2230-2-3-2-WK
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
vom 14. Juni 2020
Auf Grund des Art. 9 Nr. 2 und 6 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104, BayRS 2230-2-3-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 213 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) vom 30. Juni 2005 (GVBl. S. 248, BayRS 2230-2-3-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 703) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
2.Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Abweichend von Satz 2 und Satz 3 wird die Auswahl im Jahr 2020 auf der Grundlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife nach Maßgabe der erreichten Gesamtqualifikation getroffen.“
3.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3§ 5 Abs. 2 Satz 4 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
München, den 14. Juni 2020
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister