Fundstelle GVBl. 2020 S. 14

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Verordnung

2238-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Lehrerbildung und Lehrerfortbildung

2238-1-1-K

Verordnung zur Änderung der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer1

vom 18. Dezember 2019

Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 1. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

§ 1

Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl. S. 245, BayRS 2238-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 249 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder ob eine Zuordnung zu einem anderen Lehramt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz möglich ist“ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „laut Antrag“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsplans“ durch die Wörter „Plans über die zu absolvierenden Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „anerkannt“ durch das Wort „festgestellt“ ersetzt.

d)Abs. 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

1Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Qualifikation als Lehrer, die bereits von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde, wird wie eine in diesem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung behandelt. 2Das weitere Anerkennungsverfahren richtet sich dann nach den Bestimmungen über die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden.“

2.§ 14 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Nachweise nach Abs. 1 müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bestätigen. 2Bewerber mit einer Fächerverbindung, die Deutsch oder eine Fremdsprache enthält, müssen einen Nachweis über Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 2 GER erbringen; gleiches gilt für Bewerber, die auf Grund der Organisationsstruktur der betreffenden Schulart im Fach Deutsch oder in einer Fremdsprache eingesetzt werden können.

(3) Falls im Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle Zweifel an der Validität eines Nachweises nach Abs. 1 bestehen, kann das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

München, den 18. Dezember 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

1Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.