Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 8. Juni 2020 Vf. 34-VII-20
Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Art. 73 a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juni 2020 bekannt gemacht.
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Regelungen der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G) vorläufig außer Vollzug zu setzen sind.
Entscheidungsformel:
Der Vollzug des § 21 Nr. 7 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G) wird insoweit vorläufig ausgesetzt, als sich diese Vorschrift über die Verweisungen in § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und Abs. 9 Satz 1 auf § 1 Abs. 1 5. BayIfSMV bezieht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Leitsätze:
1.Teilweise Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 21 Nr. 7 5. BayIfSMV.
2.Im Hinblick auf die übrigen Regelungen der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung liegen keine Gründe vor, die im Interesse der Allgemeinheit den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile gebieten.
München, den 12. Juni 2020
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Peter Küspert, Präsident