Fundstelle GVBl. 2019 S. 746

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 48f153d29b9726c27a76dc143d3d47b7e280f54b66f52445b6e3f5e8859715f4

Gesetz

86-7-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-7-A/G

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 23. Dezember 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 68 Abs. 3 werden die Wörter „Elfte Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.

2.In Art. 74 Abs. 5, Art. 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Elften Buches Sozial­­gesetzbuch“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.

3.Nach Art. 77 werden die folgenden Art. 77a und 77b eingefügt:

„Art. 77a

Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung

(1) Zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen besteht ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 2 SGB XI.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden können zur Beratung über Fragen der vor Ort notwendigen Pflege- und Unterstützungsstrukturen Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse nach § 8a Abs. 3 SGB XI einrichten.

Art. 77b

Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten

Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden können von den Pflegekassen und Krankenkassen zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten gemäß § 7c Abs. 1a SGB XI verlangen.“

4.Art. 79 wird wie folgt geändert:

a)Am Ende von Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.das Nähere zur Bildung und zur Arbeit des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses nach Art. 77a Abs. 1 und der Pflegekonferenzen nach Art. 77a Abs. 2.“

5.Dem Art. 118 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt Art. 77b außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder