206-1-1-D
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
vom 11. Februar 2020
Auf Grund
- des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 359 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen E-Govern- ment-Gesetzes (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 1 Abs. 138 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 Abs. 139 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV)“.
2.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
„1Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2§ 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3.In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
4.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.
5.In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
§ 2
Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung
Die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 5 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort „E-Government-Gesetzes“ die Angabe „(BayEGovG)“ eingefügt.
2.§ 5a wird § 6a und wie folgt gefasst:
„§ 6a
Übergangsvorschriften
(1) § 6 findet keine Anwendung auf Rechnungen über einen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB, deren Wert den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die vor dem 30. September 2018 veröffentlicht wurden, in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
3.Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen
(1) 1Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass
1.der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession
a)bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landratsämtern und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) jeweils maßgeblichen Schwellenwert und
b)bei den übrigen Behörden den Betrag von 1 000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
2.die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
3.die elektronische Rechnung
a)ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
b)die Zahlungsbedingungen,
c)die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers und
d)eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
enthält.
2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) 1Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. 2Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.“
4.Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.
b)Der Wortlaut wird Satz 1.
c)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Außer Kraft treten:
1.§ 6a mit Ablauf des 17. April 2023,
2.§ 6a Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021,
3.§ 6a Abs. 3 mit Ablauf des 30. September 2020.“
§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1.der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1 000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,“.
§ 4
Inkrafttreten
(1) § 1 tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) § 2 tritt am 18. April 2020 in Kraft.
(3) § 3 tritt am 18. April 2022 in Kraft.
München, den 11. Februar 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder