2024-1-I
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
vom 9. Juni 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)In Satz 1 wird das Wort „ihre“ gestrichen und nach dem Wort „Erholungszwecken“ werden die Wörter „der Kurgäste“ eingefügt.
c)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets können einbezogen werden, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. 3Zum Aufwand nach Satz 1 kann auch ein Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr zählen, der auf die Kurgäste entfällt.“
2.In Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „geboten ist“ das Wort „(Kurgäste)“ eingefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.
München, den 9. Juni 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder