Fundstelle GVBl. 2020 S. 2

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Verordnung

2030-3-4-1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen

2030-3-4-1-K

Verordnung zur Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung

vom 18. Dezember 2019

Auf Grund

  • des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3 und des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,
  • des Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 30. März 2019 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Vor § 1 werden die Wörter „Abschnitt I Beamtenrechtliche Zuständigkeiten“ gestrichen.

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. f werden die Wörter „staatlichen Realschulen und“ gestrichen und nach den Wörtern „beruflichen Schulen“ werden die Wörter „mit Ausnahme der staatlichen Beruflichen Oberschulen“ eingefügt.

bb)In Nr. 5 Buchst. b werden nach den Wörtern „und Studienkollegs,“ die Wörter „staatlichen Realschulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen“ eingefügt.

cc)In Nr. 6 wird nach dem Wort „Dienstbereich“ ein Punkt eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Art. 31 Abs. 2“ wird durch die Angabe „Art. 31 Abs. 5“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 wird die Angabe „A 3“ durch die Angabe „A 13“ ersetzt.

b)Satz 4 wird aufgehoben.

4.Vor § 5 werden die Wörter „Abschnitt II Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten“ gestrichen.

5.In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Schulen –,“ durch das Wort „Schulen,“ ersetzt.

6.Vor § 8 werden die Wörter „Abschnitt III Reisekostenrechtliche und sonstige Zuständigkeiten“ gestrichen.

7.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung“.

bb)Buchst. d wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „ohne Berufliche Oberschulen“ durch die Wörter „mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.

c)Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. b wird das Komma nach dem Wort „Fachlehrern“ durch ein „und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung“ gestrichen.

bb)Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)die Direktoren des Landesamts für Schule, der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung“.

cc)Buchst. d wird aufgehoben.

d)In Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „ohne Berufliche Oberschulen“ durch die Wörter „mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.

e)In Abs. 5 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 5“ ersetzt.

8.Vor § 9 werden die Wörter „Abschnitt IV Schlussvorschriften“ gestrichen.

9.In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2020 in Kraft.

München, den 18. Dezember 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister