Fundstelle GVBl. 2020 S. 246

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Verordnung

2038-3-4-8-10-K, 2038-3-4-9-3-K

2038-3-4-8-10-K, 2038-3-4-9-3-K

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer und der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer

vom 24. April 2020

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562, 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Teil

Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie“.

3.§ 29 wird wie folgt gefasst:

‚§ 29

Besonderheiten zur Ablegung der Prüfungslehrproben im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020

(1) Für noch nicht abgelegte Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmer­innen des Vorbereitungsdiensttermins September 2018/2020 sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin September 2020 abschließen, gelten nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(2) 1Abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle einer noch nicht abgelegten Prüfungslehrprobe ein Prüfungsgespräch auf der Grundlage der nach Abs. 4 Satz 1 ausgehändigten Lehrskizze. 2Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten. 3§ 16 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 1 hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin am Tag vor dem Prüfungsgespräch einem Mitglied der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr eine elektronische Lehrskizze zu übermitteln, aus der Ziele und Aufbau der vorbereiteten Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Der Eingang der Lehrskizze ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, eine schriftliche Fassung dieser Lehrskizze mit einer Versicherung entsprechend § 16 Abs. 4 Satz 2 auszuhändigen. 4Die Versicherung ist dahingehend zu erweitern, dass die schriftliche Fassung der Lehrskizze mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 5Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 6 vor. 6Werden die elektronische Lehrskizze oder die schriftliche Lehrskizze aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. 7Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 4 berechtigt, während des Prüfungsgesprächs Fragen an den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu stellen. 8§ 16 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung.

(4) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der Lehrprobe.‘

4.Folgender Fünfter Teil wird angefügt:

„Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft.

(2) § 29 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

§ 2
Änderung der Förderlehrerprüfungsordnung II

Die Förderlehrerprüfungsordnung II (ZAPO/FöL II) vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387, BayRS 2038-3-4-9-3-K), die zuletzt durch § 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. De­zem­ber 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Die Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3

Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie“.

3.§ 24 wird wie folgt gefasst:

‚§ 24

Besonderheiten zur Ablegung der schulpraktischen Prüfungen im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020

(1) Für noch nicht abgelegte schulpraktische Prüfungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2018/2020 sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin September 2020 abschließen, gelten nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(2) 1Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle einer noch nicht abgelegten schulpraktischen Prüfung ein Prüfungsgespräch auf der Grundlage der nach Abs. 3 selbständig abgefassten Ausarbeitungen. 2Das Prüfungsgespräch dauert 60 Minuten und umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in den Fächern Deutsch und Mathematik. 3§ 13 Abs. 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 13 Abs. 5 hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin am Tag vor dem Prüfungsgespräch einem Mitglied der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr auf elektronischem Weg selbständig abgefasste Ausarbeitungen zu übermitteln, aus denen die Inhalte und der Ablauf der vorbereiteten Unterrichtsstunden ersichtlich sind. 2Der Eingang der Ausarbeitungen ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, eine schriftliche Fassung dieser Ausarbeitungen mit einer Versicherung auszuhändigen, dass die Ausarbeitungen ohne fremde Hilfe angefertigt wurden, die Inhalte in Schülergruppen noch nicht behandelt wurden und die schriftliche Fassung der Ausarbeitungen mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 4Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 vor. 5Werden die elektronisch übermittelten oder schriftlichen Ausarbeitungen aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. 6Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während des Prüfungsgesprächs Fragen an den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu stellen.

(4) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der schulpraktischen Prüfung.‘

4.Folgender Teil 4 wird angefügt:

„Teil 4

Schlussbestimmungen

§ 25

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 25 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) § 24 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. April 2020 in Kraft.

München, den 24. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister