Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) veröffentlicht; die Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 1 LStVG erfolgte am 21. April 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2020 Nr. 210) im Internet in amtlich elektronischer Form:
2126-1-5-G
Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 21. April 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 205, GVBl. S. 214, BayRS 2126-1-5-G) wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2.das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
3.die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,“.
2.§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Öffentlicher Personennahverkehr
Personen ab dem siebten Lebensjahr haben bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“
3.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.entgegen § 2 Abs. 6
a)als Betreiber eines Ladengeschäfts
aa)nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
bb)nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
cc)kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
b)als Kunde oder Begleitperson keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,“.
b)In Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c)Folgende Nr. 10 wird angefügt:
„10.entgegen § 6 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.
München, den 21. April 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin