2030-3-4-1-K
Verordnung zur Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung
vom 18. Dezember 2019
Auf Grund
- des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3 und des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,
- des Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Die StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 30. März 2019 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Vor § 1 werden die Wörter „Abschnitt I Beamtenrechtliche Zuständigkeiten“ gestrichen.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 Buchst. f werden die Wörter „staatlichen Realschulen und“ gestrichen und nach den Wörtern „beruflichen Schulen“ werden die Wörter „mit Ausnahme der staatlichen Beruflichen Oberschulen“ eingefügt.
bb)In Nr. 5 Buchst. b werden nach den Wörtern „und Studienkollegs,“ die Wörter „staatlichen Realschulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen“ eingefügt.
cc)In Nr. 6 wird nach dem Wort „Dienstbereich“ ein Punkt eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)Die Angabe „Art. 31 Abs. 2“ wird durch die Angabe „Art. 31 Abs. 5“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
3.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 3 wird die Angabe „A 3“ durch die Angabe „A 13“ ersetzt.
b)Satz 4 wird aufgehoben.
4.Vor § 5 werden die Wörter „Abschnitt II Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten“ gestrichen.
5.In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Schulen –,“ durch das Wort „Schulen,“ ersetzt.
6.Vor § 8 werden die Wörter „Abschnitt III Reisekostenrechtliche und sonstige Zuständigkeiten“ gestrichen.
7.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung“.
bb)Buchst. d wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 werden die Wörter „ohne Berufliche Oberschulen“ durch die Wörter „mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
c)Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. b wird das Komma nach dem Wort „Fachlehrern“ durch ein „und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung“ gestrichen.
bb)Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung“.
cc)Buchst. d wird aufgehoben.
d)In Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „ohne Berufliche Oberschulen“ durch die Wörter „mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
e)In Abs. 5 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 5“ ersetzt.
8.Vor § 9 werden die Wörter „Abschnitt IV Schlussvorschriften“ gestrichen.
9.In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2020 in Kraft.
München, den 18. Dezember 2019
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister