Fundstelle GVBl. 2020 S. 15

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d1e7736b5cf543c190186a3a1917c0d4e4c7d70d30ac3938f99c21c5495b1cc1

Verordnung

2122-7-1-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Ärzte und sonstige Heilberufe

2122-7-1-G

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (DVBayLArztG)

vom 10. Januar 2020

Auf Grund des Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G) verordnet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1
Bewerbungsverfahren

1Der Bewerbung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular,

2.eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung und

3.ein Anschreiben mit Darstellung der persönlichen Beweggründe für die Bewerbung im Rahmen der Vorabquote.

2Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen zu den Auswahlkriterien nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLArztG beizufügen, soweit ein entsprechendes Testergebnis, ein entsprechender Berufsabschluss oder eine entsprechende Tätigkeit vorhanden ist:

1.Ein Nachweis über das Ergebnis eines in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein kleineres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang),

2.eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem der in Anlage 1 genannten Gesundheitsberufe,

3.eine Bestätigung über die Dauer der Ausübung dieses Gesundheitsberufs,

4.eine Bestätigung über die Ausübung einer einjährigen Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und

5.eine Bestätigung über die Ausübung einer in Anlage 2 genannten Tätigkeit mit Angaben zur Ausübungsdauer.

3Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in einem der in Anlage 1 genannten Berufe wird nur berücksichtigt, wenn ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung vorgelegt wird. 4Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. 5Die Bestätigung nach Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 kann auch in der Form einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden.

§ 2
Auswahlverfahren

(1) 1Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe werden die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLArztG festgelegten Punkte wie folgt berechnet:

1.Maximal 50 Punkte für den Studieneignungstest, berechnet nach folgender Formel:

Prozentrang

100
x 50 Punkte = Punktwert für
Studieneignungstest,

2.maximal 30 Punkte für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf gemäß Anlage 1:

a)30 Punkte für eine dreijährige Berufsausbildung,

b)25 Punkte für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung zuzüglich

5 Punkte für sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,

c)20 Punkte für eine zweijährige Berufsausbildung zuzüglich je 5 Punkte für je sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,

3.20 Punkte für eine einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,

4.20 Punkte für eine zweijährige Tätigkeit gemäß Anlage 2,

5.10 Punkte für eine einjährige Tätigkeit gemäß Anlage 2.

2Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. 3Bei gleichem Punktwert entscheidet das Los über den Rangplatz.

(2) Die Zulassung zu den Auswahlgesprächen auf der zweiten Stufe gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLArztG richtet sich nach dem Rangplatz für die erste Stufe, beginnend mit der höchsten Punktzahl.

(3) 1In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. 2Sie bestehen aus Kurzinterviews und einem Einzelgespräch (Stationen). 3Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf einer für alle Stationen gleichen Punkteskala. 4Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. 5Dabei entfallen maximal 68 Punkte auf die Kurzinterviews, wobei maximal 17 Punkte für den Gesamteindruck und maximal 51 Punkte für Kernkompetenzen vergeben werden. 6Für das Einzelgespräch können maximal 32 Punkte vergeben werden, wobei maximal 8 Punkte wiederum auf den Gesamteindruck und 24 Punkte auf die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion entfallen.

(4) 1Die Zuteilung der verfügbaren Studienplätze richtet sich nach dem Platz in der abschließenden Rangliste gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayLArztG. 2Der Platz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. 3Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Stufe addiert und durch zwei dividiert. 4Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet das Los.

(5) 1Bei der Zuteilung wird die bei der Bewerbung angegebene Reihung der Studienorte berücksichtigt. 2Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der erstgenannten Studienortwünsche erforderlich wären, erfolgt eine Zuteilung je nach den weiteren angegebenen Studienorten. 3Die Zuteilung steht unter der aufschiebenden Bedingung des fristgerechten Zugangs des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneten Vertrags gemäß Art. 1 Satz 1 BayLArztG beim Landesamt. 4Der vom Landesamt vorunterzeichnete Vertrag wird den erfolgreich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. 5Ein Exemplar ist innerhalb von einer Woche nach Zugang von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschrieben beim Landesamt einzureichen. 6Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. 7Erfolgt keine fristgerechte Einreichung des Vertrags, rückt einmalig die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. 8Die Sätze 3 bis 6 gelten für die Nachrücker entsprechend.

(6) 1Das Landesamt übermittelt die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung, welche die entsprechenden Zulassungsbescheide erteilt. 2Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten vom Landesamt einen Ablehnungsbescheid.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

München, den 10. Januar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin

Anlage