Fundstelle GVBl. 2020 S. 432

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): cd3b3da67aaddb62d0d616afb21889e20d352e50dd5b0ecb299ff8c6eccfa945

Verordnung

7803-1-L, 7803-4-L, 7803-12-L, 7803-15-L, 7803-8-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 27. Juli 2020

Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 114 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die durch Verordnung vom 26. Januar 2020 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird das Wort „(Landwirtschaftsschulen)“ durch die Wörter „sowie für die Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft (Schulen)“ ersetzt.

2.§ 4 Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Halbsatz 1 werden die Wörter „eine Niederschrift“ durch die Wörter „ein Protokoll in schriftlicher oder elektronischer Form“ ersetzt.

b)In Halbsatz  2 wird das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

3.Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Einsatz digitaler Hilfsmittel

Für die Beratung und Beschlussfassungen schulischer Gremien durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel ist § 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.“

4.Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Bei der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft (Fachakademie) entscheidet über die Sonderzulassung die Schulleitung.“

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „und Distanz­unterricht“ angefügt.

b)Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung einzelne Tage, an denen ein geregelter Schulbetrieb aufgrund besonderer regionaler und außerhalb des Einflusses der Schule liegender Vorkommnisse nicht mehr gesichert ist, im Schuljahr für unterrichtsfrei erklären. 5Es muss gleichzeitig festgelegt werden, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.“

c)In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Landwirtschaftsschulen“ das Wort „(Landwirtschaftsschulen)“ und nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „ , an den übrigen Schulen 45 Minuten“ eingefügt.

d)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz ist vorher anzuhören. 3Für die Durchführung von Distanzunterricht ist § 19 Abs. 4 BaySchO entsprechend anzuwenden.“

6.In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Arbeitstagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt.

7.In § 12 werden die Wörter „der Bayerischen Schul­ordnung (BaySchO)“ durch die Angabe „BaySchO“ ersetzt.

8.Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Staatliche Landwirtschaftsschulen“.

9.In § 22 Nr. 4 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Berufsabschluss“ die Wörter „nicht hauswirtschaftlicher“ eingefügt.

10.Dem § 29 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

3In Fächern, die im folgenden Semester nicht fortgeführt werden und deren Note ins Abschlusszeugnis eingeht, ist die Abschlusszeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Fortgangsnote nach § 30 Abs. 1 und der in einer Nachprüfung ermittelten Note zu bilden. 4In der Nachprüfung ist der versäumte Unterrichtsstoff abzuprüfen. 5Die Dauer soll dem Zeitrahmen eines großen Leistungsnachweises in dem jeweiligen Fach entsprechen.“

11.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Soweit eine Nachprüfung (§ 29 Abs. 4 Satz 3) durchzuführen ist, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit deren Bestehen als erfüllt.“

12.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird nach dem Wort „Betreuungsleistungen“ das Wort „(schriftlich)“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 wird nach den Wörtern „Betriebs- und Unternehmensführung“ das Wort „(schriftlich)“ eingefügt.

b)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird nach dem Wort „Haushaltsmanagement“ das Wort „(schriftlich)“ ein­gefügt.

bb)In Nr. 2 wird nach den Wörtern „Ernährung und Service“ das Wort „(schriftlich)“ ein­gefügt.

cc)In Nr. 3 wird nach den Wörtern „Erziehung und Familie“ das Wort „(schriftlich)“ ein­gefügt.

13.§ 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach den Wörtern ‚„Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau“,‘ die Wörter ‚die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden,‘ eingefügt.

b)In Nr. 2 Buchst. a werden nach den Wörtern ‚„Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährungs- und Haushaltsmanagement“,‘ die Wörter ‚die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden,‘ eingefügt.

14.Nach § 43 wird folgender Teil 3 eingefügt:

‚Teil 3

Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft

Kapitel 1

Allgemeines

§ 44

Fachrichtung

Die Fachakademie wird mit der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement geführt.

§ 45

Bildungsziele der Fachakademie

(1) 1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen (Art. 1 BayEUG) sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Fachakademie das Ziel, die Studierenden zur Übernahme von Aufgaben als Fach- und Führungskräfte in hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Betrieben und Dienstleistungsunternehmen sowie einer unternehmerischen Tätigkeit vorzubereiten. 2Sie schafft die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn der landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und Fachberaterinnen oder Fachberater sowie für die Laufbahn eines entsprechenden landwirtschaftlich-technischen öffentlichen Dienstes und für die Laufbahn Fachlehrerin oder Fachlehrer für Ernährung und Versorgung an berufsbildenden Schulen oder vergleichbare Angestellte.

(2) Die Fachakademie dient der vertieften beruflichen Fortbildung und vermittelt auch die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken.

Kapitel 2

Schulbetrieb

§ 46

Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

(1) 1Die Fortbildung an der Fachakademie dauert in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.einen Abschnitt von eineinhalb Schuljahren an der Fachakademie,

2.ein daran anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von einem halben Schuljahr und

3.einen daran anschließenden Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 5).

§ 47

Zugangsvoraussetzungen

(1) Für die Aufnahme in das erste Schuljahr der Fachakademie sind ein mittlerer Schulabschluss und zusätzlich eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.

(2) 1Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement“ sowie „Meister/Meisterin der Hauswirtschaft“ können zu Beginn des zweiten Schuljahres in die Fachakademie aufgenommen werden. 2Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin für Hauswirtschaft und Ernährung“ oder Bewerber mit vergleichbarem Schulabschluss können zu Beginn des dritten Schuljahres in die Fachakademie aufgenommen werden.

Kapitel 3

Leistungen, Noten, Zeugnisse

Abschnitt 1

Leistungsnachweise, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

§ 48

Leistungsnachweise

1Leistungsnachweise können schriftlich, mündlich und praktisch durchgeführt werden. 2Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben und Praktikumsberichte. 3Kleine Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, mündliche und praktische Leistungsnachweise. 4Mündliche und praktische Leistungen sowie Projekte und Präsentationen können als großer Leistungsnachweis gewertet werden, wenn deren Umfang dem einer Schulaufgabe entspricht. 5Inhalt und Dauer der Leistungsnachweise sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die zuständige Lehrkraft. 6Termine für große Leistungsnachweise sind rechtzeitig anzukündigen, Termine für Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt. 7An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe angesetzt werden, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.

§ 49

Große Leistungsnachweise

1In allen Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde ist mindestens ein großer Leistungsnachweis, in allen übrigen Pflicht- und Zusatzfächern sind in jedem Schuljahr mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 sind in Schuljahren, die mindestens zwölf Wochen Berufspraktikum enthalten, in Pflicht- und Zusatzfächern mit weniger als sechs Wochenstunden mindestens ein großer Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 3In Wahlfächern werden keine großen Leistungsnachweise erbracht.

§ 50

Kleine Leistungsnachweise

(1) 1In jedem Schuljahr sind in den Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 sind in Schuljahren, die mindestens zwölf Wochen Betriebspraktikum enthalten, in Pflicht- und Zusatzfächern mit weniger als sechs Wochenstunden mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) 1Stegreifaufgaben haben im Wesentlichen nur den Lerninhalt des letzten Unterrichts zum Gegenstand. 2Stegreifaufgaben werden nicht vorher angekündigt. 3Sie können durch angekündigte Kurzarbeiten ersetzt werden. 4Diese beziehen sich auf den Stoff mehrerer Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse.

(3) 1Kleine Leistungsnachweise können in Form von angekündigten Einzelprüfungen mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten erbracht werden. 2Termine und Inhalte der Einzelprüfungen sind rechtzeitig vorher durch die Lehrkraft anzukündigen.

§ 51

Berufspraktikum, Praktikumsbericht

(1) Die Schulleitung wählt in Absprache mit den Studierenden die Praktikumsbetriebe aus.

(2) 1Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. 2Der Praktikumsbericht zählt als großer Leistungsnachweis im Fach „Betriebsmanagement“ des dritten Schuljahrs.

§ 52

Korrektur, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

(1) 1Leistungsnachweise werden von den Lehrkräften zeitnah bewertet. 2Die bewerteten schriftlichen Leistungsnachweise werden den Studierenden zur Einsichtnahme vorgelegt.

(2) Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen des Art. 52 Abs. 2 BayEUG.

(3) 1Bei rechnerischer Ermittlung einer Note aus mehreren Leistungsnachweisen ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,50 = Note 1,

1,51 bis 2,50 = Note 2,

2,51 bis 3,50 = Note 3,

3,51 bis 4,50 = Note 4,

4,51 bis 5,50 = Note 5,

5,51 bis 6,00 = Note 6.

4Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung von mehr als einem Prüfer bewertet wird.

(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 „ungenügend“ erteilt.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(6) 1Bedienen sich Studierende beim Ablegen eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. 2Ebenso kann beim Versuch verfahren werden oder wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Unterschleif oder der Versuch erst nachträglich bekannt wird.

§ 53

Nachholen von Leistungsnachweisen

(1) 1Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Studierende mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3Der Nachtermin ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 3Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schulhalbjahres erstrecken. 4Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(3) 1Nehmen Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Abschnitt 2

Zeugnisse

§ 54

Jahreszeugnis

(1) 1Zum Abschluss des ersten und zweiten Schuljahres erhalten die Studierenden je ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Es umfasst die Leistungen im ersten oder zweiten Schuljahr in den Pflicht- und Zusatzfächern.

(2) 1Die Noten der Zeugnisse werden von der Lehrerkonferenz gemäß § 4 festgesetzt. 2Haben Studierende in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 56 Abs. 2 Satz 2 aufgenommen. 3In Fächern, die im folgenden Schuljahr nicht fortgeführt werden und deren Note ins Abschlusszeugnis eingeht, ist die Abschlusszeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Fortgangsnote nach § 55 und der in einer Nachprüfung ermittelten Note zu bilden. 4In der Nachprüfung ist der versäumte Unterrichtsstoff abzuprüfen. 5Die Dauer soll dem Zeitrahmen eines großen Leistungsnachweises in dem jeweiligen Fach entsprechen.

(3) Wird Studierenden das Vorrücken auf Probe nach § 56 Abs. 4 gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Schuljahr.“

(4) Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen.

§ 55

Bildung der Fortgangsnoten und der Zeugnisnoten

1Die Fortgangsnoten werden für jedes Fach aus den im Laufe eines Schuljahres erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. 2Dabei wird das arithmetische Mittel aus den Noten der großen Leistungsnachweise doppelt und das arithmetische Mittel aus den Noten der kleinen Leistungsnachweise einfach gewichtet. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt dabei unberücksichtigt. 4Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 5Die Zeugnisnote ist als ganze Note auszuweisen.

Abschnitt 3

Vorrücken, Wiederholen und Notenausgleich

§ 56

Vorrücken, Wiederholen

(1) Das Jahreszeugnis enthält die Feststellung, ob die Berechtigung zum Vorrücken in das nächste Schuljahr erworben wurde.

(2) 1Die Berechtigung zum Vorrücken wird nicht erworben, wenn in einem Pflichtfach die Note 6 „ungenügend“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Eine Bemerkung in einem Pflichtfach gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 „ungenügend“ gleich.

(3) 1Wurde die Berechtigung zum Vorrücken in das nächste Schuljahr nicht erworben, kann das Schuljahr einmal wiederholt werden. 2Ausnahmen von der Wiederholung nach Art. 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 BayEUG bleiben unberührt.

(4) 1Studierenden, die aufgrund eines nachgewiesenen Härtefalles oder in Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2 die Voraussetzungen zum Vorrücken in das nächste Schuljahr nicht erfüllen, kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. 2Soweit eine Nachprüfung (§ 54 Abs. 2 Satz 3) durchzuführen ist, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit deren Bestehen als erfüllt.

(5) 1Über das Vorrücken und das Vorrücken auf Probe gemäß Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz. 2Drei Monate nach Beginn des nächsten Schuljahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das Bestehen des Vorrückens auf Probe oder ob in das vorhergehende Schuljahr zurückverwiesen wird.

§ 57

Notenausgleich

(1) 1Studierenden, die nach § 56 Abs. 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1.wenn sie bei der Note 5 „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen in allen übrigen Pflichtfächern erzielt haben und

2.wenn sie in mindestens einem Pflichtfach die Note 1 „sehr gut“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 2 „gut“ aufweisen.

2Ein Notenausgleich ist ausgeschlossen, wenn in zwei Pflichtfächern, die in diesem Schuljahr abgeschlossen wurden, die Note 5 „mangelhaft“ erzielt wurde.

(2) Die Feststellung über die Gewährung von Notenausgleich trifft die Lehrerkonferenz.

Kapitel 4

Schulabschluss

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 58

Prüfungsausschuss

(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der Schulleitung und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. 4Im Bedarfsfall kann die Schulleitung in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzliche Ausschussmitglieder berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 59

Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachholtermin fest. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nach­geholt sein.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 60

Prüfungsfächer, Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer

1Die Fachakademie endet mit einer Abschlussprüfung. 2Den Zeitpunkt der Abschlussprüfung legt das Staatsministerium fest. 3Die Abschlussprüfung wird schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1. Ernährung und Gesundheit (schriftlich) 180 Minuten
2. Rechnungswesen und Controlling (schriftlich) 180 Minuten
3. Betriebslehre und Personalwirtschaft (schriftlich) 180 Minuten
4. Betriebsmanagement  
  Ausarbeitung 240 Minuten
  Praktische Prüfung 240 Minuten
  und Prüfungsgespräch etwa 20 Minuten
5. Berufs- und Arbeits­pädagogik  
  Schriftlich 180 Minuten
  Praktisch 60 Minuten
  Davon Arbeitsunterweisung (AU) 45 Minuten
  und Fachgespräch 15 Minuten.

§ 61

Schriftliche Prüfung

(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern „Ernährung und Gesundheit“, „Rechnungswesen und Controlling“, „Betriebslehre und Personalwirtschaft“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt, die schriftliche Abschlussprüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.

§ 62

Mündliche Prüfung

(1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:

1.Ernährung und Gesundheit,

2.Rechnungswesen und Controlling,

3.Betriebslehre und Personalwirtschaft.

(2) 1Die mündliche Prüfung dauert jeweils  20 Minuten. 2Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 64 Abs. 2.

§ 63

Praktische Prüfung, Berufs- und Arbeitspädagogik

(1) Die praktische Prüfung im Fach „Betriebsmanagement“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt.

(2) Die praktische Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im zweiten Schuljahr statt.

(3) 1Die gesamte Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 und 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung statt. 2Der Inhalt dieses Prüfungsfachs entspricht den in § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. 3Dies kann den Studierenden bestätigt werden. 4Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung die Befreiung von der Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung beantragen, wenn die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.

(4) Studierende, die vor der Zulassung die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach den §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweisen, können durch die Schulleitung auf schriftlichen Antrag von der Teilnahme am Unterricht sowie an den Leistungsnachweisen und der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik befreit werden.

(5) 1Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil die Note 5 „mangelhaft“ erzielt haben, können auf schriftlichen Antrag den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin nach Abschluss der Schule einmal wiederholen. 2Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.

§ 64

Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz entsprechend §§ 52 und 55 am Ende des dritten Schuljahres die Fortgangsnoten festgestellt. 2Die Noten der Abschlussprüfungen werden vom Prüfungsausschuss beschlossen. 3Abweichend davon wird die Fortgangsnote im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ am Ende des zweiten Schuljahres beschlossen.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 52 Abs. 2 und 3.

§ 65

Abschlusszeugnisse

(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1.die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 und 3,

2.die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,

3.die Zeugnisnoten der Pflichtfächer des Abschlussjahres und

4.die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Schuljahren abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer.

2Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird mit der Bemerkung: ‚Die Inhalte des Unterrichtsfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entsprechen den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.‛ eingetragen.

(2) 1Bei der Ermittlung der Abschlusszeugnisnote in Prüfungsfächern wird die nach § 55 Satz 2 und 3 auf zwei Dezimalstellen ermittelte Fortgangsnote des Abschlussjahres, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung je einfach gewertet. 2In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. 3Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen. 4Im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ wird die Abschlusszeugnisnote aus der Jahresfortgangsnote des zweiten Schuljahres, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der praktischen Prüfung aus dem zweiten Schuljahr zu gleichen Teilen ermittelt.

(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Pflichtfächer im Abschlusszeugnis.

(4) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.

§ 66

Bestehen und Wiederholen

(1) 1Das Abschlussjahr der Fachakademie ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend” oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft” erteilt worden ist. 2Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1.die Gesamtnote „ausreichend“ ist,

2.in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3.in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

(2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen dieses Schuljahres.

(3) 1Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

§ 67

Berufsbezeichnung, Urkunden, Berechtigungen, Fachhochschulreife

(1) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Fachakademie den Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“. 2Die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.

(2) Studierende, die die Fachakademie erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis sowie eine Urkunde über die erworbene Berufsbezeichnung.

(3) Mit dem Besuch der Fachakademie wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

(4) Die bestandene Abschlussprüfung ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Anforderungen an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin anerkannte Prüfung.

§ 68

Fachakademiebeirat

1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Fachakademie kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.‘

15.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

16.Der bisherige § 44 wird § 69 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 8 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

b)In Abs. 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Studierende“ die Wörter „der Landwirtschaftsschulen“ eingefügt und wird das Wort „befinden“ durch die Wörter „befunden haben“ ersetzt.

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Für Studierende an der Fachakademie, die sich am 1. September 2020 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Fachakademieordnung Landwirtschaft in der am 31. August 2020 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 15, 16 und 67 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

17.Es wird die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 5 angefügt.

§ 2
Änderung der Fachschulordnung Agrarwirtschaft

Die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl. S. 374, BayRS 7803-4-L), die zuletzt durch Verordnung vom 12. August 2014 (GVBl. S. 371, 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.‘

§ 3
Änderung der Technikerschulordnung Agrar

Die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 32 wird wie folgt gefasst:

‚§ 32

Berufsbezeichnung, Urkunden

(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

1.„Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin für

a)Landbau,

b)Gartenbau,

c)Garten- und Landschaftsbau,

d)Weinbau und Oenologie,

e)Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder

f)Milchwirtschaft und Molkereiwesen”

oder

2.„Staatlich geprüfter Forsttechniker/Staatlich geprüfte Forsttechnikerin”

zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.

(2) 1Studierende, die die Meister- oder Wirtschafterprüfung an der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau bestanden haben und die Schule im ersten Jahr verlassen, erhalten eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter oder Staatlich geprüfte Wirtschafterin für

1.Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau,

2.Gartenbau, Schwerpunkt Baumschule,

3.Garten- und Landschaftsbau oder

4.Weinbau und Oenologie”

zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.‘

§ 4
Änderung der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen

Die Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2011 (GVBl. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird die Angabe „(BayHöLSchO)“ angefügt.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.‘

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2020 tritt die Fachakademieordnung Landwirtschaft (FakO LW) vom 30. August 2001 (GVBl. S. 603, BayRS 7803-15-L), die zuletzt durch Verordnung vom 7. November 2018 (GVBl. S. 822) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 27. Juli 2020

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlage