2038-3-3-17-J
Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz
vom 5. Mai 2020
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch § 1 Abs. 111 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.§ 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Das Prüferamt endet außer durch Ablauf der Amtsdauer mit der Vollendung des 70. Lebensjahres oder aus wichtigem Grund. 2Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie der Eigenschaft als örtliche Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter sowie als Stellvertreter findet § 6 Abs. 4 Satz 1 APO entsprechende Anwendung.“
3.Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Besondere Bestimmungen für die Prüfungstermine 2020
(1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann für den schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst 2020, der Gerichtsvollzieherprüfung 2020 und der Rechtspflegerprüfung 2020 von § 33 Abs. 2 Satz 2 abweichende Prüfungsorte bestimmen. 2Die in § 30 Abs. 1 genannten Aufgaben werden in diesem Fall von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern am Sitz der Oberlandesgerichte wahrgenommen.
(2) 1Für die Prüfung für den Justizfachwirtedienst 2020, den Gerichtsvollzieherdienst 2020 und die Rechtspflegerprüfung 2020 findet § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO auch dann Anwendung, wenn ein Prüfling weniger als zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt hat. 2Abs. 1 gilt entsprechend. 3Für die weitere Ausbildung der Prüflinge gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend.
(3) Können die Prüflinge die schriftliche Prüfung auch in dem in Abs. 2 bestimmten Ersatztermin nicht vollständig ablegen, werden sie in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen und haben die Prüfung zusammen mit den Nachwuchskräften dieses Ausbildungsjahrgangs nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 APO abzulegen.“
4.In § 47 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Richteramt“ die Wörter „oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat“ eingefügt.
5.§ 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 43a tritt mit Ablauf des 1. September 2021 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
München, den 5. Mai 2020
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister