Fundstelle GVBl. 2020 S. 330

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): a7859eab6eef220ffa8df032b5e43ff485f6e6c1ceb67c106f54e16a815203dd

Gesetz

312-2-1-J, 312-2-4-J, 312-3-A, 33-1-A, 2128-2-A/G, 2170-7-A, 312-0-J, 312-1-J

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze

vom 8. Juli 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes

Art. 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Familiengeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen berechtigten Personen Familiengeld nicht in Anspruch genommen wird.“

2.Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Person ist nur anspruchsberechtigt, wenn sie

1.eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)zum Zweck einer Au-Pair-Beschäftigung, einer Saisonbeschäftigung oder eines Studiums erteilt,

b)nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt und die Person hält sich seit weniger als drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf.

3.eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzt.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes

Das Bayerische Sozialgerichts-Ausführungsgesetz (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2.

2.Nach Art. 3 wird folgender Art. 3a eingefügt:

„Art. 3a

Übergangsvorschrift

1Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. 2Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 15 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „richterliche“ gestrichen und werden nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „des für die Unterbringung zuständigen Gerichts“ eingefügt.

3.Art. 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung soll das Gericht das Gesundheitsamt beteiligen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

4.Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 2 bis 4.

b)In Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8 Satz  2 bis 6“ durch die Angabe „Abs. 8 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 6 wird aufgehoben.

b)Die Abs. 7 bis 9 werden die Abs. 6 bis 8.

3.In Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 9“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

4.Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wenn der untergebrachten Person durch beson­dere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 3, 8 oder 9 über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts.“

b)In Abs. 9 Satz 2 werden nach der Angabe „Abs. 8“ die Wörter „Satz 2 bis 4“ eingefügt.

5.In Art. 41 Nr. 3 wird die Angabe „und Abs. 6“ ge­strichen.

6.Art. 49 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 3 bis 8“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.

b)Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„soweit die Anordnung an sich nur durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen dürfte, ist unverzüglich deren Zustimmung, im Übrigen unverzüglich jedenfalls die Zustimmung eines psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin einzuholen.“

§ 5
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVBl. S. 318) und § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 75 Abs. 3a wird aufgehoben.

2.Art. 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

3.In Art. 103 werden die Wörter „vom 16. März 1976 (BGBl I S.581, ber. S. 2088), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl I S. 935)“ gestrichen und wird die Angabe „§§ 130, 109 bis 121 StVollzG“ durch die Angabe „§§ 130, 109 bis 121b StVollzG“ ersetzt.

§ 6
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschluss der Hauptschule“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Haupt- oder Mittelschule“ und das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

2.Art. 99 Abs. 3a wird aufgehoben.

3.In Art. 145 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Hauptschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht“ durch die Wörter „Mittelschul-, Förderschul- und Berufsschul­unterricht“ ersetzt.

4.In Art. 177 Abs. 3 werden nach dem Wort „anzuordnen“ die Wörter „oder einer Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach Art. 108 zuzustimmen“ eingefügt.

5.In Art. 197 Abs. 3 wird die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)“ ersetzt.

6.Art. 208 wird wie folgt gefasst:

„Art. 208

Regelungsumfang

Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern § 92 Abs. 1 JGG sowie das Strafvollzugsgesetz mit Ausnahme der Vorschrift des § 43 Abs. 11 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG und der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3, §§ 130 und 176 Abs. 4 StVollzG), das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b und 130 StVollzG), die Untersuchungshaft (§ 177 StVollzG), die Sich­e­- r­ungsverwahrung (§§ 129 bis 135 StVollzG), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138 StVollzG), den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175 StVollzG) sowie den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten beim Vollzug der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, des Jugendarrests und der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§ 178 Abs. 1 und 2 StVollzG).“

§ 7
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Art. 27 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

2.Satz 2 wird aufgehoben.

§ 8
Änderung des Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Bayerische Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG) vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438, BayRS 312-2-4-J) wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 37 Abs. 1 wird die Angabe „nach Art. 3 Abs. 3“ durch die Angabe „nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

3.Art. 37a wird aufgehoben.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

München, den 8. Juli 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder