2015-1-1-V
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
vom 12. Juni 2020
Aufgrund § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
‚§ 47b
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Kammer) ist im Freistaat Bayern im Rahmen des Bundesprogramms „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Überbrückungshilfen.‘
2.§ 100 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 47b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2020 in Kraft.
München, den 12. Juni 2020
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister