630-2-22-F
Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – 2. NHG 2020)
vom 27. April 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Haushaltsgesetz 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)Für das Haushaltsjahr 2020 wird die Angabe „70 648 130 200“ durch die Angabe „80 648 130 200“ ersetzt.
b)Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten 2. Nachtragshaushaltsplans geändert.
2.In Art. 2a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 000 000 000 €“ durch die Angabe „20 000 000 000 €“ ersetzt.
3.In Art. 8 Abs. 22 wird die Angabe „500 000 000 €“ durch die Angabe „12 000 000 000 €“ ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
München, den 27. April 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder