Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 23. Dezember 2019
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „ärztliche“ durch das Wort „amtsärztliche“ und in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Arzt“ durch das Wort „Amtsarzt“ sowie das Wort „Ärztin“ durch das Wort „Amtsärztin“ ersetzt.
2.In Art. 92 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „Alternative 2“ und die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
3.Art. 96 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „18 000 €“ durch die Angabe „20 000 €“ ersetzt.
b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 8 angefügt:
„8Satz 7 gilt nicht für Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende selbst beihilfeberechtigt ist oder zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt.“
c)Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Nr. 2 werden die folgenden Nrn. 3 und 4 eingefügt:
„3.bei Aufwendungen für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
4.bei Aufwendungen für Spenderinnen und Spender nach Abs. 2 Satz 8,“.
bb)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 5.
d)In Abs. 3a werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“ ersetzt.
4.Art. 100 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 sind für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulässig zur Eigensicherung und auf Weisung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration für Einsätze bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maß in Anspruch nehmen, soweit erwachsene Polizeibedienstete nicht zur Verfügung stehen. 2Auf die Leistungsfähigkeit der jugendlichen Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. 3Die Einsatzzeit ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken.“
5.Art. 107 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Hinterbliebenen des Beamten oder der Beamtin kann Auskunft aus der Personalakte in Form der Einsichtnahme gewährt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
b)Die bisherigen Abs. 2 bis 3 werden die Abs. 3 bis 4.
6.Art. 108 wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) 1Die meldepflichtigen Daten über Dienst- unfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 können über die Kommunale Unfallversicherung Bayern weitergemeldet werden. 2Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.“
b)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
7.In Art. 111 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 96 Abs. 3 Satz 5“ durch die Wörter „Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.
8.Art. 142 wird aufgehoben.
9.Art. 144 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, ist Art. 96 Abs. 3a in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
10.Art. 145 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift des Art. 145 wird wie folgt gefasst:
„Art. 145
Vertraglich Beschäftigte im öffentlichen Dienst“.
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im Dienst einer der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gelten vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag § 50 BeamtStG und Art. 103 bis 111 entsprechend; Art. 110 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag längere Fristen vorgesehen sind.“
§ 2
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums oder des Obersten Rechnungshofs betreffen, erlässt dieses Staatsministerium oder der Oberste Rechnungshof.“
2.Art. 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 3 wird die Angabe „Nrn. 2 bis 4“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
b)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Zeiten gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 können nur im Umfang von bis zu sechs Monaten angerechnet werden.“
c)Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.
3.In Art. 15 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „Art. 12 Abs. 3 Satz 3 oder“ eingefügt.
4.Art. 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
b)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Erprobungszeit entfällt,
1.soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat,
2.in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG.“
c)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Im Anwendungsbereich des Art. 25 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) kann in den Fällen der Ausbildungsqualifizierung von der Erprobungszeit abgesehen werden.“
5.Art. 17a wird wie folgt geändert:
a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Bei einem Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, ist die letzte periodische Beurteilung gemäß Abs. 1 fortzuschreiben.“
b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und nach der Angabe „Abs. 1“ wird die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2In den Fällen des Abs. 2 kann eine fiktive Feststellung erfolgen.“
6.In Art. 34 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die zweite Qualifikationsebene eines fachlichen Schwerpunkts mit technischer Ausrichtung“ durch die Wörter „einen fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung und Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“ ersetzt.
7.In Art. 34 Abs. 3 Satz 1 und Art. 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die dritte“ durch die Wörter „für den Einstieg in der dritten“ ersetzt.
8.Art. 35 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die erste“ durch die Wörter „den Einstieg in der ersten“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die zweite“ durch die Wörter „den Einstieg in der zweiten“ ersetzt.
c)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die vierte“ durch die Wörter „den Einstieg in der vierten“ ersetzt.
9.In Art. 59 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach Art. 15 BayBG“ gestrichen.
10.In Art. 62 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ durch die Angabe „BayBesG“ ersetzt.
11.Art. 67 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Dabei sind die in der Richtlinie (EU) 2018/958 getroffenen Vorgaben zu beachten; dies gilt nicht, wenn sich die Vorschriften auf Tätigkeiten beziehen, die im Sinne von Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „Satz 2“ wird durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
12.In Art. 68 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ gestrichen.
§ 3
Änderung des Gesetzes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Das HföD-Gesetz (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 63 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
‚(1) Zur Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht eine Fachhochschule mit der Bezeichnung „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ (HföD) mit Sitz in München.‘
2.Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die HföD wird von einem Präsidenten geleitet. 2Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter angehört. 3Der Präsident wird durch die Staatsregierung zunächst zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes) ernannt. 4Es gilt Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes.“
3.In Art. 6a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4“ ersetzt.
4.In Art. 7 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
5.Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die HföD gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1.Allgemeine Innere Verwaltung
2.Polizei
3.Rechtspflege
4.Archiv- und Bibliothekswesen
5.Finanzwesen
6.Sozialverwaltung.
2Die Fachbereiche können jeweils verschiedene Fachrichtungen führen, die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium festgelegt werden.“
6.Art. 10 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Der Fachbereichskonferenz für den Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung gehören ferner zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam bestimmt werden.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam Stellvertreter bestimmt.“
cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 4
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes
Art. 65 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 81 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 65
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde“.
2.Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 VwGO.“
3.Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
4.Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach Art. 61 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.“
§ 5
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 91 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern „Tele- und Wohnraumarbeit“ die Wörter „und in Fällen des Abs. 4“ eingefügt.
b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Darf der Beschäftigte seine Dienstgeschäfte auch außerhalb seines Dienstortes erbringen, obwohl dienstliche Gründe dies nicht erfordern, so sind Reisen hierfür keine Dienstreisen.“
c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Abs. 4 gilt für Dienstgänge entsprechend.“
d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
2.Dem Art. 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Dies gilt auch in Fällen des Art. 2 Abs. 4.“
§ 6
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch §§ 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 12 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.In Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst“ die Wörter „in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ eingefügt.
3.Art. 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Satz 1 gilt auch für die mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4.In Art. 71 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
5.Art. 87 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments - vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments – ABl L 262 S. 1)“ durch die Wörter „des Beschlusses 2005/684/EG“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Abgeordnetenstatuts“ durch die Angabe „Beschlusses 2005/684/EG“ ersetzt.
6.In Art. 103 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „zwölf“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
7.Art. 114a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird jeweils die Angabe „2015“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2015“ durch die Angabe „2019“ ersetzt und werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „0,9 v.H.“ durch die Angabe „1,35 v.H.“ und das Wort „zwölften“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 sind die Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
§ 7
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 96 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des Art. 1 wird wie folgt gefasst:
„Art. 1
Bildung von Personalvertretungen“.
2.Die Überschrift des Art. 2 wird wie folgt gefasst:
„Art. 2
Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände“.
3.Die Überschrift des Art. 3 wird wie folgt gefasst:
„Art. 3
Verhältnis zum Tarifvertrag“.
4.Die Überschrift des Art. 4 wird wie folgt gefasst:
„Art. 4
Beschäftigte“.
5.Die Überschrift des Art. 5 wird wie folgt gefasst:
„Art. 5
Gruppen“.
6.Die Überschrift des Art. 6 wird wie folgt gefasst:
„Art. 6
Dienststellen“.
7.Die Überschrift des Art. 7 wird wie folgt gefasst:
„Art. 7
Vertretung der Dienststelle“.
8.Die Überschrift des Art. 8 wird wie folgt gefasst:
„Art. 8
Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung“.
9.Die Überschrift des Art. 9 wird wie folgt gefasst:
„Art. 9
Schutz der Auszubildenden als Mitglied der Personalvertretung“.
10.Die Überschrift des Art. 10 wird wie folgt gefasst:
„Art. 10
Schweigepflicht“.
11.Die Überschrift des Art. 11 wird wie folgt gefasst:
„Art. 11
Unfallfürsorge“.
12.Die Überschrift des Art. 12 wird wie folgt gefasst:
„Art. 12
Personalratsfähige Dienststellen; Kleindienststellen“.
13.Art. 13 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 13
Wahlberechtigung“.
b)Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet, ihr nach § 20 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zugewiesen oder auf Grund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei ihr eingesetzt ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung, die Zuweisung oder der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat;“.
14.Art. 14 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 14
Wählbarkeit“.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
15.Die Überschrift des Art. 15 wird wie folgt gefasst:
„Art. 15
Wählbarkeit in besonderen Fällen“.
16.Die Überschrift des Art. 16 wird wie folgt gefasst:
„Art. 16
Größe des Personalrats“.
17.Die Überschrift des Art. 17 wird wie folgt gefasst:
„Art. 17
Verteilung der Sitze auf die Gruppen“.
18.Die Überschrift des Art. 18 wird wie folgt gefasst:
„Art. 18
Abweichende Sitzverteilung“.
19.Art. 19 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 19
Grundsätze des Wahlverfahrens“.
b)Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. 2Ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag muss von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein. 3Die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. 4Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.“
20.Die Überschrift des Art. 20 wird wie folgt gefasst:
„Art. 20
Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands“.
21.Die Überschrift des Art. 21 wird wie folgt gefasst:
„Art. 21
Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen“.
22.Die Überschrift des Art. 22 wird wie folgt gefasst:
„Art. 22
Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter“.
23.Art. 23 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 23
Aufgaben des Wahlvorstands“.
b)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und sie durchzuführen.“
24.Die Überschrift des Art. 24 wird wie folgt gefasst:
„Art. 24
Schutz und Kosten der Wahl“.
25.Die Überschrift des Art. 25 wird wie folgt gefasst:
„Art. 25
Wahlanfechtung“.
26.Die Überschrift des Art. 26 wird wie folgt gefasst:
„Art. 26
Beginn und Dauer der regelmäßigen Amtszeit“.
27.Die Überschrift des Art. 27 wird wie folgt gefasst:
„Art. 27
Vorzeitige Neuwahl“.
28.Art. 27a wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 27a
Um- und Neubildungen von Dienststellen“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 eingefügt:
„4Ist eine Gruppe im Übergangspersonalrat nicht vertreten, übernehmen die übrigen Mitglieder des Übergangspersonalrats die Vertretung. 5Gehören der neu gebildeten Dienststelle keine Personalratsmitglieder an, tritt an die Stelle des Übergangspersonalrats die bei der übergeordneten Behörde gebildete Stufenvertretung. 6Ist eine solche nicht vorhanden, nimmt der bei der neu gebildeten Dienststelle zu bildende Wahlvorstand bis zur Wahl des Personalrats die Geschäfte wahr.“
bb)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 7 und 8.
29.Die Überschrift des Art. 28 wird wie folgt gefasst:
„Art. 28
Ausschluss eines Mitglieds; Auflösung des Personalrats“.
30.Die Überschrift des Art. 29 wird wie folgt gefasst:
„Art. 29
Erlöschen der Mitgliedschaft“.
31.Die Überschrift des Art. 30 wird wie folgt gefasst:
„Art. 30
Ruhen der Mitgliedschaft“.
32.Die Überschrift des Art. 31 wird wie folgt gefasst:
„Art. 31
Ersatzmitglieder“.
33.Die Überschrift des Art. 32 wird wie folgt gefasst:
„Art. 32
Vorstand; Vorsitzender“.
34.Die Überschrift des Art. 33 wird wie folgt gefasst:
„Art. 33
Erweiterter Vorstand“.
35.Die Überschrift des Art. 34 wird wie folgt gefasst:
„Art. 34
Sitzungen; Teilnahmerecht“.
36.Die Überschrift des Art. 35 wird wie folgt gefasst:
„Art. 35
Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen“.
37.Die Überschrift des Art. 36 wird wie folgt gefasst:
„Art. 36
Erweitertes Teilnahmerecht“.
38.Art. 37 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 37
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit“.
b)In Abs. 3 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
39.Die Überschrift des Art. 38 wird wie folgt gefasst:
„Art. 38
Gemeinsame Beschlüsse; Beschlüsse von Gruppen“.
40.Die Überschrift des Art. 39 wird wie folgt gefasst:
„Art. 39
Aussetzung von Beschlüssen“.
41.Die Überschrift des Art. 40 wird wie folgt gefasst:
„Art. 40
Teilnahmerecht von weiteren Vertretern; Stimmrecht“.
42.Die Überschrift des Art. 41 wird wie folgt gefasst:
„Art. 41
Niederschrift“.
43.Die Überschrift des Art. 42 wird wie folgt gefasst:
„Art. 42
Geschäftsordnung“.
44.Die Überschrift des Art. 43 wird wie folgt gefasst:
„Art. 43
Sprechstunden“.
45.Die Überschrift des Art. 44 wird wie folgt gefasst:
„Art. 44
Kostentragung; Geschäftsbedarf; Bekanntmachungen“.
46.Die Überschrift des Art. 45 wird wie folgt gefasst:
„Art. 45
Verbot der Erhebung von Beiträgen“.
47.Die Überschrift des Art. 46 wird wie folgt gefasst:
„Art. 46
Ehrenamt; Arbeitszeitversäumnis; Freistellung; Fortbildung“.
48.Die Überschrift des Art. 47 wird wie folgt gefasst:
„Art. 47
Besonderer Schutz bei Kündigung, Versetzung oder Abordnung“.
49.Die Überschrift des Art. 48 wird wie folgt gefasst:
„Art. 48
Zusammensetzung und Leitung; Teilversammlung“.
50.Die Überschrift des Art. 49 wird wie folgt gefasst:
„Art. 49
Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung“.
51.Die Überschrift des Art. 50 wird wie folgt gefasst:
„Art. 50
Zeitpunkt“.
52.Die Überschrift des Art. 51 wird wie folgt gefasst:
„Art. 51
Befugnisse und Zuständigkeiten“.
53.Die Überschrift des Art. 52 wird wie folgt gefasst:
„Art. 52
Erweitertes Teilnahmerecht“.
54.Die Überschrift des Art. 53 wird wie folgt gefasst:
„Art. 53
Bildung von Stufenvertretungen“.
55.Die Überschrift des Art. 54 wird wie folgt gefasst:
„Art. 54
Entsprechende Anwendung von Vorschriften“.
56.Die Überschrift des Art. 55 wird wie folgt gefasst:
„Art. 55
Bildung von Gesamtpersonalräten“.
57.Die Überschrift des Art. 56 wird wie folgt gefasst:
„Art. 56
Entsprechende Anwendung von Vorschriften“.
58.Die Überschrift des Art. 57 wird wie folgt gefasst:
„Art. 57
Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen; Allgemeine Aufgaben“.
59.Die Überschrift des Art. 58 wird wie folgt gefasst:
„Art. 58
Wahlberechtigung und Wählbarkeit“.
60.Die Überschrift des Art. 59 wird wie folgt gefasst:
„Art. 59
Größe und Zusammensetzung“.
61.Die Überschrift des Art. 60 wird wie folgt gefasst:
„Art. 60
Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz“.
62.Die Überschrift des Art. 61 wird wie folgt gefasst:
„Art. 61
Befugnisse“.
63.Die Überschrift des Art. 62 wird wie folgt gefasst:
„Art. 62
Entsprechende Anwendung von Vorschriften“.
64.Die Überschrift des Art. 63 wird wie folgt gefasst:
„Art. 63
Jugend- und Auszubildendenversammlung“.
65.Die Überschrift des Art. 64 wird wie folgt gefasst:
„Art. 64
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen; Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung“.
66.Der Fünfte Teil wird der Vierte Teil.
67.Die Überschrift des Art. 67 wird wie folgt gefasst:
„Art. 67
Grundsätze für die Zusammenarbeit“.
68.Die Überschrift des Art. 68 wird wie folgt gefasst:
„Art. 68
Diskriminierungsverbot und Neutralitätsgebot“.
69.Art. 69 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 69
Allgemeine Aufgaben; Informationsrecht; Teilnahme an Prüfungen“.
b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
70.Die Überschrift des Art. 70 wird wie folgt gefasst:
„Art. 70
Mitbestimmungsverfahren“.
71.Die Überschrift des Art. 70a wird wie folgt gefasst:
„Art. 70a
Initiativrecht“.
72.Die Überschrift des Art. 71 wird wie folgt gefasst:
„Art. 71
Einigungsstelle“.
73.Die Überschrift des Art. 72 wird wie folgt gefasst:
„Art. 72
Mitwirkungsverfahren“.
74.Art. 73 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 73
Dienstvereinbarungen“.
b)In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr.“ die Angabe „2, 7, 8 und“ eingefügt.
c)In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „zulässig“ die Wörter „für Regelungen zur Umsetzung des § 167 Abs. 2 SGB IX, des betrieblichen Gesundheitsmanagements und“ eingefügt.
75.Die Überschrift des Art. 74 wird wie folgt gefasst:
„Art. 74
Durchführung von Entscheidungen“.
76.Die Überschrift des Art. 75 wird wie folgt gefasst:
„Art. 75
Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten“.
77.Die Überschrift des Art. 75a wird wie folgt gefasst:
„Art. 75a
Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen und automatisierten Verfahren“.
78.Die Überschrift des Art. 76 wird wie folgt gefasst:
„Art. 76
Mitwirkung in Personal-, Sozial- und Organisationsangelegenheiten“.
79.Art. 77 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 77
Beteiligung bei Kündigungen und Entlassungen“.
b)In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
80.Art. 77a wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 77a
Erörterung bei leistungsbezogenen Maßnahmen“.
b)In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
81.Die Überschrift des Art. 78 wird wie folgt gefasst:
„Art. 78
Ausnahmen von der Beteiligung“.
82.Die Überschrift des Art. 79 wird wie folgt gefasst:
„Art. 79
Beteiligung bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung“.
83.Die Überschrift des Art. 80 wird wie folgt gefasst:
„Art. 80
Zuständigkeit“.
84.Der Sechste Teil wird der Fünfte Teil.
85.Die Überschrift des Art. 81 wird wie folgt gefasst:
„Art. 81
Bildung und Aufgaben“.
86.Der Siebte Teil wird der Sechste Teil.
87.Die Überschrift des Art. 82 wird wie folgt gefasst:
„Art. 82
Zuständigkeit und Verfahren“.
88.Die Überschrift des Art. 83 wird wie folgt gefasst:
„Art. 83
Bildung und Besetzung der Fachkammern und des Fachsenats“.
89.Der Achte Teil wird der Siebte Teil.
90.Art. 84 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 84
Bayerischer Rundfunk“.
b)Nr. 5 Buchst. c wird aufgehoben.
91.Art. 85 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 85
Bayerischer Jugendring; Bayerisches Rotes Kreuz“.
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Kreis- und Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle jeweils als selbstständige Dienststellen gelten und bei der Landesgeschäftsstelle ein Gesamtpersonalrat gebildet wird. 2Art. 6 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Nebenstellen und Teile der Dienststelle als selbstständige Dienststellen gelten können. 3Art. 55 findet keine Anwendung. 4Art. 1 Satz 2 des BRK-Gesetzes bleibt unberührt.“
92.Die Überschrift des Art. 87 wird wie folgt gefasst:
„Art. 87
Deutsche Rentenversicherung“.
93.Die Überschrift des Art. 88 wird wie folgt gefasst:
„Art. 88
Gemeinsame Angelegenheiten von Richtern, Staatsanwälten und anderen Beschäftigten“.
94.Die Überschrift des Art. 89 wird wie folgt gefasst:
„Art. 89
Bayerische Bereitschaftspolizei“.
95.Die Überschrift des Art. 90 wird wie folgt gefasst:
„Art. 90
Landesamt für Verfassungsschutz“.
96.Die Überschrift des Art. 91 wird wie folgt gefasst:
„Art. 91
Personalvertretung der Staatsanwälte“.
97.Die Überschrift des Art. 92 wird wie folgt gefasst:
„Art. 92
Dienststellen im Ausland“.
98.Die Überschrift des Art. 93 wird wie folgt gefasst:
„Art. 93
Behandlung von Verschlusssachen“.
99.Der Zehnte Teil wird der der Achte Teil.
100.Die Überschrift des Art. 94 wird wie folgt gefasst:
„Art. 94
Erlass von Vorschriften“.
101.Die Überschrift des Art. 95 wird wie folgt gefasst:
„Art. 95
Religionsgemeinschaften“.
102.Der Elfte Teil wird der Neunte Teil.
103.Die Überschrift des Art. 96 wird wie folgt gefasst:
„Art. 96
Übergangsregelung für das Landesamt für Schule“.
104.Die Überschrift des Art. 97 wird wie folgt gefasst:
„Art. 97
Inkrafttreten“.
§ 8
Änderung des Kostengesetzes
Das Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Satzbezeichnung „1“ gestrichen.
b)In Nr. 10 werden die Satzbezeichnungen „2“ und „3“ gestrichen.
3.Art. 19 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Nr. 6 wird das Wort „Konkurs“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Nr. 4 wird das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
§ 9
Änderung des Bayerischen Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
Art. 17 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 83 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ ; Abs. 5 gilt nicht“ gestrichen.
2.Abs. 5 wird aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nr. 6 und § 6 Nr. 4, 6 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:
1.§ 22 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Disziplinarrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665).
2.Die Verordnung zum Arbeitsschutz für jugendliche Polizeivollzugsbeamte (JArbSchPolV) vom 19. September 1986 (GVBl. S. 321, BayRS 2030-2-5-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 68 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
3.Die Verordnung über die Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2030-2-6-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 69 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
4.Die Verordnung über die Sitze der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ihrer Fachbereiche vom 24. Juli 1975 (GVBl. S. 180, BayRS 2030-2-7-F), die zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl. S. 503) geändert worden ist.
München, den 23. Dezember 2019
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder