220-1-WK
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
vom 18. Februar 2020
Auf Grund des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 140 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992 BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. S. 948, BayRS 220-1-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 185 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift wird die Angabe „(AkadSKV)“ angefügt.
2.Die Präambel wird aufgehoben.
3.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wesen, Zweck und Aufgaben“.
b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Bayerische Akademie der Schönen Künste ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
(2) 1Als Vereinigung von namhaften Persönlichkeiten aus dem künstlerischen Leben ist die Akademie oberste Pflegestelle der Kunst. 2Sie soll die Entwicklung der Künste ständig beobachten, sie in jeder zweckdienlichen Weise fördern oder Vorschläge zu ihrer Förderung unterbreiten, einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung zwischen den Künsten sowie zwischen Kunst und Gesellschaft leisten und für die Würde der Kunst eintreten.“
4.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Art der Mitgliedschaft, Abteilungen“.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bildende Kunst“ durch die Wörter „Bildende Kunst und Architektur“ ersetzt.
5.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Organe“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 6 wird aufgehoben.
bb)Die Sätze 7 bis 12 werden die Sätze 6 bis 11.
cc)Folgender Satz 12 wird angefügt:
„12Den näheren Geschäftsgang der Akademie kann der Präsident in einer Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.“
c)Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Akademie.“
6.§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitarbeiter
Die Mitarbeiter der Akademie werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten und mit Genehmigung des Staatsministeriums eingestellt.“
7.In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Direktoren“.
8.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Mitglieder“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „für Bildende Kunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst sowie Film- und Medienkunst“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Zum ordentlichen Mitglied kann jeder Künstler oder jede Persönlichkeit gewählt werden, die sich mit künstlerischen Fragen beschäftigt hat, soweit eine Förderung des Zwecks der Akademie zu erwarten ist.“
c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Zum korrespondierenden Mitglied ohne Stimmrecht kann jede Persönlichkeit gewählt werden, von der aufgrund ihrer Qualifikation oder Leistung eine Förderung des Zwecks der Akademie zu erwarten ist. 2Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder soll 25 pro Abteilung nicht übersteigen.“
d)Abs. 3 wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Zum Ehrenmitglied ohne Stimmrecht kann jede Persönlichkeit gewählt werden, die in herausragender Weise die Kunst gefördert oder die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben hat, auch wenn diese nicht auf dem Gebiet eigener künstlerischer Betätigung liegen.“
bb)In Satz 2 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
e)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Von ordentlichen Mitgliedern wird eine tätige Mitarbeit erwartet, die insbesondere eine regelmäßige Teilnahme an Sitzungen sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Akademie voraussetzt. 2Korrespondierende Mitglieder unterstützen die Arbeit der Akademie, ohne dass eine tätige Mitarbeit gemäß Satz 1 erwartet wird.“
f)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
9.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beendigung der Mitgliedschaft“.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Mitglied kann wegen grober Verfehlungen oder bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen den Geist der Vereinigung auf Antrag der zuständigen Abteilung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder der Akademie ausgeschlossen werden, wenn dabei mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder eine gültige Stimme abgegeben hat.“
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) 1Die Mitgliedschaft endet, sobald das Mitglied im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. 2Im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens gilt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.“
10.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Öffentlichkeitsarbeit“.
b)Die Wörter „der Präambel“ werden durch die Angabe „des § 1 Abs. 2“ ersetzt.
11.In § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Förderungen“.
12.In § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verwendungsbericht“.
13.In § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Besondere Ehrung von Persönlichkeiten“.
14.Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Übergangsvorschriften
1Soweit am 1. März 2020 in einer Abteilung mehr als 25 korrespondierende Mitglieder berufen sind, bleiben diese unbeschadet von § 6 Abs. 2 Satz 2 weiterhin Mitglied ihrer Abteilung. 2Eine Neuwahl korrespondierender Mitglieder findet erst nach Unterschreiten der in § 6 Abs. 2 Satz 2 geregelten Mitgliederzahl statt.“
15.In § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft.
München, den 18. Februar 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder