Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze
vom 24. Juli 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift werden die Wörter „die Ernährung und“ gestrichen.
2.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „gesundheits- und ernährungsbezogenen“ durch das Wort „gesundheitsbezogenen“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
3.In der Überschrift von Art. 3, in Art. 3 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 5, in der Überschrift von Art. 4, in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, in Art. 5b Abs. 2 Satz 1 und 2, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
4.In Art. 8 werden das Wort „ , Ernährung“, die Wörter „ , der Ernährung“ sowie die Wörter „und ernährungsbezogen“ gestrichen.
5.In Art. 9 Satz 1 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
6.Art. 10 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
b)In Abs. 2 werden das Wort „ , Ernährung“ und die Wörter „der Ernährung und“ gestrichen.
7.In Art. 11 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
8.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 12
Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten“.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. 2Ergeben sich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.“
c)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist,“ ersetzt.
d)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe“ ersetzt und das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
9.Art. 13 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
b)In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
10.Art. 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
b)Abs. 5 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„2Diese hat insbesondere das Ziel, entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und den Personensorgeberechtigten Wege für deren Behebung aufzuzeigen sowie diese präventiv und mit Blick auf einen möglichen Förderbedarf gesundheitlich zu beraten. 3Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, schriftlich
1.unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist,
2.frühestens ab Beginn des Jahres, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) schulpflichtig wird,
a)ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,
b)über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.
4Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 5Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist eine schulärztliche Untersuchung aufgrund einer Verordnung gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. 6Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt.“
11.In Art. 15 Satz 1 und Art. 16 Abs. 2 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
12.Art. 17 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
13.Art. 18 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 2a Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
bb)In Satz 4 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
14.Nach Art. 27 wird folgender Art. 28 eingefügt:
„Art. 28
Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung
(1) Die Zahl der Plätze für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker kann nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahl).
(2) 1Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber die festgesetzte Ausbildungshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach Satz 2 durchzuführen. 2Die Vergabe der Plätze erfolgt anhand der Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker.“
15.Art. 29a wird wie folgt geändert:
a)Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1Bei den staatlichen Hochschulen mit Medizinischen Fakultäten und der Bayerischen Landesärztekammer bestehen unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG). 2Sie nehmen die Aufgaben nach §§ 40 bis 42b AMG wahr, sofern und solange jeweils eine genehmigte Registrierung nach § 41a AMG vorliegt und diese nicht ruht. 3Zudem bestehen unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) und zur Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes.“
b)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
16.Art. 29b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „42b“ ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfer“ die Wörter „nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz“ eingefügt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „42b“ ersetzt.
17.Art. 29c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen muss die Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG erfüllen.“
18.Art. 29e wird wie folgt gefasst:
„Art. 29e
Geschäftsstelle
1Bei den staatlichen Hochschulen und der Bayerischen Landesärztekammer wird jeweils eine Geschäftsstelle mit dem für die Aufgaben der Ethik-Kommission erforderlichen qualifizierten Personal eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle ist mit einer personellen und sachlichen Ausstattung zu versehen, die es ermöglicht, kurzfristig Abstimmungsverfahren durchzuführen und fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte zu erstellen.“
19.Art. 29f wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsaufsicht“ durch die Wörter „in formeller Hinsicht der Aufsicht“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
cc)Satz 3 wird gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsaufsicht“ durch die Wörter „in formeller Hinsicht der Aufsicht“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 gilt“ ersetzt.
20.Art. 29g wird aufgehoben.
21.Art. 30 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
bb)Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)Das Wort „ , Ernährung“ wird gestrichen.
bbb)Das Wort „übermitteln“ wird durch das Wort „offenbaren“ und das Wort „weitergeben.“ durch das Wort „übermitteln.“ ersetzt.
cc)In Satz 5 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden das Wort „übermittelt“ durch das Wort „offenbart“ und das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt und wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
bb)Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.“
22.Art. 31 wird wie folgt gefasst:
„Art. 31
Mitteilungen, Datenübermittlungen
(1) 1Werden einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie
1.die zuständigen öffentlichen Stellen,
2.die zuständige berufsständische Kammer,
3.die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. 3Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. 4Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 5Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter, dürfen die Behörden im Sinn des Art. 3 Abs. 1 personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.
(3) 1Die nach der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Angehörigen eines Heilberufs oder den Verzicht hierauf, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,
1.bei Angehörigen eines Heilberufs, für den eine berufsständische Kammer eingerichtet ist, der zuständigen Kammer; bei Ärzten ist die Weitergabe der Daten an den zuständigen Kreis- und Bezirksverband zulässig, bei Zahnärzten und Tierärzten die Weitergabe an den zuständigen Bezirksverband,
2.dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,
3.der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
4.anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz und den zuständigen Behörden der anderen Länder.
2Satz 1 gilt bei Apothekerassistenten entsprechend im Hinblick auf eine Untersagung, die Berufsbezeichnung zu führen oder pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. 3Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
(4) 1Die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden übermitteln erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sowie bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme oder Widerruf oder Informationen über ein Erlöschen der Erlaubnis, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,
1.der zuständigen Apothekerkammer und
2.anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz und den zuständigen Behörden der anderen Länder.
2Für die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) 1Außer in den in den Abs. 1 bis 4 genannten Fällen und unbeschadet der Einschränkungen nach den Art. 6 und 8 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 Abs. 1 sind, an die zuständigen öffentlichen Stellen nur übermitteln,
1.in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2,
2.zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bekannt geworden sind, oder
3.für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.
2Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
(6) 1Personenbezogene Daten dürfen von Personen, die eine Tätigkeit im Sinn des Art. 18 Abs. 2 ausüben, und von Trägern im Sinn von Art. 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nur verarbeitet werden, soweit
1.dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Krankenpflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
2.die betroffene Person eingewilligt hat.
2Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 3Die Offenbarung ist insbesondere befugt, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.“
23.Art. 34 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 wird jeweils das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
b)Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers zu erlassen und das Nähere zum Auswahlverfahren nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern und zum Nachrückverfahren, zu regeln,“.
c)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger sowie der Pflegefachhelfer, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und“.
bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. i wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)In Buchst. k wird nach dem Wort „Trinkwasserverordnung“ das Wort „und“ eingefügt.
ccc)Nach dem Buchst. k wird folgender Buchst. l eingefügt:
„l)des Samenspenderregistergesetzes“.
cc)In Nr. 4 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
dd)In Nr. 5 wird die Angabe „bis 6“ gestrichen.
§ 2
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 wird wie folgt gefasst:
„Art. 2
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) 1Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. 2Sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 3Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 4Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 5Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 4 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.
(4) 1Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle
1.für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise an Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände,
2.für die Bestätigung der Befugnis zur Berufsausübung im Sinn von § 291a Abs. 5f Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
3.zur Bestätigung der berufsbezogenen Angaben im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 des Vertrauensdienstegesetzes.
2Für die Zwecke nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist sie jeweils befugt, Mitgliederdaten an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Kapitels III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2014/910 zu übermitteln, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.
(5) 1Die Landesärztekammer ist verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. 2Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Landesärztekammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 3Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.“
2.Art. 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 6 wird der Halbsatz 2 gestrichen.
bb)In Satz 8 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)In Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter „oder verlängert“ eingefügt.
c)In Abs. 9 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
d)Folgender Abs. 10 wird angefügt:
„(10) 1Die Landesärztekammer und die zuständigen ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände übermitteln der zuständigen Berufsvertretung eines anderen Landes Informationen über ein Mitglied, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Die Informationen können elektronisch übermittelt werden, wenn die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet ist. 3Informationen nach Satz 1 sind insbesondere Angaben zu
1.der Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen,
2.ausgestellten Ausweisen und erteilten Bestätigungen,
3.der Einhaltung der Berufspflichten,
4.der Beschäftigung und damit in Zusammenhang stehenden Erlaubnissen und Genehmigungen,
5.Namen, akademischen Graden oder Titeln und
6.dem Wohnsitz.“
3.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Art. 11 Abs. 5 und Art. 12 gelten“ durch die Angabe „Art. 12 gilt“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)In Abs. 6 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
4.In Art. 9 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Gemeindeordnung“ die Angabe „(GO)“ eingefügt.
5.Art. 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird aufgehoben.
6.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und die Wörter „und das Ruhen des Mandats werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und wird das Wort „(Satzung)“ gestrichen.
7.In Art. 13 Abs. 4 werden die Wörter „Abs. 1, 2 und 3 Satz 1“ durch die Wörter „Abs. 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.
8.Art. 16 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.“
9.Art. 18 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 werden die Wörter „am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen“ durch die Wörter „am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilzunehmen und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen“ ersetzt.
bb)In Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631)“ durch die Wörter „des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr.“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und die Wörter „Notfall- und“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt.
cc)Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Landesärztekammer ist berechtigt, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die für die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der privatärztlich tätigen Ärzte zu übermitteln.“
10.In Art. 30 Abs. 8 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
11.In Art. 31 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
12.Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)In Abs. 5a Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
13.Art. 38 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Eine Zweitschrift des Bescheids ist zu übersenden
1.der Landesärztekammer,
2.der Regierung und
3.der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.“
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz“ ersetzt.
bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist zu übersenden
1.dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat,
2.der Regierung und
3.der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.“
c)In Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
d)In Abs. 8 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
14.Art. 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist mitzuteilen
1.dem Mitglied,
2.der Regierung und
3.der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Über- mittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.“
15.Art. 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„2Soweit Zahnärzte in eigener Praxis, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, und in medizinischen Versorgungszentren tätige Zahnärzte zum vertragszahnärztlichen Notdienst herangezogen werden, haben diese unbeschadet ihrer vertragszahnärztlichen Verpflichtungen auch berufsrechtlich die Pflicht, den Notdienst nach den hierfür geltenden Bestimmungen wahrzunehmen. 3Die Berufsordnung kann hierzu Näheres regeln.“
16.Art. 56 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3In der von der Landesapothekerkammer zu erlassenden Wahlordnung, die die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.“
17.Art. 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„2Art. 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch zuständige Stelle für die Ausgabe von Institutionenkarten für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz sowie deren Sperrung ist. 3Bei Entfallen der Voraussetzungen hat die Landesapothekerkammer unverzüglich die Sperrung der Institutionenkarte zu veranlassen. 4Die nach § 291a Abs. 5f Satz 4 Halbsatz 1 SGB V übermittelten Daten dürfen auch zum Zweck der Sperrung der Institutionenkarte genutzt werden.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.
18.Art. 65 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind.“
19.Art. 67 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.
20.Art. 71 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr.“ ersetzt.
d)In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
21.Art. 79 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
22.Art. 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 und Art. 82 sind zuzustellen,
1.dem Beschuldigten,
2.seinem Verteidiger,
3.seinem Beistand und
4.dem Antragsteller.
2Sie sind mitzuteilen
1.den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit diese nicht bereits Antragsteller sind, und
2.der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Beschuldigte in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.“
23.In Art. 87 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
24.Art. 89 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „und den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 mitzuteilen“ gestrichen.
b)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Art. 83 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
25.Art. 96 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
26.Art. 97 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.“
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
27.In Art. 100 Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
28.Art. 101 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
29.Art. 103 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ein gegenüber der Landesapothekerkammer binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach Satz 1 formgerecht erklärter Beitritt als freiwilliges Mitglied ist weiterhin wirksam.“
cc)Satz 3 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
30.Art. 105 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
31.In Art. 28 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
§ 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 174 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In Art. 24 Abs. 2 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Verbindung mit Art. 2 und“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung in Verbindung mit Art.“ ersetzt.
(2) Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 162 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.Dem Art. 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Die Kammern sind verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Titelführung im Sinn dieses Gesetzes beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. 2Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Regelung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 3Nach dem Erlass der Regelung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelung anzupassen ist.“
3.Dem Art. 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Art. 18 Abs. 4 tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.“
(3) Das Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 25 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3a wird aufgehoben.
2.Art. 7 wird Art. 2.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.
München, den 24. Juli 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder