Fundstelle GVBl. 2019 S. 751

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Verordnung

230-1-5-W
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Raumordnung (Landesplanung)

230-1-5-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern1 2

vom 3. Dezember 2019

Auf Grund des Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 263 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 Satz 2 BayLplG verordnet die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags:

§ 1

Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 55), wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden die Fußnoten 1 und 2 durch die Fußnoten 1 und 2 zur Überschrift dieser Änder­ungsverordnung ersetzt.

2.In der Anlage wird Anhang 3 „Alpenplan“ Blatt 1 nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage „Anhang 3 Alpenplan Blatt 1“ neu gefasst.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 3. Dezember 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

1
Hinweis gemäß Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):
 
Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern sowie die hierzu ergangenen Änderungsverordnungen liegen ab dem Tag des Inkrafttretens bei der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten (Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 11:45 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr; Freitag von 08:30 bis 11:45 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus sind die Verordnungen im Internet-Auftritt der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt.
2
Hinweis gemäß Art. 23 Abs. 5 Satz 3 BayLplG:
 
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach in Bezug auf die Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
 
  1. eine nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  3. eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung
 
dieser Verordnung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 80525 München) schriftlich geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Anlage