Abs. 3 50 bis 300 €
 10 Genehmigung nach § 25 Abs. 1 25 bis 1.000 €
 11 Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Abs. 1 wie zu Tarif-Stelle 4.1
  Bei Änderungsgenehmigungen kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.  
 12 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zur Aktivierung nach § 40 Abs. 1 500 bis 2.000 €
 13 Entlassung nach § 62 Abs. 2 150 €
 14 Feststellung nach § 70 Abs. 5 30 bis 150 €
 15 Zulassung nach § 77 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 oder § 78 Abs. 3 Satz 3 60 bis 200 €
 16 Zulassung einer Früherkennungsuntersuchung nach § 84 Abs. 4 75 bis 7.500 €
 17 Verlangen nach § 85 Abs. 2 Satz 2 30 bis 120 €
 18 Befreiung nach § 123 Abs. 3 90 bis 600 €
 19 Bestimmung zum Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 125 bis 1.250 €
 20 Nachforderung von Unterlagen im Anzeigeverfahren 30 €
 21 Widerruf oder Rücknahme von  
 21.1 Genehmigungen gemäß §§ 10, 12 Abs. 1, §§ 25, 27 oder § 40 90 bis 600 €
 21.2 Zulassungen gemäß § 84 Abs. 4 90 bis 600 €
 22 Festsetzung nachträglicher Auflagen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Atomgesetz unbeschadet
§ 183 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4
90 bis 600 €
 23 Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach
§ 179 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, unbeschadet § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4:
 
 23.1 Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt 180 bis 6.000 €
 23.2 Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt 90 bis 3.000 €
 23.3 Sonst kostenfrei
7.II.14/  Strahlenschutzverordnung:  
 1 Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs.  5 100 bis 300 €
 2 Erteilung der Freigabe nach § 33 Abs. 1 150 €
 3 Prüfung und Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 außerhalb eines Genehmigungsverfahrens 25 bis 150 €
 4 Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 75 bis 200 €
 5 Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 51 50 bis 350 €
 6 Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren 30 bis 200 €
 7 Zustimmung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 außerhalb von Genehmigungsverfahren 25 bis 200 €
 8 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 30 bis 200 €
 9 Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren 60 bis 250 €
 10 Anordnung nach § 66 Abs. 2 Satz 4 außerhalb von Genehmigungsverfahren 60 bis 200 €
 11 Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren 30 bis 250 €
 12 Zulassung nach § 73 Satz 2 60 bis 200 €
 13 Abkürzung nach § 77 Abs. 3 30 bis 150 €
 14 Anordnung nach § 77 Abs. 4 oder 5 30 bis 150 €
 15 Behördliche Entscheidung nach § 80 Abs. 1 100 bis 300 €
 16 Anordnung nach § 96 Abs. 3 60 bis 150 €
 17 Festlegung nach § 117 Abs. 2 Satz 2 30 bis 150 €
 18 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 25 €
 19 Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Abs. 1 50 bis 200 €“.

14.Die Lfd. Nr. 7.III.6/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „FPersG“ durch das Wort „Fahrpersonal­gesetz“ ersetzt.

b)In der Tarif-Stelle 2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „FPersV“ durch das Wort „Fahrpersonalverordnung“ ersetzt.

15.In der Lfd. Nr. 7.VI.5/ wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „50 bis 250 €“ durch die Angabe „50 bis 750 €“ ersetzt.

16.Die Lfd. Nr. 7.VI.6/ wird wie folgt geändert:

a)In der Spalte „Gegenstand“ wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.

b)In der Spalte „Gebühr“ wird die Angabe „50 bis 250 €“ durch die Angabe „50 bis 750 €“ ersetzt.

17.In der Lfd. Nr. 7.VI.10/ wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „AGInsO“ durch die Wörter „Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung“ ersetzt.

18.In der Lfd. Nr. 7.IX.1/ werden nach der Tarif-Stelle 10.2 folgende Tarif-Stellen 11 bis 18 angefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz:  
 11 Erlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 60 bis 300 €
 12 Widerruf einer Erlaubnis nach Art. Abs. 1 120 bis 600 €
 13 Anordnung nach Art. Abs. 1 Satz 2 20 bis 700 €
 14 Anordnung nach Art.8 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 120 bis 600 €
  Präimplantationsverordnung:  
 15 Erstmalige Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV 500 bis 15.000 €
 16 Verlängerung der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV 250 bis 15.000 €
 17 Widerruf oder Rücknahme der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV 250 bis 10.000 €
 18 Bewertung der Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz 100 bis 5.000 €“.

19.Die Lfd. Nr. 7.IX.9/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.IX.9/  Einfuhr und Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren:  
 1 Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 27 BmTierSSchV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005:  
 1.1 Je Sendung bis 46 t 55 € für die ersten 6 t
zuzüglich 9 € je weitere t
 1.2 Je Sendung über 46 t 420 €
 1.3 Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 und 1.2 werden Auslagen nicht erhoben.  
 2 Amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach § 37 Abs. 2 BmTierSSchV in Verbindung mit § 27 BmTierSSchV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 30 € zuzüglich 20 € je volle Viertelstunde je Kontrollperson
  Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.  
 3 Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs oder Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs auf Grund von Maßnahmen nach Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 Satz 1 Verordnung (EU) 2017/625, nach einem besonderen Überwachungssystem im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 oder bei Bestehen einer Vorführpflicht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, soweit die Kostenerhebung nicht durch spezielle Vorschriften ausgeschlossen wird 30 bis 500 €
  Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.  
 4 Maßnahme nach Art. 66, 67 oder Art. 69 Verordnung (EU) 2017/625 30 bis 500 €
 5 Maßnahme nach Art. 35 Abs. 1 oder Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 50 bis 50.000 €“.

20.Die Lfd. Nr. 7.IX.10/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stelle 1 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 „1 Verordnung (EU) 2017/625:  
  Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden 50 bis 50.000 €
  Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.“  

b)In der Tarif-Stelle 4.2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ ersetzt.

c)In der Tarif-Stelle 4.3 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

d)Nach der Tarif-Stelle 4.3 wird folgende Tarif-Stelle 5 angefügt:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 „5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung:  
  Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 2 oder § 35a Abs. 2 10 bis 500 €“.

21.Die Lfd. Nr. 7.IX.11/ wird wie folgt geändert:

a)Die Tarif-Stelle 1 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 „1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch:  
 1.1 Lebensmittelrechtliche Kontrolle nach § 39 Abs. 1, soweit Art. 21b Abs. 2 GDVG deren Kostenpflicht vorschreibt und die Kosten nicht nach besonderen Tarif-Stellen zu erheben sind 15 bis 35 € je Kontrollperson und angefangene
Viertelstunde
 1.2 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 5 25 bis 5.000 €
 1.3 Maßnahme im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen nach § 41 25 bis 5.000 €
 1.4 Ausnahme nach § 68:  
 1.4.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 und 4 25 bis 2.500 €
 1.4.2 Widerruf der Zulassung nach § 68 Abs. 6 25 bis 1.500 €
 1.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 69 100 bis 500 €“.

b)Die Tarif-Stellen 5 bis 12 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 ‚5 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten:  
 5.1 Amtliche Kontrolle in Zerlegebetrieben nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. d  
 5.1.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/ Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch 0,2 bis 330 €/t
 5.1.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch 1,50 bis 330 €/t
 5.1.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:  
 5.1.3.1 Kleines Federwild und Haarwild 1,50 bis 330 €/t
 5.1.3.2 Laufvögel 3 bis 330 €/t
 5.1.3.3 Schwarzwild und Wiederkäuer 2 bis 330 €/t
 5.1.4 Auslagen:  
  Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.1.1 bis 5.1.3 werden Auslagen nicht erhoben.  
 5.2 Amtliche Kontrolle in Schlachtbetrieben nach Art. 18
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:
 
 5.2.1 Rindfleisch:  
 5.2.1.1 Ausgewachsene Rinder 5 bis 45 €/Tier
 5.2.1.2 Jungrinder 2 bis 45 €/Tier
 5.2.2 Einhufer- / Equidenfleisch 3 bis 60 €/Tier
 5.2.3 Schweinefleisch:  
  Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
 5.2.3.1 weniger als 25 kg 0,50 bis 33 €/Tier
 5.2.3.2 mindestens 25 kg 1 bis 45 €/Tier
 5.2.4 Schaf- und Ziegenfleisch:  
  Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
 5.2.4.1 weniger als 12 kg 0,15 bis 26 €/Tier
 5.2.4.2 mindestens 12 kg 0,25 bis 26 €/Tier
 5.2.5 Geflügelfleisch:  
 5.2.5.1 Haushuhn und Perlhuhn 0,003 bis 3 €/Tier
 5.2.5.2 Enten und Gänse 0,005 bis 3 €/Tier
 5.2.5.3 Truthühner 0,025 bis 6 €/Tier
 5.2.5.4 Wachteln und Rebhühner 0,002 bis 3 €/Tier
 5.2.5.5 Anderes Geflügel als in den Tarif-Stellen 5.2.5.1 bis 5.2.5.4 bezeichnet 0,005 bis 2 €/Tier
 5.2.6 Zuchtkaninchen 0,005 bis 11 €/Tier
 5.2.7 Auslagen:  
  Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.6 werden Auslagen nicht erhoben.  
 5.3 Amtliche Kontrolle in Wildbearbeitungsbetrieben oder Schlachtbetrieben für Farmwild nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:  
 5.3.1 Kleines Federwild 0,005 bis 9 €/Tier
 5.3.2 Kleines Haarwild 0,01 bis 17 €/Tier
 5.3.3 Laufvögel 0,50 bis 50 €/Tier
 5.3.4 Landsäugetiere:  
 5.3.4.1 Schwarzwild 1,50 bis 44 €/Tier
 5.3.4.2 Wiederkäuer 0,50 bis 41 €/Tier
 5.3.5 Auslagen:  
  Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.3.1 bis 5.3.4.2 werden Auslagen nicht erhoben.  
 5.4 Amtliche Kontrolle der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 7 Buchst. g, Abs. 8 Buchst. a und f Verordnung (EU) 2017/625:  
 5.4.1 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und
Erzeugnissen der Aquakultur
 
  für die ersten 50 t im Monat 1 €/t
  für mehr als 50 t 50 € zuzüglich 0,50 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t
 5.4.2 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt  
  für die ersten 50 t im Monat 0,50 €/t
  für mehr als 50 t 25 € zuzüglich 0,25 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t
 5.4.3 Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe  
  für die ersten 50 t im Monat 1 €/t
  für mehr als 50 t 50 € zuzüglich 0,50 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t
 5.4.4 Auslagen:  
  Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.4.1 bis 5.4.3 werden Auslagen nicht erhoben.  
 5.5 Amtliche Kontrolle der Milcherzeugung:  
 5.5.1 Für bis zu 30 t 1 €/t
 5.5.2 Für über 30 t 1 € zuzüglich 0,50 bis
2 €/t für jede 30 t übersteigende t
 5.5.3 Auslagen:  
  Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.  
 5.6 Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden 10 bis 50.000 €
  Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.  
 5.7 Anordnung oder Maßnahme nach Art. 138 oder § 39 Abs. 2 LFGB 25 bis 10.000 €
 5.8 Zulassung von Betrieben nach Art. 148:  
 5.8.1 Volle Zulassung nach Art. 148 Abs. 3 150 bis 10.000 €
 5.8.2 Bedingte Zulassung nach Art. 148 Abs. 4 100 bis 5.000 €
 6 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu amtlichen Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs:  
 6.1 Verifizierung der Aussetzung der Milch- und Kolostrumanlieferung nach Art. 50 Nr. 2 Buchst. a 20 bis 1.500 €
 6.2 Verifizierung, dass Rohmilch und Kolostrum entsprechend Art. 50 Nr. 2 Buchst. b bestimmten Anforderungen unterliegen 20 bis 1.500 €
 7 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung:  
 7.1 Gestattung des Entbeinens unmittelbar vor dem Hacken / Faschieren nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2 20 bis 1.500 €
 7.2 Genehmigung von abweichenden Temperaturanforderungen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2 20 bis 1.500 €
 7.3 Genehmigung zur Schlachtung oder Tötung von einzelnen ganzjährig im Freiland gehaltenen Huftieren der Gattung Rind am Herkunftsort nach § 12 Abs. 2 Satz 1 20 bis 1.500 €
 7.4 Genehmigung für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 20 bis 1.500 €
 7.5 Genehmigung von Ausnahmen zur Abgabe von Roh­milch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3 20 bis 1.500 €
 7.6 Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch” nach § 18 Abs. 1 Satz 1 20 bis 1.500 €
 7.7 Anordnung des Ruhens der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch” nach § 18 Abs. 1 Satz 3 20 bis 1.500 €
 7.8 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch” nach § 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG 20 bis 1.500 €
 7.9 Genehmigung der Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach § 19 20 bis 1.500 €
 7.10 Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch zur Herstellung von Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen nach § 19a 20 bis 1.500 €
 8 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung:  
 8.1 Genehmigung der Beteiligung von Schlachthofpersonal bei der Fleischuntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 20 bis 3.000 €
 8.2 Genehmigung von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern nach § 5 Abs. 1 20 bis 1.500 €
 8.3 Anordnung durch den amtlichen Tierarzt nach § 5 Abs. 2
oder Abs. 3
5 bis 500 €
 8.4 Fleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2 (einschließlich Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild) 0,50 bis 50 €/Tier
 8.5 Trichinenuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild) 1,50 bis 45 €/Tier
 8.6 Schlachttieruntersuchung nach § 7 bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren 10 bis 100 €
 8.7 Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1
Satz 1 oder Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 1 (einschließlich Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung, soweit kein Fall der Tarif-Stelle 5.2, 5.3 oder 8.4 vorliegt (Hausschlachtung, Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch)
0,50 bis 50 €/Tier
  Wenn nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 durchgeführt wird, gilt ebenfalls der genannte Gebührenrahmen.  
 8.8 Trichinenuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und kein Fall der Tarif-Stelle 8.5 vorliegt, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch) 1,50 bis 45 €/Tier
 8.9 Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 1 20 bis 1.500 €
 8.10 Anordnung der erneuten Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 2 20 bis 1.500 €
 9 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel:  
 9.1 Genehmigung der Ausnahme für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch / Faschiertes, Fleischzubereitungen und frisches Geflügelfleisch in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 25 bis 1.500 €
 9.2 Genehmigung der Ausnahme für Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, von den Bestimmungen über die Probenahme nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.3 Buchst. B 20 bis 2.000 €
 10 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien:  
 10.1 Probenahme für BSE-Test 0,50 bis 40 €
 10.2 Zulassung nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang IV
Kapitel III, IV oder Kapitel V
25 bis 1.000 €
 11 Milch- und Margarinegesetz:  
 11.1 Ausnahme nach § 4 Abs. 1 25 bis 1.000 €
 11.2 Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 25 bis 100 €
 11.3 Widerruf nach § 4 Abs. 4 25 bis 250 €
 12 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (Begleitdokumente für die Überwachung und Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen):  
  Zuteilung einer Bezugsnummer nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A 10 € zuzüglich 1,50 € für jedes ausgegebene Begleitdokument‘.

c)Die Tarif-Stelle 19 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 „19 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene:  
 19.1 Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Art. 10:  
 19.1.1 Zulassung nach Art. 13 Abs. 1 einschließlich Zuteilung einer Kennnummer nach Art. 19 Abs. 2 500 bis 5.000 €
 19.1.2 Bedingte Zulassung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 oder Verlängerung der bedingten Zulassung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 einschließlich Zuteilung einer Kennnummer nach Art. 19 Abs. 2 500 bis 5.000 €
 19.1.3 Aussetzung der Zulassung nach Art. 14 300 bis 2.500 €
 19.1.4 Entzug der Zulassung nach Art. 15 300 bis 2.500 €
 19.1.5 Änderung der Zulassung nach Art. 16 300 bis 2.500 €
 19.2 Auslagen:  
  Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 19.1.1, 19.1.2 und 19.1.5 werden Auslagen nicht erhoben.“  

22.Die Lfd. Nr. 7.IX.14/ wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
„7.IX.14/  Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht:  
 1 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten:  
 1.1 Überwachung zugelassener Betriebe nach Art. 9 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 TierNebG 50 bis 5.000 €
 1.2 Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden 10 bis 50.000 €
  Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.  
 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) sowie Verordnung (EU) Nr. 142/2011:  
 2.1 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 16 Buchst. f, g oder Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25 bis 500 €
 2.2 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25 bis 500 €
 2.3 Genehmigung einer Ausnahme zu besonderen Fütterungszwecken nach Art. 18 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit den Art. 13 und 14 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 500 €
 2.4 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c und f Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 500 €
 2.5 Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 kostenfrei
 2.6 Zulassung von Anlagen oder Betrieben:  
 2.6.1 Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
100 bis 5.000 €
  Schließt eine Genehmigung nach § 13 BImSchG die Zulassung ein wie zu Tarif-Nr. 8.II.0/1.3.1
 2.6.2 Befristete Zulassung gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b
Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich
erneuter Zulassung gemäß Art. 33 Nr. 1 oder Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011
kostenfrei
 2.7 Anordnung oder Maßnahme nach Art. 46 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 TierNebG 50 bis 5.000 €
 2.8 Entscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25 bis 1.000 €
 2.9 Genehmigung der Verarbeitungsmethode 7 nach Anhang IV Kapitel III Buchst. G Nr. 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 100 bis 1.000 €
 2.10 Genehmigung der Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle nach Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 50 bis 5.000 €
 2.11 Genehmigung einer Ausnahme für die Sammlung und Beförderung von Gülle gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitt 4 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 300 €
 2.12 Genehmigung nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1b Verordnung (EU) Nr. 142/2011 25 bis 1.000 €
 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz:  
  Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für das Verbrennen von Equiden 25 bis 500 €
 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung:  
  Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 für Tierfriedhöfe 100 bis 500 €“.

23.Die Tarif-Nrn. 8.I.0/42 bis 42.4 werden wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
 „42 Verpackungsgesetz:  
 42.1 Genehmigung nach § 18 Abs. 1 6.000 bis 30.000 €
 42.2 Nachträgliche Festsetzung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 oder nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 210 bis 15.750 €
 42.3 Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3:  
 42.3.1 Auf Antrag des Systembetreibers 500 bis 15.000 €
 42.3.2 Sonst 5.000 bis 25.000 €
 42.4 Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes 55 bis 5.250 €“.

24.Die Lfd. Nr. 8.II.0/ wird wie folgt geändert:

a)In der Tarif-Stelle 1.8.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „17 Abs. 4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt:

b)In der Tarif-Stelle 10.3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „50 bis 5.000 €“ durch die Angabe „150 bis 5.000 €“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.

München, den 1. November 2019

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister