Fundstelle GVBl. 2020 S. 30

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Verordnung

7803-1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen

7803-1-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

vom 26. Januar 2020

Auf Grund des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7 und des Art. 114 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L) wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO)“.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , an allen übrigen Schulen 45 Minuten“ gestrichen.

4.In § 9 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Tagen“ die Wörter „ , nachdem es verlangt wurde,“ eingefügt.

5.In § 13 Satz 2 und in den §§ 15 und 16 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bayerischen Schulordnung“ durch die Angabe „BaySchO“ ersetzt.

6.§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Schulaufsicht

Abweichend von Art. 114 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegt die unmittelbare staatliche Schulaufsicht für die Landwirtschaftsschulen den Regierungen.“

7.In § 29 Abs. 2 werden die Wörter „ , das Projektthema und die Noten für die Sommersemestertage“ durch die Wörter „und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

8.In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebslehre“ ersetzt.

9.§ 38 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „(AusbEignV)“ gestrichen.

b)In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „AusbEignV“ durch die Wörter „der Ausbilder-Eignungsverordnung“ ersetzt.

10.§ 44 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2020 in Kraft.

München, den 26. Januar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber,Staatsministerin