Fundstelle GVBl. 2020 S. 28

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Verordnung

2012-1-1-2-I
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Polizeirecht
  • Allgemeines Polizeirecht

2012-1-1-2-I

Verordnung zur Änderung der Polizeikostenverordnung

vom 17. Januar 2020

Auf Grund des Art. 93 Satz 4 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Polizeikostenverordnung (PolKV) vom 13. November 2000 (GVBl. S. 785, BayRS 2012-1-1-2-I), die durch § 1 Nr. 53 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „20 bis 5 000 €“ durch die Angabe „36 bis 6 500 €“ und die Angabe „PAG“ durch die Wörter „des Polizeiaufgabengesetzes (PAG)“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird die Angabe „20 bis 1 250 €“ durch die Angabe „36 bis 1 500 €“ ersetzt.

c)In Nr. 3 wird die Angabe „8 bis 250 €“ durch die Angabe „36 bis 300 €“ ersetzt.

d)Nach Nr. 3 werden die folgenden Nrn. 4 und 5 eingefügt:

„4. offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten (Art. 62 PAG) 36 bis 250 €,
5. offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 65 PAG) 36 bis 250 €,“.

e)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6, die Angabe „Art. 55 PAG“ wird durch die Angabe „Art. 72 PAG“ und die Angabe „25 bis 1 250 €“ wird durch die Angabe „36 bis 1 500 €“ ersetzt.

f)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7, die Angabe „Art. 56 PAG“ wird durch die Angabe „Art. 73 PAG“ und die Angabe „8 bis 75 €“ wird durch die Angabe „36 bis 100 €“ ersetzt.

g)Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden durch folgende Nr. 8 ersetzt:

„8. Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 75 PAG) 36 bis 1 500 €,“.

h)Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9, die Angabe „Art. 59 PAG“ wird durch die Angabe „Art. 76 PAG“ und die Angabe „13 bis 60 €“ wird durch die Angabe „36 bis 80 €“ ersetzt.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

München, den 17. Januar 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann,Staatsminister