Fundstelle GVBl. 2020 S. 249

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Verordnung

2038-3-4-8-11-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-8-11-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

vom 23. April 2020

Auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, und
  • des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unter­richt und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 1 Satz 1 wird die Angabe „BayLBG“ durch die Wörter „des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)“ ersetzt.

3.Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

„Vierter Teil

Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie“.

4.§ 41 wird wie folgt gefasst:

‚§ 41

Besonderheiten zur Ablegung der Prüfungslehrprobe im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020

(1) 1Für noch nicht abgelegte Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmer­innen des Vorbereitungsdiensttermins September 2018/2020 sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbe­reitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin September 2020 abschließen, gelten nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 6. 2Dies gilt nicht für die Zweite Lehramtsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen.

(2) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 tritt an die Stelle einer noch nicht abgelegten Prüfungslehrprobe ein Prüfungsgespräch auf der Grundlage des nach Abs. 5 Satz 1 ausgehändigten Entwurfs. 2Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten oder, soweit es eine Doppellehrprobe ersetzt, 60 Minuten. 3§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 8, Abs. 9 gilt entsprechend. 4§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 7 bleibt unberührt.

(3) 1Abweichend von § 21 Abs. 5 Satz 1 werden zusammen mit dem Termin für das Prüfungsgespräch dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Jahrgangsstufe und die Klasse oder Unterrichtsgruppe, für die eine Unterrichtsstunde vorzubereiten ist, sowie die Dauer des Prüfungsgesprächs mitgeteilt. 2§ 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) 1Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 muss sich das Stoffgebiet der vorzubereitenden Unterrichtsstunde in den Unterrichtsgang der jeweiligen Jahrgangsstufe einfügen und darf nicht vorher behandelt worden sein. 2§ 21 Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 3§ 21 Abs. 6 Satz 3 und 8 findet keine Anwendung.

(5) 1Abweichend von § 21 Abs. 7 hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin am Tag vor dem Prüfungsgespräch einem Mitglied der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr einen elektroni­schen Entwurf zu übermitteln, aus dem Ziele und Auf­bau der vorbereiteten Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Der Eingang des Entwurfs ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, eine schriftliche Fassung dieses Entwurfs mit einer Versicherung entsprechend § 18 Abs. 6 auszuhändigen. 4Die Versicherung ist dahingehend zu erweitern, dass die schriftliche Fassung des Entwurfs mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 5Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor. 6Werden der elektronische Entwurf oder der schriftliche Entwurf aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. 7Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während des Prüfungsgesprächs Fragen an den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu stellen.

(6) 1Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der Prüfungslehrprobe; soweit das Prüfungsgespräch eine Doppellehrprobe ersetzt, zählt dieses zweifach. 2§ 21 Abs. 10 gilt entsprechend.‘

5.Folgender Fünfter Teil wird angefügt:

„Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

§ 42

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) § 41 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. April 2020 in Kraft.

München, den 23. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister