Fundstelle GVBl. 2019 S. 743

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Gesetz

210-3-2-I, 2231-1-A, 86-7-A/G

2231-1-A, 86-7-A/G, 210-3-2-I

Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes

vom 23. Dezember 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungs­gesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 13 Abs. 3 wird die Angabe „(Art. 30)“ gestrichen.

2.In Art. 20 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „(Art. 30)“ gestrichen.

3.In Art. 21 Abs. 4 Satz 6 wird die Angabe „(Art. 30)“ gestrichen.

4.In Art. 23 Abs. 2 wird die Angabe „nach Art. 30“ gestrichen.

5.Art. 23 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.Nach Art. 23 wird folgender Art. 23a eingefügt:

„Art. 23a

Bayerisches Krippengeld

(1) 1Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Beitrag tatsächlich trägt, erhält auf Antrag nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld). 2Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht personensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 33 SGB VIII bietet.

(2) 1Das Krippengeld will beitragsbedingte Zugangshürden zur frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kleinkindern abbauen und es allen Berechtigten finanziell erleichtern, einen passenden Betreuungsplatz in Anspruch nehmen zu können. 2Das Krippengeld soll den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII stärken und daher auf existenzsichernde Sozialleistungen zugunsten des Kindes oder der berechtigten Person nicht angerechnet werden.

(3) 1Der Anspruch besteht nur, wenn das Einkommen eine Einkommensgrenze von 60 000 Euro nicht übersteigt. 2Dieser Betrag erhöht sich um 5 000 Euro für jedes weitere Kind

1.der berechtigten Person,

2.ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben,

3.eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes,

für das ihr, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. 3Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und der Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG.

(4) Zum Einkommen nach Abs. 3 zählen das Einkommen

1.der berechtigten Person,

2.ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben,

3.eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes.

(5) Maßgeblich für die Einkommensgrenze nach den Abs. 3 und 4 sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(6) 1Für die Bemessung des Einkommens ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. 2Wird ein Kind in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 oder ein angenommenes Kind erst in einem späteren Kalenderjahr in den Haushalt der berechtigten Person aufgenommen, so ist dieses spätere Kalenderjahr maßgeblich.

(7) 1Der Zuschuss wird in der Höhe gewährt, in der Elternbeiträge tatsächlich zu tragen sind. 2Er beträgt jedoch höchstens 100 Euro pro Monat und Kind. 3Der Zuschuss wird auch in Monaten, in denen Beiträge im laufenden Monat nur anteilig zu tragen sind, auf der Grundlage des Regelbeitrags für einen vollen Monat gewährt.

(8) Der Zuschuss wird für den Zeitraum ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nachfolgenden Kalendermonat bis 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

(9) 1Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird der Zuschuss demjenigen gezahlt, den die Personensorgeberechtigten zur berechtigten Person bestimmen. 2Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam.

(10) 1Der Zuschuss ist unter Verwendung der amtlich bereitgestellten Formulare schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. 3Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich. 4Der Zuschuss kann rückwirkend für höchstens 12 Kalendermonate gewährt werden, wenn der Antrag spätestens bis 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, gestellt wird.

(11) 1Ergänzend zu den Pflichten nach § 60 SGB I hat die begünstigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine erneute Erklärung über das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den gesamten Bewilligungszeitraum abzugeben. 2§ 60 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner der berechtigten Person und für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

(12) 1Der Zuschuss wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen nicht geprüft sind. 2Soweit diese Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum nicht vorgelegen haben, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und das Krippengeld zu erstatten. 3Satz 2 gilt auch, wenn die begünstigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an der Prüfung nach Satz 1 mitwirkt.

(13) 1Ergänzend gelten das Erste Buch Sozialgesetzbuch, § 331 SGB III und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Artikels ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.“

7.In Art. 24 Satz 2 wird die Angabe „(Art. 30)“ gestrichen.

8.Der bisherige Art. 26a wird Art. 27.

9.Art. 26b wird aufgehoben.

10.Der bisherige Art. 27 wird Art. 28.

11.Der bisherige Art. 28 wird Art. 29 und wie folgt gefasst:

„Art. 29

Bewilligungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

(1) 1Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung an die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die staatliche Betriebskostenförderung an kreisfreie Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie für die Finanzhilfen nach Art. 28 die Regierungen. 2Sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 45 SGB VIII und Art. 9 Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.

(2) Für den Vollzug des Zuschusses nach Art. 23a ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.“

12.Der bisherige Art. 28a wird Art. 30 und folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Im Falle der Leistung nach Art. 23a darf die zuständige Behörde zur Erleichterung der Antragstellung und zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung die im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Familiengeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten soweit erforderlich verarbeiten.“

13.Der bisherige Art. 29 wird Art. 31.

14.Die Überschrift des 6. Teils wird wie folgt gefasst:

„6. Teil Schlussbestimmungen“.

15.Der bisherige Art. 30 wird Art. 32.

16.Nach Art. 32 wird folgender Art. 33 eingefügt:

„Art. 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 27 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. 2Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Satz 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro kann belegt werden, wer im Falle des Art. 23a vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,

2.entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.“

17.Der bisherige Art. 31 wird Art. 34 und wie folgt gefasst:

„Art. 34

Übergangsvorschriften

(1) 1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Der Zuschuss nach Art. 23a wird nur für Bezugsmonate ab 1. Januar 2020 gewährt.“

18.Die Überschrift des 7. Teils wird gestrichen.

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Art. 118 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „tritt“ durch die Wörter „treten Art. 3 Abs. 3 und“ ersetzt.

2.Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Meldedatenverordnung

In § 20 Satzteil vor Nr. 1 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) geändert worden ist, werden nach der Angabe „(BayLErzGG),“ die Wörter „dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG),“ eingefügt.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Dezember 2019 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder