Fundstelle GVBl. 2020 S. 280

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Verordnung

2038-3-4-7-6-I/K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-7-6-I/K

Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen

vom 15. Mai 2020

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBI. S. 724) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch § 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Nach § 30 wird folgender Abschnitt Va eingefügt:

‚Abschnitt Va

Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie

§ 30a

Besonderheiten zur Ablegung der Lehrproben im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020

(1) Für noch nicht abgenommene Lehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdienstes sowie der Ausbildungsqualifizierung im Schuljahr 2019/2020 gelten nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(2) 1Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle einer noch nicht abgenommenen Lehrprobe ein Prüfungsgespräch auf der Grundlage der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 vorzulegenden Lehrdarstellung. 2Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten. 3§ 20 Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) 1Der Prüfling hat am Tag vor dem Prüfungsgespräch einem Mitglied der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr die Lehrdarstellung auf elektronischem Wege zu übermitteln, aus der Ziele und Aufbau der vorbereiteten Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Der Eingang der Lehrdarstellung ist dem Prüfling bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages auf elektronischem Wege zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat der Prüfling dem ersten Prüfer oder der ersten Prüferin eine schriftliche Fassung dieser Lehrdarstellung mit einer Versicherung auszuhändigen, dass er die Lehrdarstellung selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat sowie dass die schriftliche Fassung der Lehrdarstellung mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 4§ 27 gilt entsprechend. 5Wird die Lehrdarstellung in elektronischer oder schriftlicher Form aus einem von dem Prüfling zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.

(4) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der noch nicht abgenommenen Lehrprobe.‘

3.§ 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 30a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

München, den 15. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 15. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister