Fundstelle GVBl. 2019 S. 758

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Verordnung

2230-1-1-5-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-1-1-5-K

Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung

vom 2. Dezember 2019

Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1 Änderung der SchErrichtV

Die Schulerrichtungsverordnung (SchErrichtV) vom 14. März 2008 (GVBl. S. 96, BayRS 2230-1-1-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2018 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schulbestand“.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Übergeordnete Dienststellen“.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-UG/UK) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.mit Ablauf des 31. Juli 2020 Anlage 3 Nr. 5.1, Nr. 7.1 und Anlage 6 Nr. 4.4,“.

4.Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 6.1 wird folgende Nr. 6.2 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„6.2 Staatliche Berufsfachschule für informations- und telekommunikationstechnische Berufe Aschaffenburg Staatliche Berufsschule II Aschaffenburg“.

bb)Die bisherigen Nrn. 6.2 bis 6.16 werden die Nrn. 6.3 bis 6.17.

b)Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„5.1 Staatliche Berufsfachschule für gastgewerbliche Berufe Lauf a. d. Pegnitz Berufliches Schulzentrum Nürnberger Land“.

bb)Nr. 7.1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„7.1 Staatliche Berufsfachschule für gastgewerbliche Berufe Immenstadt i. Allgäu Staatliches Berufliches Schulzentrum Immenstadt i. Allgäu“.

5.Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)Vor Nr. 6.1 wird folgende Nr. 6.1 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„6.1 Staatliche Fachschule für Familienpflege Ansbach Staatliches Berufliches Schulzentrum Ansbach-Triesdorf“.

b)Die bisherigen Nrn. 6.1 bis 6.6 werden die Nrn. 6.2 bis 6.7.

6.Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 1.6 wird folgende Nr. 1.7 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„1.7 Staatliche Fach­oberschule Haar“.  

b)Die bisherigen Nrn. 1.7 bis 1.14 werden die Nrn. 1.8 bis 1.15.

c)Die bisherige Nr. 1.15 wird Nr. 1.16 und in Spalte 3 werden die Wörter „Staatliche Berufsschule Starnberg“ gestrichen.

d)Die bisherigen Nrn. 1.16 bis 1.19 werden die Nrn. 1.17 bis 1.20.

e)Nr. 4.4 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„4.4 Staatliche Fachoberschule Forchheim Staatliches Berufliches Schulzentrum Forchheim“.

7.In Anlage 7 wird Nr. 2.6 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„2.6 Staatliche Berufsoberschule Regen Staatliche Berufsschule Regen“.

§ 2 Weitere Änderung der SchErrichtV

Die Schulerrichtungsverordnung (SchErrichtV), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

„1.mit Ablauf des 31. Juli 2019 Anlage 7 Nr. 2.6,“.

b)Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.

2.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 1.81 wird folgende Nr. 1.82 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung und ggf. Name der Schule
„1.82 Gymnasium München-Freiham“.

b)Die bisherigen Nrn. 1.82 bis 1.113 werden die Nrn. 1.83 bis 1.114.

3.Teil 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 1.10 wird folgende Nr. 1.11 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„1.11 Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege München-Land München-Riem Staatliche Berufsschule München-Land“.

b)Die bisherigen Nrn. 1.11 bis 1.23 werden die Nrn. 1.12 bis 1.24.

c)In den Nrn. 3.4 bis 3.6 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

„Staatliches Berufliches Schulzentrum Oskar- von-Miller Schwandorf I“.

d)Nr. 4.1 wird aufgehoben.

4.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)In Teil 1 werden bei Nr. 5.3 in Spalte 3 die Wörter „Weißenburg-Gunzenhausen“ durch das Wort „Altmühlfranken“ ersetzt.

b)In Teil 2 Nr. 3.2 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Staatliches Berufliches Schulzentrum Schwandorf II“.

5.Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 4.7 wird aufgehoben.

b)In Nr. 5.2 werden in Spalte 3 die Wörter „Weißenburg-Gunzenhausen“ durch das Wort „Altmühlfranken“ ersetzt.

6.Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 1.11 wird folgende Nr. 1.12 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnungder Schule Organisatorische Verbindung
„1.12 Staatliche Fachoberschule München-West (Ausbildungsrichtung Technik und Wirtschaft und Verwaltung)“.  

b)Die bisherige Nr. 1.12 wird Nr. 1.13.

c)Nach Nr. 1.13 wird folgende Nr. 1.14 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Organisatorische Verbindung
„1.14 Staatliche Fachoberschule Oberhaching“.  

d)Die bisherigen Nrn. 1.13 bis 1.19 werden die Nrn. 1.15 bis 1.21.

e)In Nr. 2.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Staatliches Berufliches Schulzentrum Landshut“ gestrichen.

f)In Nr. 3.5 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Staatliches Berufliches Schulzentrum Schwandorf II“.

g)In Nr. 7.9 werden in Spalte 3 die Wörter „Staatliches Berufliches Schulzentrum Neusäß“ gestrichen.

h)In dem Satz nach Nr. 7.11 werden die Wörter „der Staatlichen Fachoberschule Landshut und“ gestrichen.

7.Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Staatliche Berufsschule Landshut I“ gestrichen.

b)In Nr. 3.5 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Staatliches Berufliches Schulzentrum Schwandorf II“.

c)In Nr. 7.10 werden in Spalte 3 die Wörter „Staatliches Berufliches Schulzentrum Neusäß“ gestrichen.

d)In dem Satz nach Nr. 7.10 werden die Wörter „und der Staatlichen Berufsoberschule Landshut“ gestrichen.

8.Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnungdes Schulzentrums Schulen des Schulzentrums
„2.3 Staatliches Berufliches Schulzentrum Landshut Staatliche Berufsfachschule für Maschinenbau, Landshut,

Staatliche Fachschule (Technikerschule) für Maschinenbautechnik, Landshut,

Staatliche Berufsschule I Landshut,

Staatliche Berufsschule für technische Assistenten Landshut“.

b)Nr. 3.6 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Bezeichnung des Schulzentrums Schulen des Schulzentrums
„3.6 Staatliches Berufliches Schulzentrum Oskar-von-Miller Schwandorf I Staatliche Berufsschule Schwandorf,

Staatliche Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung Oberviechtach,

Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Oberviechtach,

Staatliche Berufsfachschule für Sozialpflege Oberviechtach“.

c)Nach Nr. 3.6 wird folgende Nr. 3.7 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung des Schulzentrums Schulen des Schulzentrums
„3.7 Staatliches Berufliches Schulzentrum Schwandorf II Staatliche Wirtschaftsschule Schwandorf in Wackersdorf,

Staatliche Fachoberschule Schwandorf,

Staatliche Berufsoberschule Schwandorf“.

d)Die bisherigen Nrn. 3.7 bis 3.10 werden die Nrn. 3.8 bis 3.11.

e)In Nr. 4.9 werden in Spalte 3 die Wörter „Staatliche Berufsfachschule für gastgewerbliche Berufe Ahornberg,“ und die Wörter „Staatliche Fachschule für Textilbetriebswirtschaft Münchberg,“ gestrichen.

f)In Nr. 5.9 wird in Spalte 1 die Angabe „Weißenburg-Gunzenhausen“ durch das Wort „Altmühlfranken“ ersetzt.

g)In Nr. 7.5 werden in Spalte 3 die Wörter „ , Staatliche Fachoberschule Neusäß, Staatliche Berufsoberschule Neusäß“ gestrichen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 2 Satz 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung vom 19. August 2009 (GVBl. S. 483, BayRS 2230-1-1-5-K) außer Kraft.

München, den 2. Dezember 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister