26-5-1-I
Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung
vom 17. Juni 2020
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „ein Kalenderjahr“ durch die Wörter „den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres (Gebührenjahr)“ und das Wort „Vorjahr“ durch die Wörter „vorangegangenen Kalenderjahr“ ersetzt.
b)In Satz 2 werden die Wörter „erstmals spätestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung, sonst jeweils zum 1. Juli eines jeden folgenden Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum 1. Juli eines jeden Gebührenjahres“ ersetzt.
2.§ 30 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Die Absatzzeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
München, den 17. Juni 2020
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister