Fundstelle GVBl. 2020 S. 286

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Gesetz

2024-1-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Abgaben

2024-1-I

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

vom 9. Juni 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)In Satz 1 wird das Wort „ihre“ gestrichen und nach dem Wort „Erholungszwecken“ werden die Wörter „der Kurgäste“ eingefügt.

c)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets können einbezogen werden, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. 3Zum Aufwand nach Satz 1 kann auch ein Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr zählen, der auf die Kurgäste entfällt.“

2.In Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „geboten ist“ das Wort „(Kurgäste)“ eingefügt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.

München, den 9. Juni 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder