Fundstelle GVBl. 2020 S. 214

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Verordnung

2126-1-5-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz

Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) veröffentlicht; die Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 1 LStVG erfolgte am 16. April 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2020 Nr. 205) im Internet in amtlich elektronischer Form:

2126-1-5-G

Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV)

vom 16. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Veranstaltungs- und Versammlungsverbot

(1) 1Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. 2Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. 3Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder oder andere geeignete Hinweise aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.

§ 2
Betriebsuntersagungen

(1) 1Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. 2Hierzu zählen insbe­sondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Disko­theken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbe­triebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fit­ness­studios, Bibliotheken, Wellness­zen­tren, Thermen, Tanz­schulen, Tierparks, Vergnügungs­stät­ten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungs­stät­ten, Volks­­hochschulen, Musikschulen und Jugend­häu­ser, Ju­gend­herbergen und Schullandheime. 3Un­ter­sagt werden ferner Reisebusreisen.

(2) 1Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. 2Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten, Terrassen). 3Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. 4Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Betriebskantinen erteilen, soweit dies

1.im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich ist, und

2.sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und sich in den Räumen zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Personen gleichzeitig aufhalten.

(3) 1Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Be­her­berg­ungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. 2Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

(4) 1Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. 2Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Pres­se­artikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reini­gung­en und der Online-Handel. 3Die zu­stän­digen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere, für die Versorgung der Bevölkerung notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 4Ausgenommen sind auch Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel. 5Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur erlaubt, soweit die vorstehend genannten Ausnahmen betroffen sind.

(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 und 5 ist die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig, wenn

1.deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m2 nicht überschreiten und

2.der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.

(6) 1Für die nach vorstehenden Regelungen geöff­neten Geschäfte gilt:

1.Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicher­zustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,

2.das Personal soll eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,

3.die Kunden sollen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die sie entweder selbst mitbringen oder die ihnen im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber zur Verfügung gestellt wird,

4.der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kun­den­park­plätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

(7) 1In Dienstleistungsbetrieben muss unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden. 2Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.

§ 3
Besuchsverbote

1Untersagt wird der Besuch von

1.Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitations­einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver­gleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektions­schutzgesetzes – IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,

2.vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

3.Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozial­gesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungs­hilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

4.ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (Intensiv­pflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste ge­mäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

5.Altenheimen und Seniorenresidenzen.

2Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Satz 1 jederzeit zulässig.

§ 4
Hochschulen

1An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Die Abnahme von Prüfungen sowie Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig; dabei ist zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m einzu­halten. 3Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 können Bibliotheken an Hochschulen sowie staatliche Biblio­theken und Archive geöffnet werden; § 2 Abs. 7 gilt ent­sprechend.

§ 5
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

(3) Triftige Gründe im Sinne des Abs. 2 sind insbe­sondere:

1.die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

2.die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies me­di­zinisch dringend erforderlich ist, sowie Blut­spenden,

3.Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglich­en Bedarfs und Einkauf in den nach § 2 zulässiger­weise geöffneten Ladengeschäften; nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruch­nahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

4.der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

5.die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

6.die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

7.Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

8.Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(4) 1Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. 2Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

§ 6
Öffentlicher Personennahverkehr

Personen sollen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-­Nasen-Bedeckung tragen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 1 Abs. 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,

2.entgegen § 2 Abs. 1 Einrichtungen betreibt oder Reisebusreisen durchführt,

3.entgegen § 2 Abs. 2 Gastronomiebetriebe betreibt,

4.entgegen § 2 Abs. 3 zu privaten touristischen Zwecken Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt oder Unterkünfte zur Verfügung stellt,

5.entgegen § 2 Abs. 4 und 5 Ladengeschäfte des Einzelhandels öffnet,

6.entgegen § 2 Abs. 6 als Betreiber eines Ladengeschäfts nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, oder kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,

7.entgegen § 2 Abs. 7 als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs zulässt, dass Personen den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht wahren oder sich in Wartebereichen mehr als zehn Personen aufhalten,

8.entgegen § 3 Satz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,

9.entgegen § 5 Abs. 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt.

§ 8
Örtliche Maßnahmen

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

§ 9
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 9. April 2020 (BayMBl. Nr. 192) wird die Angabe „19. April 2020“ durch die Angabe „3. Mai 2020“ ersetzt.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5, § 4 Satz 2 und 3 am 27. April 2020 in Kraft.

München, den 16. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin