Fundstelle GVBl. 2020 S. 350

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Gesetz

2020-1-1-I, 2038-1-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I, 215-3-1-I, 12-3-I, 2023-5-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 24. Juli 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)“.

2.Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.

3.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „(Sicherheitsüberprüfung)“ die Wörter „sowie den Schutz von Verschlusssachen“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „geheimhaltungsbedürftigte“ durch das Wort „geheimhaltungs­bedürftige“ ersetzt.

4.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „bzw.“ durch ein Komma ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „Ausfall“ durch das Wort „Beeinträchtigung“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „Zerstörung“ durch das Wort „Beeinträchtigung“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden die Wörter „Ausfall oder schwere Beschädigung“ durch das Wort „Beeinträchtigung“ ersetzt.

5.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „(Betroffener)“ durch die Wörter „(betroffene Person)“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person.“

cc)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.“

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder Art. 12 sind einzubeziehen (mitbetroffene Person):

1.die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

2.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

3.die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

2Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. 3Die Einbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung der in Satz 1 genannten Person. 4Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. 5Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.“

6.Art. 5 wird wie folgt gefasst:

„Art. 5

Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind

1.die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen oder sie dazu ermächtigen wollen, vorbehaltlich der Nr. 2,

2.die staatlichen Mittelbehörden auch für den ihnen nachgeordneten Bereich,

3.bei politischen Parteien im Sinn von Art. 21 GG sowie deren Stiftungen die Parteien selbst.

2Weitere Abweichungen von Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen. 3Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist

1.für seine Beschäftigten und Personen, die sich dort um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben,

2.für andere betroffene Personen, wenn diese dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 betraut werden sollen,

zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Bezug auf Nr. 1 eine abweichende Regelung trifft oder das Landesamt für Verfassungsschutz für die in Nr. 2 genannten Personen seine alleinige Zuständigkeit nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.“

7.Art. 6 wird wie folgt gefasst:

„Art. 6

Geheimschutzbeauftragter

1Die nach Art. 5 Abs. 1 und 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zu dessen Vertretung berechtigte Person. 2Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. 3Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr.“

8.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie Mittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel).“

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. 2Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.“

c)In Abs. 2 werden die Wörter „Eine Verschlußsache ist“ durch die Wörter „Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:“ ersetzt.

d)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

1.ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

2.hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes oder durch Verwaltungsvorschriften getroffen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(4) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. 2Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht-öffentliche Stellen. 3Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssachen treffen.“

9.Art. 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Im Sinn dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

a)ausländischer Nachrichtendienste,

b)von Vereinigungen im Sinn der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder

c)extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinn des Art. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen

oder

3.Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung.

2Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.“

10.Art. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen und gegebenenfalls der einbezogenen Person“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

b)Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Art. 4 Abs. 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 3Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt.“

11.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

bb)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen.“

12.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden nach den Wörtern „Personen oder“ die Wörter „öffentlichen und“ eingefügt.

13.Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner“ durch die Wörter „bei der betroffenen oder mitbetroffenen Person“ ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners“ durch die Wörter „der betroffenen oder mitbetroffenen Person“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren ist und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. 2Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14.Art. 15 wird wie folgt gefasst:

„Art. 15

Sicherheitserklärung

(1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

1.Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2.Geburtsdatum, Geburtsort,

2a.Geschlecht,

3.Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4.Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

5.Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,

6.ausgeübter Beruf,

7.Arbeitgeber und dessen Anschrift,

8.Anzahl der Kinder,

8a.private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit,

9.im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu diesen Personen),

10.Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11.Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort,

12.Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,

13.laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

14.Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

15.Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16.Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht führen können,

17.anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

17a.strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,

18.Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

19.drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Art. 12,

20.frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,

21.soweit erforderlich die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen.

2Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. 3Die Lichtbilder können in elek­tronischer Form verlangt werden.

(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 entfallen die Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 12. 2Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 zu treffen sind. 3Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. 4Zu den in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen sind mit deren Einverständnis die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 14 bis 16 genannten Daten anzugeben.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder 12 sind zur mitbetroffenen Person zusätzlich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13 und 17 bis 19 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, Geschwister, abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, abgeschlossene Disziplinarverfahren, alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik sowie zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person anzugeben.

(5) 1Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. 2Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. 3Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. 2Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 3Zu diesem Zweck kann der Personalakt eingesehen werden. 4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. 5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in den Personal­akt Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.“

15.Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Überprüfungszeitraum“ angefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 5 Abs. 3)“ gestrichen.

bb)Nr. 2 wird durch die folgenden Nrn. 2 und 2a ersetzt:

„2.Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszen­tralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem zen­tralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

2a.soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,“.

cc)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter „zum Betroffenen“ werden gestrichen.

bbb)Das Wort „Grenzschutzdirektion“ wird durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.

ccc)Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

dd)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.“

c)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Eine Anfrage nach Abs. 1 Nr. 4 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person. 2Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

1.Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2.Geburtsdatum, Geburtsort,

3.Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4.Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,

5.aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

6.Pass- oder Personalausweisnummer oder Ablichtung des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,

7.Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, und

8.Anlass der Anfrage.

3Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegen­stehen:

1.auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,

2.Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder

3.überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person.

4Zugunsten der betroffenen oder mitbetroffenen Person ist zu berücksichtigen, ob im angefragten Staat ein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. 5Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden.“

d)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach der Angabe „Art. 11“ werden die Wörter „und für die mitbetroffene Person“ eingefügt.

bbb)Nach dem Wort „zusätzlich“ wird die Angabe „zu Abs. 1“ eingefügt.

cc)In Nr. 1 werden die Wörter „Wohnsitze des Betroffenen“ durch die Wörter „bisherigen Wohnsitze im Inland“ ersetzt.

dd)In Nr. 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ gestrichen.

ee)Satz 2 wird aufgehoben.

e)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter „dem Betroffenen“ werden durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

bbb)Das Wort „seiner“ wird durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

ccc)Die Wörter „des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In den Fällen des Art. 12 Nr. 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen.“

f)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 bis 12 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten und in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet genommen werden.“

g)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. 2Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch

1.weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen,

2.Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen,

3.die betroffene Person auffordern, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geeignete Unterlagen beizubringen, oder

4.von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanz­behörden unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) auch über Strafverfahren wegen einer Steuer­straftat im Sinn des § 369 AO.“

h)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter „des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

bb)Die Wörter „Absätzen 1 bis 3 und gemäß Absatz 4“ werden durch die Angabe „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

i)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.“

16.Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

b)Die folgenden Abs. 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) 1Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. 2Ist die betroffene Person in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach Art. 16 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.

(4) 1Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. 2Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 3Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(5) 1Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. 2Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3.

(6) 1Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person

1.der erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder

2.in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

2Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. 3Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 bleiben unberührt.“

17.Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 18

Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.“

bb)In Satz 4 werden die Wörter „Bewerber für das Landesamt für Verfassungsschutz“ durch die Wörter „Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3“ ersetzt.

cc)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Die Gründe für das Unterbleiben sind aktenkundig zu machen.“

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

d)In Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

18.Art. 19 wird aufgehoben.

19.Art. 20 wird Art. 19 und wie folgt geändert:

a)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Art. 4 Abs. 1“ wird durch die Angabe „Art. 17 Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.

bb)Die Wörter „sicherheitsempfindliche Tätig­keit des Betroffenen“ werden durch die Wörter „betroffene Person“ ersetzt.

cc)Das Wort „erlauben“ wird durch die Wörter „mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen“ ersetzt.

b)In Nr. 1 wird das Wort „einfachen“ gestrichen und nach dem Wort „Sicherheitsüberprüfung“ wird die Angabe „nach Art. 10“ eingefügt.

c)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniedrigeren Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat“.

20.Nach Art. 19 wird folgender Art. 20 eingefügt:

„Art. 20

Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. 2Dazu zählen:

1.Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,

2.Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

3.Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

4.Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

5.Nebentätigkeitsgenehmigungen,

6.sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.“

21.Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner“ durch die Wörter „die betroffene Person oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 19“ durch die Angabe „Art.  17 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnisse und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. 2Art. 18 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.“

22.Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzung der Sicherheitserklärung“ durch das Wort „Aktualisierung“ ersetzt.

b)Die Abs. 1 und 2 werden durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) 1Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Fall eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. 2Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; Art. 15 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

(2) 1Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. 2Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. 3Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. 4Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

1.der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

2.der mitbetroffenen Person.

5Art. 17 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Verweigert die betroffene oder mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach Abs. 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig.“

23.Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,“.

bb)In Nr. 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „Familienstandes, des“ eingefügt.

cc)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,“.

dd)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Überweisungsbeschlüsse,“ die Wörter „Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens und zur Restschuldbefreiung,“ eingefügt.

ee)In Nr. 6 werden die Wörter „Straf- und Disziplinarsachen“ durch die Wörter „Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.Nebentätigkeitsgenehmigungen.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Im Fall des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist der Sicherheitsakt an den Geheimschutzbeauftragten der neu zuständigen Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. 4Zum Zwecke der Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 kann der anfordernden Stelle der Sicherheitsakt zur Einsichtnahme übersandt werden.“

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

bbb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft.“

bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4Im Fall des Wechsels der Dienststelle ist der Sicherheitsüberprüfungsakt auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.“

e)Abs. 5 wird durch die folgenden Abs. 5 bis 8 ersetzt:

„(5) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. 2Die Übermittlung der in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. 3Die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen.

(6) 1Der Sicherheitsakt und der Sicherheitsüberprüfungsakt dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. 2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Verarbeitung nach Art. 25 vorliegen. 3Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.

(7) 1Bei jeder Abfrage eines Sicherheitsakts oder Sicherheitsüberprüfungsakts nach Abs. 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3 den Sicherheitsakt zusammen mit dem Sicherheitsüberprüfungsakt in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für den jeweiligen Akt geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.“

24.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Nimmt die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, hat die zuständige Stelle die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung innerhalb eines Jahres zu vernichten. 2Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. 3Eine Vernichtung unterbleibt, wenn

1.die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,

2.ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung erforderlich sind,

3.beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

4.Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

4Im Falle der Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. 5Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

25.Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 25

Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien“.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und werden die Wörter „speichern, verändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,“.

bbb)In dem Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter „speichern, verändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

26.Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 2 und 3 eingefügt:

„2.die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,

3.die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,“.

bbb)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 4.

ccc)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 5 und das Komma wird durch die Wörter „von erheblicher Bedeutung und“ ersetzt.

ddd)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.

eee)In dem Satzteil nach Nr. 6 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:

2Die Übermittlung und Weiterverarbeitung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes“ werden durch die Wörter „zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort „nutzen“ wird durch das Wort „weiterverarbeiten“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort „weiterverarbeitet“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

d)In Abs. 4 wird das Wort „Nutzung“ durch das Wort „Weiterverarbeitung“ ersetzt.

e)In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch das Wort „weiterverarbeiten“ und werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.

27.Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 27

Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten“.

b)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Betroffenen“ durch die Wörter „von der betroffenen Person“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In Dateien für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

1.von der zuständigen Stelle

a)innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,

b)nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.von der mitwirkenden Behörde

a)bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,

b)bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 11 und 12 nach Ablauf von elf Jahren und bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 10 nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf­genommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind,

c)bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 10 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

d)bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 11 und 12 nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

2Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. 3Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.“

d)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Löschung nach Abs. 2 Satz 1 unterbleibt, wenn

1.die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,

2.die gespeicherten personenbezogenen Daten noch in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich sind,

3.beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

4.Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person beeinträchtigt würden.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. 3Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden.“

28.Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag ist der anfragenden Person von der zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Zustimmung nach Satz 1 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Abs. 3 vorliegt.“

c)In Abs. 3 werden in dem Satzteil nach Nr. 3 die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der anfragenden Person“ ersetzt.

d)In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

e)In Abs. 7 Halbsatz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

29.Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich“.

30.Art. 29 wird wie folgt gefasst:

„Art. 29

Anwendungsbereich

(1) Personen, die

1.von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

2.von einer nicht-öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut werden sollen,

sind einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu unterziehen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Vorschriften nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle Anwendung.“

31.Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

32.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter „Der Betroffene“ werden durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.

bb)Das Wort „seine“ wird durch das Wort „ihre“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Außerdem legt sie der nicht-öffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll, ihre Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 vor.“

c)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen.“

33.Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-­öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person

1.zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder nicht ermächtigt wird,

2.mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut oder nicht betraut werden darf.“

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach dem Wort „Ablehnung“ werden die Wörter „oder Aufhebung“ eingefügt.

bbb)Nach dem Wort „Tätigkeit“ werden die Wörter „oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“ eingefügt.

bb)In Halbsatz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

c)In Satz 3 werden die Wörter „Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes können“ durch die Wörter „Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2“ ersetzt.

d)In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner“ durch die Wörter „die betroffene oder mitbetroffene Person“ ersetzt.

34.Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „der Sicherheitserklärung“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter „dem Betroffenen, der“ werden durch die Wörter „der betroffenen Person, die“ ersetzt.

bb)Die Wörter „alle fünf Jahre“ werden durch die Wörter „nach fünf Jahren“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter „Der Betroffene“ werden durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.

bbb)Das Wort „ergänzen“ wird durch das Wort „aktualisieren“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Nrn. 2 und 3“ wird durch die Wörter „im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person“ ersetzt.

35.Art. 34 wird wie folgt gefasst:

„Art. 34

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:

1.das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

3.Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

4.auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) 1Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5, Art. 17 Abs. 5 Satz 1 und Art. 20 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt. 2Für Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 gilt die Unterrichtungspflicht nach Art. 20 nicht für Veränderungen nach Art. 20 Satz 2 Nr. 3.“

36.Art. 36 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Wörter „des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

b)Die Wörter „speichern, verändern und nutzen“ werden durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

37.Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Sicherheitsüberpüfung“ durch das Wort „Sicherheitsüberprüfung“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „fremde“ durch das Wort „ausländische“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird das Wort „fremder“ durch das Wort „ausländischer“ ersetzt.

38.Art. 38 wird wie folgt gefasst:

„Art. 38

Verhältnis zum Bayerischen Datenschutzgesetz und zur Verordnung (EU) 2016/679

1Die Vorschriften der Art. 4 Abs. 1, 7, 11, 15 bis 17, 20 und 23 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie Art. 4, 7, 24 Abs. 1, Art. 25, 28, 30, 32, 55 bis 58, 77 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen findet das Bayerische Datenschutzgesetz keine Anwendung.“

39.Art. 40 wird Art. 39 und in Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

40.Art. 40 wird wie folgt gefasst:

„Art. 40

Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die seit dem 1. September 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den zehn Jahren vor dem 1. September 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. September 2025 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

In Art. 24 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 164 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64“ durch die Angabe „Art. 75 Abs. 1 und 3, Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1, 2 und 3, Art. 79, 80, 81“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 116 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(Art. 119 Nr. 2)“ durch die Angabe „(Art. 118 Nr. 2)“ ersetzt.

2.In Art. 117a Satz 1 wird die Angabe „Art. 123“ durch die Angabe „Art. 120“ ersetzt.

3.Art. 119 wird Art. 118.

4.Art. 121 wird Art. 122 und wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 120a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 120a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.“

5.Der bisherige Art. 122 wird Art. 119.

6.Die Überschrift des Fünften Teils wird dem Art. 119 vorangestellt.

7.Art. 123 wird Art. 120.

8.Nach Art. 120 wird folgender Art. 120a eingefügt:

„Art. 120a

Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 120 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich

1.vorübergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 61 Abs. 1 Satz 2),

2.der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65 Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 2),

3.der Genehmigungspflicht für Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4),

4.der unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 Abs. 2),

5.des grundsätzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 71 Abs. 1, Art. 62 Abs. 3),

6.der Beschränkung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 71 Abs. 1),

7.der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maßstabs (Art. 71 Abs. 2),

8.der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen (Art. 71 Abs. 3),

9.des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 1),

10.des Höchstbetrags für die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 2) und

11.der Erstellung eines konsolidierten Jahresab­schlusses (Art. 102 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 102a).

2Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3Die in den Haushalt­sjahren 2020 und 2021 angelegten und be­tätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.“

9.Art. 124 wird Art. 121.

§ 4
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 102 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(Art. 105 Nr. 2)“ durch die Angabe „(Art. 104 Nr. 2)“ ersetzt.

3.In Art. 103a Satz 1 wird die Angabe „Art. 109“ durch die Angabe „Art. 106“ ersetzt.

4.Art. 105 wird Art. 104.

5.Art. 107 wird Art. 105.

6.Die Überschrift des Fünften Teils wird dem Art. 105 vorangestellt.

7.Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 106a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 106a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.“

8.Art. 109 wird Art. 106.

9.Nach Art. 106 wird folgender Art. 106a eingefügt:

„Art. 106a

Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 106 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich

1.vorübergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 55 Abs. 1 Satz 2),

2.der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung (Art. 59 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 Satz 2),

3.der Genehmigungspflicht für Verpflichtungsermächtigungen (Art. 61 Abs. 4),

4.der unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 62 Abs. 2),

5.des grundsätzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 65 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3),

6.der Beschränkung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 65 Abs. 1),

7.der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maßstabs (Art. 65 Abs. 2),

8.der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen (Art. 65 Abs. 3),

9.des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 67 Abs. 1),

10.des Höchstbetrags für die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 67 Abs. 2) und

11.der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (Art. 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 88a).

2Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.“

10.Art. 110 wird Art. 107.

§ 5

Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) und durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 99a Satz 1 wird die Angabe „Art. 103“ durch die Angabe „Art. 101“ ersetzt.

3.Art. 102 wird Art. 103 und wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 101a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 101a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.“

4.Der bisherige Art. 103 wird Art. 101.

5.Nach Art. 101 wird folgender Art. 101a eingefügt:

„Art. 101a

Bezirkswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 101 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich

1.vorübergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 53 Abs. 1 Satz 2),

2.der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung (Art. 57 Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 Satz 2),

3.der Genehmigungspflicht für Verpflichtungsermächtigungen (Art. 59 Abs. 4),

4.der unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 60 Abs. 2),

5.des grundsätzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Abs. 3),

6.der Beschränkung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 63 Abs. 1),

7.der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maß­stabs (Art. 63 Abs. 2),

8.der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen (Art. 63 Abs. 3),

9.des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 65 Abs. 1),

10.des Höchstbetrags für die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 65 Abs. 2) und

11.der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (Art. 84 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 84a).

2Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.“

6.Art. 104 wird Art. 102.

§ 6
Änderung des Prüfungsverbandsgesetzes

In Art. 3 Abs. 3 Satz 3 des Prüfungsverbandsgesetzes (PrVbG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-5-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 122“ durch die Angabe „Art. 119“ ersetzt.

§ 7
Änderung des Bayerischen Verwaltungsschulgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsschulgesetz (BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 290, BayRS 2038-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 97 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 10 Abs. 1 wird die Angabe „Art. 123“ durch die Angabe „Art. 120“ ersetzt.

§ 8
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Art. 20 des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes (2. VwReformG) vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:

1.Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2.Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

(2) Es werden aufgehoben:

1.§ 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 541),

2.§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322),

3.§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272).

§ 9
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. September 2020 in Kraft. 2Abweichend hiervon treten die §§ 3 bis 7 am 1. August 2020 in Kraft.

München, den 24. Juli 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder