Fundstelle GVBl. 2020 S. 144

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Verordnung

2230-5-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-5-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Schülerbeförderungsverordnung

vom 12. Februar 2020

Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz 2 ersetzt:

„ ; zur Ermittlung des Beförderungsaufwands sind im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen, wenn ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist.“

b)Abs. 1a wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz 2 ersetzt:

„ ; Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEUG“ ersetzt.

cc)In Satz 4 wird die Angabe „Art. 32a Abs. 6 Satz 1 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 32a Abs. 6 BayEUG“ ersetzt.

2.§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Kostenerstattung

(1) Die Familienbelastungsgrenze wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) auf 440 € festgesetzt.

(2) Im Übrigen gilt für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG Folgendes:

1.Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

2.Sind für die Kostenerstattung mehrere Aufgabenträger zuständig, entscheidet der Aufgabenträger, der zuerst mit der Sache befasst worden ist; er kann von den anderen Aufgabenträgern Ersatz seiner Zahlungen insoweit verlangen, als diese bei anteiliger Berücksichtigung der Familienbelastungsgrenze Kostenerstattung zu leisten hätten.

3.In begründeten Fällen können Voraus- oder Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kostenerstattung geleistet werden.

4.Der Aufgabenträger kann unter den Vor­aussetzungen des § 2 durch Schulbusse befördern; ist die Beförderung durch den Aufgabenträger wirtschaftlicher oder notwendig, da ein öffentlicher Linienverkehr fehlt, soll er dies tun; hierfür erhebt der Aufgabenträger einen angemessenen Unkostenbeitrag.“

3.§ 5 wird aufgehoben.

4.§ 6 wird § 5.

5.§ 7 wird aufgehoben.

6.Die §§ 7a und 8 werden die §§ 6 und 7.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

München, den 12. Februar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo,Staatsminister