2030-2-20-2-K
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
vom 7. Juli 2020
Auf Grund des Art. 87 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90, BayRS 2030-2-20-2-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift wird die Angabe „(AZKoV)“ angefügt.
2.In § 2 wird die Angabe „BayBG“ durch die Wörter „des Bayerischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
3.Der Überschrift zum zweiten Abschnitt werden die Wörter „mit Beginn des Schuljahres 1999/2000“ angefügt.
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 wird die Angabe „Sozialgesetzbuchs IX“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ ersetzt.
cc)In Nr. 5 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AZV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 336)“ durch die Wörter „Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV)“ ersetzt.
5.Nach § 11 wird folgender vierter Abschnitt eingefügt:
‚Vierter Abschnitt
Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2020/2021
§ 12
Probezeitbeamte
Der vierte Abschnitt gilt auch für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden - mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde.
§ 13
Ansparphase
(1) Die Lehrkräfte haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):
1.in den Schuljahren 2020/2021 bis einschließlich 2024/2025, wenn sie das 50. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2020/2021 (1. August 2020) vollendet haben,
2.in den Schuljahren 2021/2022 bis einschließlich 2025/2026, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2021/2022 (1. August 2021) vollendet haben und nicht bereits in der Kohorte nach Nr. 1 erfasst sind,
3.in den Schuljahren 2022/2023 bis einschließlich 2026/2027, wenn sie das 36. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2022/2023 (1. August 2022) vollendet haben und nicht bereits in den Kohorten nach den Nrn. 1 und 2 erfasst sind,
4.im Übrigen in den Schuljahren 2023/2024 bis einschließlich 2027/2028.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1.schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnehmen vom Arbeitszeitkonto stellen,
2.Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
3.Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bereits erreicht haben,
4.Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
5.begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,
6.Lehrkräfte, die überwiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
(3) 1Lehrkräfte, deren Probezeit oder Elternzeit nicht schuljahreskonform endet, werden erst im darauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen. 2§ 12 bleibt unberührt. 3Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.
(4) 1In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 BayAzV erfolgt keine Ansparung. 2Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 BayAzV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.
§ 14
Wartezeit
1Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). 2Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase nach § 13 Abs. 3 Satz 3.
§ 15
Ausgleichsphase
1Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase im Umfang der angesparten Arbeitszeit mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3Die Ausgleichsphase beginnt
1.ab dem Schuljahr 2028/2029 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,
2.ab dem Schuljahr 2029/2030 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte,
3.ab dem Schuljahr 2030/2031 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrkräfte,
4.ab dem Schuljahr 2031/2032 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lehrkräfte.‘
6.Der bisherige vierte Abschnitt wird der fünfte Abschnitt.
7.Der bisherige § 12 wird § 16.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
München, den 7. Juli 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder