Fundstelle GVBl. 2019 S. 693

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Verordnung

791-1-13-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Bayerisches Naturschutzgesetz

791-1-13-U

Verordnung über das Walzen von Grünlandflächen

vom 26. November 2019

Auf Grund von Art. 3 Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung über Ausgleichszahlungen nach Art. 42 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 495, BayRS 791-1-13-U), die durch § 2 Abs. 7 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG)“.

2.Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 1

Ausgleichszahlungen (zu Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG)“.

3.In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „BayNatSchG“ durch die Wörter „des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)“ ersetzt.

4.Nach § 4 wird folgender Teil 2 eingefügt:

„Teil 2

Walzen von Grünlandflächen (zu Art. 3 Abs. 4 Nr. 7 BayNatSchG)

§ 5

Walzen von Grünlandflächen

(1) 1Die Regierungen können von Amts wegen gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 1 und 3 BayNatSchG durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten, solange nach den aktuellen Witterungsprognosen dort überwiegend

1.das landwirtschaftlich genutzte Grünland bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis insbesondere aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht vor dem 15. März gewalzt werden kann und

2.in den Wiesenbrütergebieten die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen hat.

2In der Allgemeinverfügung wird jeweils ein Datum bestimmt, ab dem das Walzen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG im betreffenden Kalenderjahr und Gebiet verboten ist. 3Die Allgemeinverfügung ist ortsüblich zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu machen.

(2) 1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft teilt den Regierungen auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes möglichst frühzeitig mit, in welchen Gebieten die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im jeweiligen Kalenderjahr gegeben sind. 2Sie sind insbesondere solange gegeben, als eine nutzbare Feldkapazität von mehr als 80 % besteht.

(3) Den im jeweiligen Kalenderjahr gebietsbezogen zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten teilt das Landesamt für Umwelt den Regierungen möglichst frühzeitig mit.“

5.Vor dem bisherigen § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 3

Schlussvorschriften“.

6.Der bisherige § 5 wird § 6.

7.Der bisherige § 6 wird § 7 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Inkrafttreten“.

8.Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)Die Fußnote 1 wird gestrichen.

b)Die Fußnoten 2 bis 4 werden die Fußnoten 1 bis 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2019 in Kraft.

München, den 26. November 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder