Fundstelle GVBl. 2020 S. 301

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Verordnung

2038-3-4-1-1-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

vom 29. Mai 2020

Auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, und
  • des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2020 (GVBl. S. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift von Kapitel III wird wie folgt gefasst:

„Kapitel III

Anerkennungsregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen, Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie“.

2.Die Überschrift von Kapitel III Zweiter Teil wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie“.

3.Nach § 123 wird folgender § 124 eingefügt:

„§ 124

Besonderheiten zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung des Prüfungstermins Frühjahr 2020 anlässlich der COVID-19-Pandemie

(1) 1Für die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 gelten nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 und 3. 2Sie gelten auch bei Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach zu diesem Prüfungstermin.

(2) Wird die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 erstmals abgelegt, so gilt unabhängig von der Anzahl der Hochschulsemester § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) 1Wird die Erste Staatprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 als Wiederholung bei Nichtbestehen (§ 14) oder als Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) abgelegt, so kann diese Prüfung abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 ein weiteres Mal wiederholt werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Erste Staatsprüfung wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13) als nicht bestanden gilt. 3§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 4§ 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die weitere Wiederholung auf die Fächer beschränkt, die bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden wurden.“

4.Der bisherige § 124 wird § 125 und wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 124 tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.

München, den 29. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister