Fundstelle GVBl. 2020 S. 208

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Verordnung

2210-1-1-4-WK
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2210-1-1-4-WK

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern

vom 7. April 2020

Auf Grund des Art. 54 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 188 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird die Angabe „(UniVorlZV)“ angefügt.

2.Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3

Sonderbestimmungen für das Sommersemester 2020

1Die Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 beginnt am 20. April 2020 und endet abweichend von § 2 Abs. 1 am 7. August 2020. 2Die in Satz 1 festgelegte Vorlesungszeit kann von der jeweiligen Universität um bis zu zwei Wochen verkürzt werden, soweit der für das Semester vorgesehene Unterrichtsstoff in der Vorlesungszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl oder auf andere Weise unter Beachtung der Studierbarkeit angeboten wird. 3§ 2 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.“

3.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Satz 1.

c)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 3 tritt am 30. September 2020 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 in Kraft.

München, den 7. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister