605-10-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz zur Sicherung der Liquidität der bayerischen Kommunen im Jahr 2020
vom 29. April 2020
Auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Geänderte Auszahlungszeitpunkte im Jahr 2020
(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 werden die Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2020 im Jahr 2020 zu einem Viertel zum 15. März, zu einem Viertel zum 15. Mai, zu einem Achtel zum 15. Juli, zu einem Achtel zum 15. September und zu einem Viertel zum 15. Dezember ausbezahlt.
(2) Abweichend von § 7 werden die in § 7 genannten Finanzzuweisungen für das Jahr 2020 im Jahr 2020 zu einem Viertel zum 15. Februar, zur Hälfte zum 15. Mai und zu einem Viertel zum 15. September ausbezahlt.
(3) Abweichend von § 12 Abs. 2 werden die Investitionspauschalen für das Jahr 2020 im Jahr 2020 je zur Hälfte zum 20. März und 20. Juli ausbezahlt.“
2.§ 23 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
b)Der Wortlaut wird Satz 1.
c)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 22a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
München, den 29. April 2020
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister