Fundstelle GVBl. 2020 S. 19

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Verordnung

2236-4-1-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236-4-1-2-K

Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

vom 15. Januar 2020

Auf Grund des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 und Abs. 3 Nr. 1 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K) wird wie folgt geändert:

1.§ 48a Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) 1Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Schulen sowie der anderen Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, die die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder für Altenpflegehilfe vor dem 31. Juli 2020 begonnen haben, gilt:

1.Es gelten die Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung.

2.Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Pflege und Betreuung (Bearbeitungszeit 90 Minuten); für andere Bewerberinnen und Bewerber erstreckt sich die schriftliche Prüfung außerdem auf die Fächer

a)Berufskunde, Rechtskunde, Sozialkunde (Bearbeitungszeit 60 Minuten)

und

b)Deutsch und Kommunikation (Bearbeitungszeit 60 Minuten).

3.Eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in der pflegerischen Praxis oder in der praktischen Ausbildung (Bearbeitungszeit 45 bis 60 Minuten).

4.Andere Bewerberinnen und Bewerber haben außerdem eine mündliche Prüfung im Fach Grundlagen der Pflege abzulegen, die in der Regel 15 Minuten dauert.

2Satz 1 gilt für andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Juli 2020, für Ausbildungen in der Vollzeitform bis zum Ablauf des 31. März 2022 und für Ausbildungen in der Teilzeitform bis zum Ablauf des 31. März 2023. 3Satz 1 und 2 gilt nicht für Prüfungswiederholerinnen oder Prüfungswiederholer gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG, die im Wiederholungsjahr die Ausbildung nach den ab 1. August 2020 geltenden Stundentafeln absolvieren.“

2.§ 49 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 48a tritt am 1. April 2023 außer Kraft.“

3.Der Anhang zu § 48a Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

Die Anlagen 5 und 6 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

Anlage 5

(zu § 11 Abs. 1 Satz 1)

Stundentafel für die Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe

Pflichtfächer Unterrichtsstunden1
Theoretischer und praktischer Unterricht  
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen 220
Gesundheit fördern und wiederherstellen 80
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege 220
Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen 180
Gesamtsumme theoretischer und praktischer Unterricht 700
   
Praktische Ausbildung insg. 8502
davon bei Schwerpunkt „stationäre Akutpflege“ in der ambulanten Versorgung
oder bei Schwerpunkt „ambulante Akutpflege“ in der stationären Versorgung
mind. 80

1Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.

2In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten.

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 1 Satz 1)

Stundentafel für die Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe

Pflichtfächer Unterrichtsstunden1
Theoretischer und praktischer Unterricht  
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen 220
Gesundheit fördern und wiederherstellen 80
Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege 220
Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen 180
Gesamtsumme theoretischer und praktischer Unterricht 700
   
Praktische Ausbildung insg. 8502
davon bei Schwerpunkt „stationäre Langzeitpflege“ in der ambulanten Versorgung oder bei Schwerpunkt „ambulante Langzeitpflege“ in der stationären Versorgung mind. 80

1Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.

2In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. August 2020 in Kraft.

München, den 15. Januar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlage