791-1-13-U
Verordnung zur Definition der Biotoptypen Streuobstbestände und arten- und strukturreiches Dauergrünland
vom 4. Februar 2020
Auf Grund von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG) vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 495, BayRS 791-1-13-U), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2019 (GVBl. S. 693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 5 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 BayNatSchG)
§ 6
Streuobstbestände
(1) 1Extensiv genutzt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Obstbaumwiesen oder -weiden mit einer Dichte von nicht mehr als 100 Bäumen pro Hektar, einem Baumabstand von grundsätzlich nicht weniger als 10 m und nicht mehr als 20 m sowie einem so fortgeschrittenen Bestandsalter, dass von einem biotoptypischen Artenreichtum ausgegangen werden kann. 2Ein ausreichendes Bestandsalter im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm in einer Höhe von 1 m über dem Boden aufweist.
(2) Hochstämmig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Baumbestände, bei denen mindestens 75 % des Bestandes ihren Kronenansatz in mindestens 180 cm Höhe über dem Boden haben.
§ 7
Arten- und strukturreiches Dauergrünland
Arten- und strukturreiches Dauergrünland im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG sind die Lebensraumtypen Nrn. 6440, 6510 und 6520 nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG.“
2.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
3.Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 8 und 9.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
München, den 4. Februar 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder