Fundstelle GVBl. 2020 S. 26

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Verordnung

2038-3-2-16-I
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-2-16-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

vom 13. Januar 2020

Auf Grund des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Natur- wissenschaft und Technik (FachV-VettechnD) vom 18. September 2002 (GVBl. S. 518, BayRS 2038-3-2-16-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 109 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Allgemeine Prüfungsordnung (APO)“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Haupt- oder Mittelschulabschluss“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder nach einer erfolgreichen Beendigung der Ausbildung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf in der Regel fünf Jahre einer förderlichen praktischen Tätigkeit nachgegangen ist,“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 wird das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

dd)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ee)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.während der Ausbildung mindestens je zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und einem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hospitiert hat.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Für die Feststellung in Abs. 1 Nr. 2, ob ein Ausbildungsberuf der vorgesehenen Verwendung entspricht, sowie für eine Ausnahme von der fünfjährigen Berufspraxis ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erforderlich, wobei eine dreijährige Berufspraxis nicht unterschritten werden darf.“

3.§ 4 Abs. 2 wird folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1, die Wörter „Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)“ werden durch die Angabe „LGL“ und das Wort „Qualifikationsprüfung“ wird durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Das LGL kann die Durchführung des Lehrgangs ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. 3Für eine vollständige Übertragung ist die Zustimmung der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz erforderlich.“

4.In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

5.In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Qualifikationsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

6.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Vor dem bisherigen Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) 1Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus fünf Prüfern. 2Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.“

b)Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden die Abs. 2 bis 4.

7.§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Übergangsvorschrift

Abweichend von § 2 kann bis 30. Juni 2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften bestanden hat.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

München, den 30. Dezember 2019

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann,Staatsminister

München, den 13. Januar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber,Staatsminister