Fundstelle GVBl. 2019 S. 752

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Verordnung

2038-3-7-15-L
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-7-15-L

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst

vom 28. November 2019

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Umwelt und Verbraucherschutz und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst (ZAPOgtF/hF) vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 380, BayRS 2038-3-7-15-L), die durch § 1 Nr. 138 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst (Fachverordnung Forst – FachV-Forst)“.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Forstdienst gebildet.

(2) Die Verordnung gilt für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Forstdienst.

(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).“

4.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Laufbahnbefähigung“ durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.

b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Befähigung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) bestanden hat.“

5.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung nachweist.“

b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1ln den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer forstwissenschaftlichen oder in einer forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist.“

c)In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „(z. B. Studienordnungen, Modulbeschreibungen, Vorlesungsverzeichnisse)“ durch die Wörter „(z. B. Diploma Supplement, Studienordnungen, Modulbeschreibungen)“ ersetzt.

d)In Abs. 7 werden die Wörter „für Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

6.§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „Forstanwärterin“ oder „Forstanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.‘

7.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Aufgaben ihrer Laufbahn“ durch die Wörter „ihrer Qualifikation gemäßen Aufgaben“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 wird das Wort „Laufbahnbefähigungen“ durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.

bbb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „in der Laufbahn des höheren Forstdienstes“ durch die Wörter „mit der Qualifikation nach § 2 Abs. 2“ ersetzt.

b)In den Abs. 2 und 3 werden die Wörter „in ihrer Laufbahn“ jeweils durch die Wörter „in ihrem Beruf“ ersetzt.

8.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „des gehobenen technischen Forstdienstes“ durch die Wörter „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „3 Monate“ ein Punkt eingefügt und das Wort „Laufbahnprüfung“ wird durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „des höheren Forstdienstes“ durch die Wörter „für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.

bb)Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt: 6 Monate.
  Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung.  
2. Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:  
  a) Forsteinrichtung 3 Monate
  b)Untere Forstbehörde 7 Monate
  c)Forstbetrieb des Staatswalds 7 Monate
  d)Projektarbeit 1 Monat.“

c)In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „von einem Monat für den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Forstdienstes bzw. bis zur Höchstdauer von zwei Monaten für den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes“ durch die Wörter „von einem Zwölftel des Vorbereitungsdienstes“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 9 wird angefügt:

„(9) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bewilligt werden.“

9.In § 7 Abs. 5 werden die Wörter „Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes“ durch die Wörter „Forstanwärterinnen und Forstanwärter“ ersetzt.

10.In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

11.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Qualifikationsprüfung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf haben an der gegen Ende der Ausbildung stattfindenden Qualifikationsprüfung teilzunehmen; § 21 bleibt unberührt. 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.“

c)In Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 27 und 28)“ durch die Angabe „(§ 27)“ ersetzt.

12.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

13.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Laufbahnprüfungen für den gehobenen technischen Forstdienst sowie für den höheren Forstdienst“ durch das Wort „Qualifikationsprüfungen“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Staatsministerium bestellt für die Durchführung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren einen „Prüfungsausschuss für die Forstinspektorenprüfung in Bayern” und einen „Prüfungsausschuss für die Große Forstliche Staatsprüfung in Bayern”; es beruft die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die sonstigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.‘

14.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Bestellung“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „des höheren Verwaltungsdienstes“ gestrichen.

c)Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

15.§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14

Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommissionen

1Zu Prüferinnen und Prüfern bestellt der Prüfungsausschuss in der Regel Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. 2Für die Abnahme der mündlichen Prüfung, der mündlichen Waldprüfung und der Projektarbeiten werden Prüfungskommissionen bestehend aus je zwei Prüferinnen oder Prüfern gebildet.“

16.In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4“ ersetzt.

17.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In den Abs. 1 und 2 wird das Wort „Prüfungsbestandteilen“ jeweils durch das Wort „Prüfungsabschnitten“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Qualifikationsebene“ ersetzt.

c)In Abs. 4 wird das Wort „Prüfungsbestandteile“ jeweils durch das Wort „Prüfungsabschnitte“ ersetzt.

18.In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „zielgruppenortientiertes“ durch das Wort „zielgruppenorientiertes“ ersetzt.

19.In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Dabei haben die Prüflinge zu zeigen“ durch die Wörter „Die Prüflinge haben zu zeigen“ ersetzt.

20.§ 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Prüfungsausschuss legt die Themen fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.“

21.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüflinge“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

b)Die Abs. 2 und 3 werden durch die folgenden Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Der Prüfungsausschuss legt die Themen für den Kurzvortrag und das Rollenspiel fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.

(3) 1Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. 2Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. 3Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.

(4) 1Im Rollenspiel werden aufgabenbezogene Situationen geprüft. 2Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.“

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

22.§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 5 wird das Wort „Prüfungsausschuss“ durch das Wort „Prüfungsamt“ ersetzt.

b)In Satz 6 wird nach dem Wort „ungenügend“ die Angabe „(0 Punkte)“ eingefügt.

23.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird vor dem Wort „Ermittlung“ das Wort „Notenskala,“ eingefügt.

b)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:

Einzelnote: Beschreibung: Einzelpunkte:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung 14 bis 15
gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 11 bis 13
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 8 bis 10
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 5 bis 7
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 2 bis 4
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung 0 bis 1.“

c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und nach dem Wort „Arbeiten“ werden die Wörter „und der schriftlichen Waldprüfung“ eingefügt.

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung, in der mündlichen Prüfung und in der Projektarbeit werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.“

24.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „Note“ jeweils durch das Wort „Einzelpunktzahl“ und wird das Wort „Noten“ durch das Wort „Einzelpunktzahlen“ ersetzt.

b)In den Abs. 2 bis 5 wird das Wort „Note“ jeweils durch das Wort „Einzelpunktzahl“ ersetzt.

c)Die Abs. 6 bis 7 werden durch die folgenden Abs. 6 bis 8 ersetzt:

„(6) Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe aller Einzelpunktzahlen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gewichtung.

(7) 1Die Durchschnittspunktzahl der Forstinspektorenprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 10 geteilt wird. 2Die Durchschnittspunktzahl der Großen Forstlichen Staatsprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 13 geteilt wird. 3Das Ergebnis wird jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(8) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote nach § 28 APO:

Durchschnittspunktzahl: Gesamtprüfungsnote:
13,50 bis 15,00 sehr gut,
10,50 bis 13,49 gut,
7,50 bis 10,49 befriedigend,
4,50 bis 7,49 ausreichend,
1,50 bis 4,49 mangelhaft,
0 bis 1,49 ungenügend.“

25.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Gesamtprüfungsnote“ durch das Wort „Durchschnittspunktzahl“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „Note bei“ durch die Wörter „Gesamtpunktzahl in“ ersetzt.

26.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt das Zeugnis über die Forstinspektorenprüfung oder über die Große Forstliche Staatsprüfung.“

bb)In Satz 2 wird das Wort „Gesamtprüfungsnote“ durch das Wort „Durchschnittspunktzahl“, das Wort „Notenstufe“ durch das Wort „Gesamtprüfungsnote“ und das Wort „Einzelnoten“ durch das Wort „Einzelpunktzahlen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt und das Wort „Notenangabe“ durch die Wörter „Durchschnittspunktzahl, Einzelpunktzahlen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „mit dem Antrag“ eingefügt.

27.§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder

2.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Waldprüfung und der mündlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder

3.die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen weniger als 4,5 Punkte beträgt.

2Gilt die Prüfung aufgrund der erzielten Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung als nicht bestanden, werden die Ergebnisse der übrigen Prüfungsabschnitte nicht weiter berücksichtigt.“

28.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „bei Nichtbestehen“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung nach den §§ 36 und 37 APO ist beim Prüfungsamt einzureichen.“

29.§ 28 wird aufgehoben.

30.§ 29 wird § 28.

31.Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

„§ 29

Gastweise Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst sowie der vorgesehenen Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses

(1) 1Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten können nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staatsministerium gastweise ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis an dem Vorbereitungsdienst sowie den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 bis 4 erfüllen. 2Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1 und § 25 Satz 1.

(2) 1Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegte Prüfung gilt für die Beschäftigten nach Abs. 1 nicht als Qualifikationsprüfung. 2Die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigt den Abschluss einer vergleichbaren forstlichen Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und berechtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung nach § 28. 3Die Prüfungsergebnisse dieser Beschäftigten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 24 unberücksichtigt. 4Es wird eine gesonderte Platzzifferermittlung durchgeführt.“

32.§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Übergangsbestimmungen

(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, deren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Mai 2020 beginnt, werden nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften ausgebildet. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.

(2) 1Für die bis 31. Dezember 2019 stattfindenden Qualifikationsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. 2Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind jedoch ab dem 1. Januar 2020 die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Ist in den Fällen des § 27 Abs. 2 das Ergebnis einer Projektarbeit aus der vorhergehenden Prüfung zu übernehmen, welche nach den bis zum 30. September 2019 geltenden Vorschriften bewertet wurde, wird die erreichte Note mit folgendem Einzelpunktwert ergänzt:

Note 1: 15 Punkte,
Note 2: 12 Punkte,
Note 3: 9 Punkte,
Note 4: 6 Punkte,
Note 5: 3 Punkte,
Note 6: 1 Punkt, in den Fällen des Art. 19 Abs. 2 Satz 6 null Punkte.“

33.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs.1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 27. November 2019

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 28. November 2019

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister

München, den 26. November 2019

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin