219-7-F
Verordnung zur Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung
vom 8. April 2020
Auf Grund des Art. 8 Abs. 9 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 181 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) vom 10. Oktober 2005 (GVBl. S. 521, BayRS 219-7-F), die durch § 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort „Sinne“ ersetzt und nach der Angabe „Art. 8 Abs. 3“ werden die Wörter „des Vermessungs- und Katastergesetzes –“ eingefügt.
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebäudevermessung muss grundsätzlich von eingetragenen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen im Sinne des § 20 der Prüfsachverständigenverordnung beantragt und durchgeführt werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG besitzen (Antragsteller).“
b)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragsteller ist nur für die in dieser Verordnung genannten Zwecke sowie zum Nachweis der Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG zulässig.“
3.In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Art. 72 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Art. 68 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung“ ersetzt.
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Fußnote 1 wie folgt gefasst:
„1Die örtliche Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden richtet sich nach der Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern.“
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Antragsteller haben zu versichern, dass der Gebäudeeigentümer schriftlich bestätigt hat, dass er die gebührenrechtlichen Folgen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden kennt und die Antragsteller mit der Gebäudevermessung beauftragt.“
cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Auf Aufforderung der unteren Vermessungsbehörde im Einzelfall haben die Antragsteller die Bestätigung im Original vorzulegen.“
b)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Antragstellers oder der Antragstellerin“ durch die Wörter „der Antragsteller“ ersetzt.
c)In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Antrag“ durch die Wörter „Antrag in Textform“ ersetzt.
5.In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „2Der Antragsteller oder die Antragstellerin“ durch die Wörter „2Die Antragsteller“ ersetzt.
6.In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landeskoordinatensystem“ durch die Wörter „Bezugs- und Abbildungssystem“ ersetzt.
7.§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „(Antragsteller/Antragstellerin, betroffenes Flurstück, Gebäudeeigentümer/Gebäudeeigentümerin, Baukosten, Art der eingereichten Unterlagen)“ werden durch die Wörter „(Antragsteller, betroffenes Flurstück mit Gemarkung, Art der eingereichten Unterlagen)“ ersetzt.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Darüber hinaus haben die Antragsteller die Gebäudeeigentümer und die Baukosten mitzuteilen.“
8.§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden die Wörter „Nummern der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
b)In Nr. 2 werden die Wörter „Punktbezeichnung der neu bestimmten Punkte“ durch die Wörter „den neu bestimmten Punkten“ ersetzt.
c)In Nr. 3 werden die Wörter „neben der Punktnummer“ gestrichen.
d)In Nr. 6 wird das Wort „Bauherrn“ durch das Wort „Gebäudeeigentümers“ ersetzt.
9.In § 11 werden die Sätze 1 und 2 durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
„Die Datei der Ergebnisse ist in elektronischer Form grundsätzlich im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) in der jeweils aktuellen Version, festgelegt in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zu übermitteln.“
10.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „den Antragsteller oder die Antragstellerin“ durch die Wörter „die Antragsteller“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Antragsteller oder die Antragstellerin“ durch die Wörter „die Antragsteller“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
München, den 8. April 2020
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister