2230-1-1-K
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
vom 24. Juli 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 6
Gliederung des Schulwesens“.
b)In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Zwölften“ durch das Wort „Neunten“ ersetzt.
2.Art. 7a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „die drei Zweige der Berufsorientierung (Technik, Wirtschaft, Soziales)“ durch die Wörter „drei Zweige der Berufsorientierung“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „7 und 8 zur Vorbereitung auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse“ durch die Wörter „5 bis 8 können zur Vorbereitung auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse angeboten werden“ ersetzt.
c)Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
3.Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Art. 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
4.Art. 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Wirtschaftsschulen in vierstufiger Form können eine sechste Jahrgangsstufe als Vorklasse führen.“
b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
5.In Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Das“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
6.Dem Art. 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die zuständige Grundschule führt einen Vorkurs Deutsch gemeinsam mit den Kindertageseinrichtungen in ihrem Sprengel durch.“
7.Art. 40 wird wie folgt gefasst:
„Art. 40
Berufsschulberechtigung
1Zum Besuch der Berufsschule sind berechtigt:
1.Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden,
2.Personen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eine Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
2Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 3Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.“
8.Art. 41 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 7 Satz 3 wird die Angabe „Art. 37 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
b)Abs. 10 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung sind berechtigt,
1.nicht mehr Berufsschulpflichtige, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen,
2.Umschülerinnen und Umschüler, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist.“
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
9.In Art. 52 Abs. 5 Satz 5 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Wörter „zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
10.In Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 werden die Wörter „sonstigen schulischen Veranstaltungen“ durch das Wort „Schulveranstaltungen“ ersetzt.
11.In Art. 108 Satz 3 wird das Wort „Zwölften“ durch das Wort „Neunten“ ersetzt.
12.In Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „Art. 56 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 56 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
13.Dem Art. 122 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für bereits genehmigte Angebote, den mittleren Schulabschluss in Kooperation mit einer anderen öffentlichen Schule, insbesondere einer anderen Schulart, zu erwerben, gilt Art. 7a Abs. 4 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.
München, den 24. Juli 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder