605-1-F, 605-10-F
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2020)
vom 19. März 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
1.überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
2.Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz
entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer.“
2.In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „einschließlich des Ausgleichs nach Art. 16 in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“ gestrichen.
3.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b)Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
4.Art. 13 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe „54,5 Prozent“ durch die Angabe „70 Prozent“ ersetzt.
bb)Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „nach den Art. 13a bis 13h verteilt“ durch die Wörter „für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „145 000 000 €“ durch die Angabe „138 000 000 €“ ersetzt.
5.Art. 13b wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort „Kreisstraßen“ das Wort „jährliche“ eingefügt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 wird nach dem Wort „Gemeindestraßen“ das Wort „jährliche“ eingefügt.
6.Art. 13c wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt.“
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 Satz 1 dürfen für Maßnahmen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind, verwendet werden. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere der Bau oder Ausbau
1.der auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart und
2.von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.
3Soweit die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllt sind, können auch nichtkommunale Träger Zuwendungen zu Maßnahmen nach Satz 2 und zu Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten.“
7.In Art. 13e Satz 2 wird die Angabe „13 000 000 €“ durch die Angabe „20 000 000 €“ ersetzt.
8.Art. 13g wird wie folgt gefasst:
„Art. 13g
Förderungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich 236 135 000 € für Maßnahmen, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, verwendet werden. 2Die Aufteilung der Mittel auf Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs richtet sich nach der Veranschlagung im Staatshaushalt.“
9.Art. 15 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Trägern der Eingliederungshilfe und als“ eingefügt.
b)Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfewahrscheinlichkeit“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe- oder Sozialhilfewahrscheinlichkeit“ ersetzt.
bb)In Satz 4 werden nach den Wörtern „die den Bezirken insgesamt“ die Wörter „als Trägern der Eingliederungshilfe und“ eingefügt.
10.Art. 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung näher zu regeln,“.
bb)In Nr. 6 werden die Wörter „sowie die Verteilung der Fördermittel nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz finanziell abgewickelt werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b)In Satz 2 werden die Wörter „ , die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 8 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales“ gestrichen.
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 13g Satz 1 werden nach den Wörtern „gefördert werden,“ die Wörter „sowie für die Kostenanteile des Landes für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes“ eingefügt.
2.Art. 14 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
bb)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes werden grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. 2Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c werden gewährt
1.in Härtefällen,
2.bei Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält.“
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Der Kostenanteil des Landes nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird aus Mitteln des Art. 13g finanziert.“
§ 3
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einschließlich der in diesem Zeitraum zugeflossenen Ausgleichsleistungen nach Art. 16 FAG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“ gestrichen.
2.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „des Art. 13 Abs. 1“ durch die Wörter „der Art. 13a bis 13c Abs. 1 und Art. 13f“ ersetzt.
b)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 13 bis 13c“ durch die Angabe „Art. 13a bis 13c Abs. 1“ ersetzt.
c)In Satz 3 werden die Wörter „Art. 13 bis 13c und 13f“ durch die Wörter „Art. 13a bis 13c Abs. 1 und Art. 13f“ ersetzt.
3.§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
4.In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „überörtliche Träger der Sozialhilfe und“ durch die Wörter „Träger der Eingliederungshilfe und als überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie“ ersetzt.
5.In § 22 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft.
München, den 19. März 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder