2038-3-8-3-A
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
vom 31. Dezember 2019
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 131 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 9 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 16 und § 18 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.
3.§ 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen und Lehrfächer:
1.Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht
1.1Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts – Soziale Sicherung
1.2Arbeitsrecht
1.3Rentenversicherung
1.4Krankenversicherung
1.5Pflegeversicherung
1.6Unfallversicherung
1.7Arbeitsförderung
1.8Familienhilfe, Elterngeld, Familiengeld, Elternzeit, Kindergeld
1.9Teilhabe behinderter Menschen, Integration
1.10Soziale Entschädigung
1.11Blindengeld
1.12Andere Sozialleistungsbereiche
1.13Sozialrechtliches Verfahren
1.14Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren
2.Fächergruppe Rechtskunde
2.1Einführung in das Recht
2.2Bürgerliches Recht
2.3Staats- und Verfassungsrecht
2.4Europarecht
2.5Verwaltungsrecht
2.6Öffentliches Dienstrecht
2.7Einkommensteuerrecht
3.Fächergruppe Verwaltungslehre
3.1Verwaltungsorganisation
3.2Haushalts- und Kassenwesen
3.3Neue Steuerungsmodelle
4.Fächergruppe Allgemeine Lehrgebiete
4.1Soziale Kompetenz
4.2Lernmethodik.“
4.In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.
5.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Klausuren anzufertigen:
1.im Fachlehrgang I vier Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Rechtskunde und Verwaltungslehre,
2.im Fachlehrgang II sechs Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Rechtskunde, Verwaltungslehre und Allgemeine Lehrgebiete.
2Die Bearbeitungszeit für diese Klausuren beträgt jeweils drei Stunden.“
b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Ferner ist im Fachlehrgang II eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden aus den Fächergruppen Rechtskunde, Verwaltungslehre und Allgemeine Lehrgebiete anzufertigen.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 5 wird das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.
6.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 werden die Wörter „im Fachlehrgang I“ durch die Angabe „Nr. 1“ und wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
bb)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis II ergibt sich aus der Summe der zweifach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 geschriebenen Klausuren und der einfach gewerteten Note der nach § 21 Abs. 2 geschriebenen Klausur geteilt durch 15.“
b)In Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.
7.In § 28 Satz 2, § 29 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.
8.§ 32 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „ , davon drei Aufgaben aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Aufgabe aus den Fächergruppen Rechtskunde, Verwaltungslehre und Allgemeine Lehrgebiete.“ ersetzt.
b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
9.In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ und das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
10.In § 37 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.
11.§ 59 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Bestimmungen über die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 17 bis 37) gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2019 begonnen haben; insofern gelten die Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung in der bis zum Ablauf des 31. August 2019 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
München, den 31. Dezember 2019
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Kerstin Schreyer,Staatsministerin