Fundstelle GVBl. 2020 S. 51

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Verordnung

2038-3-4-1-1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

vom 29. Januar 2020

Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 und 2 und des Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem­ber 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 112 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderen Regelungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).“

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (§§ 35 bis 38),“.

b)Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.

c)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und die Wörter „ , beim Lehramt an Grundschulen und beim Lehramt an Mittelschulen auch § 112“ werden gestrichen.

d)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

e)Die bisherige Nr. 6 wird aufgehoben.

f)In Nr. 8 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „sonderpädagogische Fachrichtung als Qualifizierungsstudium oder eine“ eingefügt.

g)In Nr. 10 wird die Angabe „§§ 111 bis 116“ durch die Angabe „§§ 112 bis 117“ ersetzt.

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1In den Unterrichtsfächern (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache) und den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien wird“.

bb)In Satz 4 werden die Wörter „und den vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen“ gestrichen.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „BayLBG“ durch die Wörter „des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichtsfächern“ die Wörter „mit Ausnahme der Fächer Deutsch als Zweitsprache und Tschechisch“ eingefügt und nach dem Wort „Türkisch“ die Wörter „ , sowie den vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen“ gestrichen.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Durchschnittswerte nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden ermittelt, nachdem der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin den in § 22 Abs. 2 für das angestrebte Lehramt genannten Gesamtstudienumfang nachgewiesen hat.“

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Sie werden dem Prüfungsamt in der Regel bis spätestens vier Monate nach Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten (§ 21 Satz 1) übermittelt.“

5.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter „zwölffachen Zahlenwert der Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung“ werden durch die Wörter „achtfachen Zahlenwert der Fachnote für die vertiefte sonderpädagogische Fachrichtung, dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 15 Nr. 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Angabe „Art. 16 Nr. 3“ werden die Wörter „ , Art. 18 Nr. 3 BayLBG oder durch das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung gemäß Art. 18 Nr. 3“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter „Für die Berücksichtigung in der Gesamtnote gilt Folgendes:“ werden gestrichen.

bbb)In Nr. 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen.

ccc)Die Nrn. 2 und 3 werden aufgehoben.

d)Abs. 6 wird Abs. 5.

e)Abs. 7 wird Abs. 6 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

6.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

7.In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Buchst. c wird jeweils das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Beruf und Wirtschaft“ ersetzt.

8.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „im Übrigen“ werden gestrichen.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Das Prüfungsamt hat insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit sowie über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden.“

9.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 35 APO gilt entsprechend.“

10.In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 4“ und die Angabe „§ 38 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.

11.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

12.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach dem Wort „Gymnasien“ werden die Wörter „ , an beruflichen Schulen“ gestrichen.

bb)Im ersten Spiegelstrich wird das Wort „die“ durch das Wort „diese“ ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung im Prüfungsamt vorliegen;“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird nach der Angabe „Art. 15 Nr. 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Art. 18 Nr. 3“ gestrichen.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

13.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

2Für die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen zählen alle einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfung, zu der der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bei dem betreffenden Termin zugelassen worden ist, nicht jedoch die Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c, § 38 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 3 Nr. 2 und 3. 3Die Prüfung in Erziehungswissenschaften wird gesondert gezählt; dies gilt auch für Prüfungsleistungen in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach, es sei denn, sie werden in der Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 Satz 1).“

b)Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Nach Beginn einer Prüfung können gesundheitliche Gründe des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht mehr anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnte.“

14.In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt und nach der Angabe „§ 5“ die Wörter „geltend zu machen und spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5“ eingefügt.

15.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ , beruflichen Schulen“ gestrichen.

c)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 19“ durch die Wörter „bis 17 und 19“ ersetzt.

16.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden dem Wort „Zulassungsvoraussetzungen“ die Wörter „Studienumfang und“ vorangestellt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „ , beruflichen Schulen“ gestrichen.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. c wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bbb)In Buchst. d werden die Wörter „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ durch die Wörter „Deutsch als Zweitsprache“ ersetzt und die Angabe „und 112“ wird gestrichen.

ccc)In Buchst. e werden die Wörter „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ durch die Wörter „Deutsch als Zweitsprache“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 Buchst. b wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

cc)Nr. 4 wird aufgehoben.

dd)Nr. 5 wird Nr. 4 und wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. c wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bbb)In Buchst. d wird die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ und die Angabe „95“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

ccc)Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)30 Leistungspunkte in der son­derpädagogischen Fach­richtung als Qualifizierungsstudium, davon mindestens 20 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 103 bis 109.“

ddd)Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f.

eee)Der bisherige Buchst. f wird Buchst. g, die Angabe „Nrn.“ wird durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und die Angabe „und 5“ wird durch die Angabe „ , 5 und § 102 Abs. 1“ ersetzt.

fff)Der bisherige Buchst. g wird Buchst. h.

ggg)Der bisherige Buchst. h wird Buchst. i und die Angabe „bis g“ wird durch die Angabe „bis h“ ersetzt.

d)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Für die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften erfolgt eine gesonderte Zulassung. 2Hierzu sind in jedem Fall ausschließlich die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und g, Nr. 2 Buchst. a und e, Nr. 3 Buchst. a und e oder Nr. 4 Buchst. a, b und h genannten Leistungspunkte nachzuweisen.“

e)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Art. 15 Nr. 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Art. 18 Nr. 3“ wird gestrichen.

bbb)Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)In Satz 6 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

f)Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

g)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen, die die Erste Staats­prüfung in der gewählten Fächerverbindung unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters und Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik, die die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters ablegen wollen, können gemäß Vorgabe des Prüfungsamts in der Bekanntmachung nach § 21 die Zulassung zur Ersten Staats­prüfung für das angestrebte Lehramt mit einem Studienumfang beantragen, der bis zu 30 Leistungspunkte unter dem in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 für das angestrebte Lehramt genannten Gesamtstudienumfang liegt. 2Im Fall der Erweiterung des Studiums mit dem Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gelten die Bestimmungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Für die Ermittlung der Semesterzahl in Satz 1 gelten die Bestimmungen in § 31 Abs. 3 entsprechend. 4Der zum Zeitpunkt der Zulassung noch ausstehende Studienumfang ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn desjenigen Semesters, das unmittelbar auf den Beginn der schriftlichen und praktischen Prüfungen folgt, gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. 5Die in Satz 1 genannten bis zu 30 Leistungspunkte beziehen sich nicht auf Leistungspunkte, die im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29 oder der Praktika nach § 34 zu erbringen sind, und auch nicht auf Studienleistungen, die erst in einem auf den Beginn der Ersten Staatsprüfung folgenden Semester erbracht werden. 6Abs. 3 bleibt unberührt.“

h)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „praktischen und mündlich-theoretischen“ durch die Wörter „sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

i)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bbb)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.die in Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung, für die die Meldung erfolgt ist, nicht im Rahmen eines grundständigen Lehramtsstudiengangs erworben wurden und dabei die Gesamtstudiendauer die in § 31 Abs. 2 Satz 1 für das entsprechende Lehramtsstudium genannte Semesterzahl überschritten hat; § 31 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend,“.

ccc)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und nach dem Wort „wurde“ werden die Wörter „oder als endgültig nicht bestanden gewertet wurde“ eingefügt.

ddd)Die bisherigen Nrn. 4 bis 8 werden die Nrn. 5 bis 9.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Werden die in Abs. 5 Satz 1 genannten noch fehlenden Leistungspunkte nicht bis zu der in Abs. 5 Satz 4 genannten Frist nachgewiesen oder macht der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Antrag nach Abs. 5 Satz 1 bewusst unwahre Angaben, wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß Abs. 5 Satz 1, gegebenenfalls auch nach Antritt der Prüfung, versagt; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.“

j)Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „des Abs. 5 und“ eingefügt.

17.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Erfolgt eine Meldung zur Ersten Staats­prüfung im Ganzen und wird nach erfolgter Zulassung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 die Erste Staatsprüfung in der Fächerverbindung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als nicht abgelegt gewertet, gilt die Meldung in Bezug auf die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 für den mit der Meldung erfassten Prüfungstermin.“

18.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt ist im Ganzen abzulegen; Satz 3 bleibt unberührt.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Auf Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden.“

b)In Abs. 2 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

19.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

b)In Abs. 11 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

20.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

21.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

22.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird nach dem Wort „Real­schulen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und beruflichen Schulen“ werden gestrichen.

bbb)In Nr. 2 werden vor dem Wort „sonderpädagogischen“ die Wörter „vertieft studierten“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „und beim Lehramt an beruflichen Schulen im Fall einer Erweiterung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die beiden vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen“ gestrichen.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Ein Thema, dessen Bearbeitung durch einen Studierenden oder eine Studierende bereits einmal mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, darf an diesen Studierenden oder diese Studierende nicht erneut zur Bearbeitung vergeben werden.‘

d)In Abs. 8 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

e)Abs. 12 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1Sofern das Thema der Arbeit den Vorgaben in Abs. 3 und 4 entspricht, gelten als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit:“.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „entsprechend Abs. 9 Satz 1 bis 3“ eingefügt.

23.In § 30 Satz 1 wird nach dem Wort „Unterrichtsfächern“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die Wörter „und den vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen“ werden gestrichen und die Angabe „116“ wird durch die Angabe „117“ ersetzt.

24.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a werden die Wörter „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ durch die Wörter „Deutsch als Zweitsprache“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b werden das Wort „Neugriechisch,“ und die Wörter „oder einer vertieft studierten beruflichen Fachrichtung“ gestrichen.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird das Wort „elften“ durch das Wort „zwölften“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Wörter „ , beruflichen Schulen“ gestrichen und das Wort „dreizehnten“ wird durch das Wort „vierzehnten“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Halbsatz 1“ gestrichen.

cc)In Satz 3 wird nach der Angabe „Art. 15 Nr. 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Art. 18 Nr. 3“ gestrichen.

dd)In Satz 6 wird die Angabe „Art. 18 Nr. 1 oder 2,“ gestrichen.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Für Studierende, die die in § 22 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung, für die die Meldung erfolgt ist, nicht im Rahmen eines grundständigen Lehramtsstudiengangs erwerben und die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, gelten die Regelungen in Abs. 2 und 3 entsprechend.“

25.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe „Buchst. a;“ durch die Angabe „Buchst. a.“ ersetzt.

bb)Nr. 1 Buchst. d und Nr. 4 werden aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „und Grundlagen der Medienpädagogik“ eingefügt.

bbb)In Buchst. b werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „und die Möglichkeiten und Methoden des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt“ eingefügt.

bb)In Nr. 3 Buchst. a wird das Wort „Pädagogische“ gestrichen.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Prüfung

Schriftliche Prüfung

1Eine Aufgabengruppe aus Allgemeiner Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie;

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.

2Die Aufgabengruppe besteht aus sechs Aufgaben, von denen jeweils zwei den drei Teilgebieten gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c oder Nr. 2 Buchst. a bis c oder Nr. 3 Buchst. a bis c schwerpunktmäßig zugeordnet sind. 3Die Aufgaben können auch ganz oder teilweise in Form eines Tests gestellt werden. 4In dem für die Prüfung gewählten Gebiet ist jeweils genau eine Aufgabe oder ein Test aus jedem der drei Teilgebiete zu bearbeiten. 5Werden aus einem Teilgebiet zwei Aufgaben oder Tests bearbeitet gilt § 26 Abs. 7 Satz 4 und 5.“

26.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „fördern.“ folgende Sätze eingefügt:

„Dabei kommt den Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung ergeben, besondere Bedeutung zu. Die Ziele der Bildung für nachhaltige Entwicklung sind einzubeziehen.“

bb)In Nr. 2 wird nach der Angabe „Nr. 2 Buchst. c“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Nr. 4 Buchst. d und f“ werden gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. c werden nach dem Wort „Schulart“ die Wörter „(inklusive Bildung für nachhaltige Entwicklung)“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 Buchst. d wird das Wort „zur“ durch die Wörter „und Methoden des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt sowie der“ ersetzt.

27.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 2“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder § 87“ wird gestrichen.

bbb)Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaaa)In Teilsatz 2 werden nach dem Wort „Woche“ die Wörter „an einer Schule derjenigen Schulart“ und nach dem Wort „statt“ die Wörter „ , für die die Lehramtsbefähigung angestrebt wird,“ eingefügt.

bbbb)In Teilsatz 3 werden die Wörter „ , beim Lehramt an beruflichen Schulen nur auf die vertieft studierte berufliche Fachrichtung“ gestrichen.

cccc)In Teilsatz 8 werden die Wörter „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ durch die Wörter „Deutsch als Zweitsprache“ ersetzt und die Angabe „§ 112“ wird durch die Angabe „§ 43a“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

cc)In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Praktikumsämter und Praktikumsschulen

Praktikumsämter fördern die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLBG zugeteilten Praktikumsschulen.“

c)In Abs. 5 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „polyvalenten Studiengängen und“ eingefügt.

bb)Das Wort „Modellversuchen,“ wird durch die Wörter „polyvalenten Studiengängen,“ ersetzt und die Angabe „Nrn.“ wird durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

28.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ durch die Wörter „Deutsch als Zweitsprache“ ersetzt, nach dem Wort „Englisch,“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Ethik,“ eingefügt und das Wort „Sozialkunde“ wird durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , für die Prüfung in Didaktik des Deutschen als Zweitsprache gilt die Vorschrift des § 112“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „zu“ die Wörter „einer sonderpä­dagogischen Qualifikation oder zu“ eingefügt.

bbb)In Nr. 3 werden die Wörter „oder der Ethik“ gestrichen.

bb)In Satz 2 wird nach dem Wort „Fachs“ das Wort „Individuelle“ eingefügt und nach dem Wort „Schülern“ werden die Wörter „mit besonderem Förderbedarf“ gestrichen.

c)In Abs. 3 wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 wird angefügt:

2Anstelle eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer kann auch das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden, sofern ein entsprechendes Studienangebot eingerichtet ist.“

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden nach dem Wort „Sport,“ die Wörter „oder das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik“ eingefügt.

bb)Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Wird gemäß Abs. 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt, so kann als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 nicht eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt werden. 5Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt, so kann innerhalb der Didaktik der Grundschule gemäß Abs. 3 nicht das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden.“

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

e)In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

29.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 7 Teilsatz 1 wird nach der Angabe „§ 35 Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

bb)Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:

„8.Falls Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von Nr. 7 mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen nachzuweisen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte.“

cc)Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.

dd)Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und in Buchst. c wird die Angabe „mind. 16 Stunden“ durch die Wörter „mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 4 Buchst. b wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)

a)Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,

b)Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,

c)Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,

d)exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,

e)Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde

(Dauer: 40 Minuten).“

bb)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, werden bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 je einfach gewertet (Teiler 4).“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

e)In Abs. 5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

30.§ 37 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Beruf und Wirtschaft“ ersetzt, die Wörter „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ werden durch die Wörter „Deutsch als Zweitsprache“ ersetzt, nach dem Wort „Englisch,“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Ethik,“ eingefügt und das Wort „Sozial­kunde“ wird durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , für die Prüfung in Didaktik des Deutschen als Zweitsprache gilt die Vorschrift des § 112“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „zu“ die Wörter „einer sonderpä­dagogischen Qualifikation oder zu“ eingefügt.

bbb)In Nr. 3 werden die Wörter „oder der Ethik“ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Qualifikation,“ die Wörter „durch das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation,“ eingefügt, nach dem Wort „Fachs“ wird das Wort „Individuelle“ eingefügt und die Wörter „mit besonderem Förderbedarf“ werden gestrichen.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen zu wählen:

1.Deutsch oder Mathematik,

2.ein weiteres der in Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Fächer,

3.Musik, Kunst, Sport, der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre.

2Anstelle eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer kann auch das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden, sofern ein entsprechendes Studienangebot eingerichtet ist.“

d)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach kann nicht als Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß Abs. 3 gewählt werden. 2Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch gewählt, kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 nicht das Fach Deutsch als Zweitsprache gewählt werden. 3Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch als Zweitsprache gewählt, so kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 nicht das Fach Deutsch gewählt werden. 4Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Musik, Kunst, Sport, Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre gewählt, so ist stattdessen innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ein anderes Fach aus den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern oder – sofern möglich – das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik zu wählen. 5Wird innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß Abs. 3 Satz 2 das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt, so kann als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Satz 1 nicht eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt werden. 6Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt, so kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik nicht gewählt werden. 7Wird als Unterrichtsfach nach Abs. 1 Satz 1 das Fach Deutsch oder das Fach Mathematik gewählt, kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule anstelle des in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten entsprechenden Fachs eines der in Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer gewählt werden. 8Innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule darf ein Fach nicht zweimal gewählt werden.“

e)In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Sätze 2 bis 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 bis 6 gilt“ und die Wörter „Sätze 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.

31.§ 38 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Dem Buchst. c wird folgender Halbsatz angefügt:

„falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von der Regelung im ersten Halbsatz mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte, nachzuweisen;“.

bbb)In Buchst. e wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Beruf und Wirtschaft“ ersetzt.

bb)In Nr. 7 Buchst. c wird die Angabe „mind. 16 Stunden“ durch die Wörter „mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde)

a)Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,

b)Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,

c)Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen,

d)exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,

e)Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, anstelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1

(Dauer: 40 Minuten).“

bb)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

32.§ 39 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden nach den Wörtern „Biologie, Englisch“ eine neue Zeile und die Wörter „Biologie, Informatik“ eingefügt.

bb)In Nr. 4 werden vor den Wörtern „Englisch, Französisch“ eine neue Zeile und die Wörter „Englisch, Ethik“ eingefügt.

cc)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.Ethik, Mathematik“.

dd)Die bisherigen Nrn. 5 bis 10 werden die Nrn. 6 bis 11.

ee)Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und das Wort „Sozialkunde“ wird durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

ff)Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 13.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Das Studium dieser Fächerverbindungen kann erweitert werden

1.durch das Studium eines dritten Unterrichtsfachs der unter Abs. 1 aufgeführten Unterrichtsfächer,

2.durch das Studium des Unterrichtsfachs Tschechisch oder des Islamischen Unterrichts,

3.durch das Studium, das zu einer pädagogischen oder einer sonderpädagogischen Qualifikation führt.

2Eine Erweiterung ist bei den in Abs. 1 Nr. 4, 8 und 10 aufgeführten Fächerverbindungen ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des zweiten Fachs tritt. 3Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch das Studium der in Satz 1 genannten Fächer und durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt möglich.“

33.Die Überschrift zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40

Beruf und Wirtschaft“.

34.In § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 4 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

35.Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

„§ 43a

Deutsch als Zweitsprache

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 5 Leistungspunkten aus einem einsemestrigen studienbegleitenden Praktikum oder einem vierwöchigen Blockpraktikum,

2.mindestens 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Einblick in die gewählte Partnersprache und Kenntnisse aus der kontrastiven Sprachbetrachtung und des Zweitspracherwerbs unter didaktischen Aspekten,

3.mindestens 30 Leistungspunkten aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Migrations- und Identitätsforschung,

2.Zweitspracherwerbsforschung/Mehrsprachigkeitsforschung,

3.Sprachsystem und Sprachgebrauch (einschließlich kontrastiver Sprachbetrachtung),

4.Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Unterricht,

5.Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten.

(3) Prüfungsteile

1.Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus Deutsch als Zweitsprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.Mündliche Prüfung

a)Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten

(Dauer: 20 Minuten),

b)Mehrsprachigkeit

(Dauer: 20 Minuten).

(4) Bewertung

Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 und dem jeweils einfachen Zahlenwert der Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch als Zweitsprache

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 zu erbringen; im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind nur die Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 zu erbringen.“

36.§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45

Ethik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Theoretische Philosophie:

exemplarische Kenntnisse aus den Bereichen Logik, Anthropologie, Philosophie des Geistes, Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie, Ontologie/Metaphysik;

2.mindestens 16 Leistungspunkten im Teilgebiet Grundlagen der philosophischen Ethik, davon

a)mindestens 4 Leistungspunkte im Teilgebiet Grundlagen der systematischen Ethik (ethisches Argumentieren, Grundmodelle und Grundbegriffe der Ethik),

b)mindestens 12 Leistungspunkte im Teilgebiet Klassische Werke der Ethik, insbesondere Platon (Gorgias), Aristoteles (Nikomachische Ethik), Thomas von Aquin (Summa Theologiae: Prima Secundae, q. 1 und q. 18-21), Immanuel Kant (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten), John Stuart Mill (Utilitarismus), John Rawls (Eine Theorie der Gerechtigkeit), unter Berücksichtigung philosophiegeschichtlicher Zusammen­hänge;

3.mindestens 4 Leistungspunkten im Teilgebiet Sozialphilosophie, Politische Philosophie, Rechtsphilosophie;

4.mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Angewandte Ethik aus den Bereichen

a)Medizinethik,

b)Wirtschaftsethik,

c)Umweltethik,

d)Medien- und Informationsethik;

5.mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionsphilosophie und grundlegende Kenntnisse über die Weltreligionen, insbesondere Christentum, Judentum und Islam (Quellen, Geschichte, Kult und Ethik);

6.mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Kenntnisse der philosophischen Ethik auf der Grundlage ausgewählter klassischer Werke.

2.Kenntnisse zentraler Fragestellungen der Angewandten Ethik aus den folgenden Bereichen:

a)Medizinethik,

b)Wirtschaftsethik,

c)Umweltethik,

d)Medien- und Informationsethik.

3.Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere

a)Grundlagen des Ethikunterrichts: Verständnis und Begründung des Faches; Unterrichtsthemen entsprechend den obersten Bildungszielen der Bayerischen Verfassung; fachdidaktische Konzeptionen und Modelle; Grundlagen der Moralpsychologie und Moralpädagogik;

b)Methoden und Medien des Ethikunterrichts; zielgruppengerechte Gestaltung des Ethik­unterrichts;

c)Planung und Analyse von Lehr-Lern- Prozessen im Ethikunterricht; fachbezogenes Diagnostizieren und Beurteilen.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.Eine Aufgabe aus dem in Abs. 2 Nr. 1 genannten Bereich

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

vier Themen werden zur Wahl gestellt;

2.eine Aufgabe aus den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereichen der Angewandten Ethik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

vier Themen werden zur Wahl gestellt;

3.eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Ethik

1Es ist ein universitärer Leistungsnachweis aus den unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Gebieten sowie der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 5 zu erbringen. 2Im Falle der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG kann an die Stelle der Nachweise nach Satz 1 der Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Vorbereitungsmaßnahme der staatlichen Lehrerweiterbildung treten.“

37.In § 49 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

38.In § 50 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

39.§ 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

40.In § 54 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

41.§ 56 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 56

Politik und Gesellschaft“.

b)Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Doppelbuchst. aa wird das Wort „Sozialkundeunterricht“ durch die Wörter „Unterricht im Fach Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)In Doppelbuchst. bb wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

42.§ 57 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird die Angabe „mind. 16 Ausbildungsstunden“ durch die Wörter „mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer“ ersetzt.

bb)Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6.Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.“

b)In Abs. 3 wird Nr. 2 durch die folgenden Nrn. 2 und 3 ersetzt:

„2.Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete

a)Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),

b)Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),

c)Leichtathletik,

d)Schwimmen,

e)Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,

f)Gymnastik und Tanz,

g)Schneesport (Ski alpin);

das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.

3.Eine mündliche sporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten

(Dauer 10 Minuten).

Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.“

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21).“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „praktischen/mündlich-theoretischen“ durch die Wörter „sportpraktischen und mündlichen sporttheo­retischen“ ersetzt.

d)Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).‘

e)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen;“.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.Jede Prüfung in einem der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.‘

f)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen;“.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.‘

g)Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.“

43.Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

‚§ 57a

Tschechisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Kenntnisse in einer anderen europäischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche Kenntnisse

1.Literaturwissenschaft,

2.Sprachwissenschaft,

3.Sprachpraxis,

4.Landeskunde und Kulturwissenschaft.

Fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.

(3) Prüfungsteile

1.Schriftliche Prüfung

a)Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

im Gebiet Literaturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt;

b)eine sprachpraktische Aufgabe

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)Textproduktion in tschechischer Sprache,

bb)Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines tschechischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.Mündliche Prüfung

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Tschechisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft; die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb vierfach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.

(5) Nichtbestehen der Prüfung

1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).

(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Tschechisch

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen.‘

44.§ 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach den Wörtern „Biologie, Englisch“ eine neue Zeile und die Wörter „Biologie, Informatik“ eingefügt.

b)In Nr. 2 werden nach den Wörtern „Chemie, Geographie“ eine neue Zeile und die Wörter „Chemie, Informatik“ sowie nach den Wörtern „Chemie, Mathematik“ eine neue Zeile und die Wörter „Chemie, Physik“ eingefügt.

c)In Nr. 3 werden nach den Wörtern „Deutsch, Religionslehre“ eine neue Zeile und die Wörter „Deutsch, Philosophie/Ethik“ eingefügt und das Wort „Sozialkunde“ wird durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

d)In Nr. 4 werden nach den Wörtern „Englisch, Musik“ eine neue Zeile und die Wörter „Englisch, Philosophie/Ethik“ eingefügt und das Wort „Sozialkunde“ wird durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

e)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

„7.Geschichte, Latein“.

f)Die bisherigen Nrn. 7 bis 9 werden Nrn. 8 bis 10.

g)Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11, die Wörter „Latein, Geschichte“ werden gestrichen und nach den Wörtern „Latein, Musik“ werden eine neue Zeile und die Wörter „Latein, Philosophie/Ethik“ eingefügt.

h)Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und nach den Wörtern „Mathematik, Musik“ werden eine neue Zeile und die Wörter „Mathematik, Philosophie/Ethik“ eingefügt.

i)Die bisherigen Nrn. 12 und 13 werden die Nrn. 13 und 14.

45.§ 60 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „ , Neugriechisch“ gestrichen.

b)In Satz 2 wird nach dem Wort „Fachs“ das Wort „Individuelle“ eingefügt und die Wörter „mit besonderem Förderbedarf“ werden gestrichen.

46.In § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 4, § 68 Abs. 4 Satz 2 und § 69 Abs. 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

47.In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

48.In § 72 Abs. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

49.§ 74 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort „Kontrabass,“ die Wörter „Blockflöte als Instrumentenfamilie,“ eingefügt und folgender Wortlaut wird angefügt:

„falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;“.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

50.§ 75 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden nach dem Wort „Kontrabass,“ die Wörter „Blockflöte als Instrumentenfamilie,“ eingefügt.

b)Dem Abs. 2 Nr. 1 Buchst b wird folgender Wortlaut angefügt:

„falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;“.

c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“, das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

51.§ 75a wird aufgehoben.

52.§ 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 76

Philosophie/Ethik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Exemplarische Kenntnisse der Geschichte der Philosophie unter Berücksichtigung von verschiedenen Epochen und Strömungen der Philosophie,

2.mindestens 12 Leistungspunkten im Teilgebiet Theoretische Philosophie: exemplarische Kenntnisse aus den Bereichen Logik, Anthropologie, Philosophie des Geistes, Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie, Ontologie/Metaphysik,

3.mindestens 25 Leistungspunkten im Teilgebiet Grundlagen der philosophischen Ethik, davon

a)mindestens 7 Leistungspunkte im Teilgebiet Grundlagen der systematischen Ethik (Metaethik, ethisches Argumentieren, Grundmodelle und Grundbegriffe der Ethik),

b)mindestens 18 Leistungspunkte im Teilgebiet Klassische Werke der Ethik, insbesondere Platon (Gorgias, Politeia), Aristoteles (Nikomachische Ethik), Thomas von Aquin (Summa Theologiae: Prima Secundae, q. 1 und q. 18-21), Thomas Hobbes (Leviathan), Immanuel Kant (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Kritik der praktischen Vernunft), John Stuart Mill (Utilitarismus), John Rawls (Eine Theorie der Gerechtigkeit),

4.mindestens 6 Leistungspunkten im Teilgebiet Sozialphilosophie, Politische Philosophie, Rechtsphilosophie,

5.mindestens 12 Leistungspunkten im Teilgebiet Angewandte Ethik aus den Bereichen

a)Medizinethik,

b)Wirtschaftsethik,

c)Umweltethik,

d)Medien- und Informationsethik,

6.mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionsphilosophie und grundlegende Kenntnisse über die Weltreligionen, insbesondere Christentum, Judentum und Islam (Quellen, Geschichte, Kult und Ethik),

7.mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Kenntnisse der philosophischen Ethik auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ausgewählter klassischer Werke.

2.Vertiefte Kenntnisse zentraler Fragestellungen der Angewandten Ethik aus drei der folgenden Bereiche:

a)Medizinethik,

b)Wirtschaftsethik,

c)Umweltethik,

d)Medien- und Informationsethik.

3.Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere

a)Grundlagen des Ethikunterrichts: Verständnis und Begründung des Faches; Unterrichtsthemen entsprechend den obersten Bildungszielen der Verfassung; fachdidaktische Konzeptionen und Modelle; Grundlagen der Moralpsychologie und Moralpädagogik;

b)Methoden und Medien des Ethikunterrichts; zielgruppengerechte Gestaltung des Ethik­unterrichts;

c)Planung und Analyse von Lehr-Lern-Prozessen im Ethikunterricht; fachbezogenes Diagnostizieren und Beurteilen.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.Eine Aufgabe aus dem in Abs. 2 Nr. 1 genannten Bereich

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

vier Themen werden zur Wahl gestellt.

2.eine Aufgabe aus den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereichen der Angewandten Ethik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

3.eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Philosophie/Ethik

1Es ist ein universitärer Leistungsnachweis aus den unter Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Gebieten sowie der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen. 2Im Falle der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG kann an die Stelle der Nachweise nach Satz 1 der Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Vorbereitungsmaßnahme der staatlichen Lehrerweiterbildung treten.“

53.In § 78 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

54.§ 81 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift zu § 81 wird wie folgt gefasst:

„§ 81

Politik und Gesellschaft“.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Politikwissenschaft

Kenntnis der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und gesellschaftlicher Faktoren:

a)Politische Theorie

aa)Überblick über die politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,

bb)Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie unter Berücksichtigung methodologischer und erkenntnistheoretischer Gesichtspunkte; hierzu vertiefte Kenntnis eines theoretischen Werks der Politik­wissenschaft,

cc)Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.

b)Politische Systeme

aa)Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland,

bb)Kenntnis eines weiteren bedeutenden politischen Systems der Gegenwart,

cc)Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,

dd)Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politik­wissen­schaft,

ee)Kenntnis der Grundzüge und Grundprobleme des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland.

c)Internationale Politik

aa)Überblick über die wichtigsten Ansätze der Theorie der Internationalen Politik,

bb)Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen, des modernen Staatensystems und der internationalen Organisationen und Regime unter besonderer Berücksichtigung der Außenpolitik und der internationalen Lage Deutschlands sowie der Europäischen Union,

cc)Überblick über die Problembereiche der Internationalen Politik und vertiefte Kenntnis eines speziellen Bereichs der internationalen Politik,

dd)Fähigkeit zur Analyse außenpolitischer Entscheidungen und zwischenstaatlicher Interaktionsprozesse.

2.Soziologie

Kenntnis der Fragestellungen und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und politischer Faktoren:

a)theoretisch fundierte Kenntnis der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Vergleich, insbesondere auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen Brennpunkte,

b)Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, Überblick über verschiedene soziologische Theorienansätze, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Strukturprobleme,

c)Überblick über die Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung einschließlich ihrer statistischen Grundlagen.

3.Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:

a)Kenntnis der Grundlagen politischen Lernens und Lehrens,

aa)gründliche Kenntnis fachdidaktischer Theorien und Unterrichtskonzeptionen,

bb)Überblick über die Methoden- und Mediendidaktik in der politischen Bildung sowie Fähigkeit zu ihrer Anwendung,

b)Kenntnis der Konzeption und Gestaltung von Unterricht im Fach Politik und Gesellschaft

aa)Fähigkeit, politikdidaktische Konzeptionen auf Gegenstände der politischen Bildung anzuwenden,

bb)Fähigkeit zur schulartspezifischen Unterrichtsplanung im Fach Politik und Gesellschaft und im sozialwissenschaftlichen Sachunterricht,

c)Fähigkeit zum politikdidaktischen Urteilen, Erforschen und Weiterentwickeln von Praxis

aa)Überblick über Theorie und Praxis politikdidaktischer Unterrichtsforschung,

bb)Überblick über Verfahren der Optimierung von Lehr-/Lern- Prozessen in der Politischen Bildung.“

55.§ 83 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird die Angabe „mind. 16 Ausbildungsstunden“ durch die Wörter „mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer“ ersetzt.

bb)Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6.Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.“

b)Abs. 3 Nr. 2 wird durch folgende Nrn. 2 und 3 ersetzt:

„2.Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete

a)Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),

b)Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),

c)Leichtathletik,

d)Schwimmen,

e)Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,

f)Gymnastik und Tanz,

g)Schneesport (Ski alpin);

das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.

3.Eine mündliche sporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten

(Dauer 10 Minuten).

Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.“

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21).“

bb)In Satz 3 werden die Wörter „praktischen/mündlich-theoretischen“ durch die Wörter „sportpraktischen und mündlichen sporttheo­retischen“ ersetzt.

d)Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).‘

e)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen;“.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.Jede Prüfung in einem der Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.‘

f)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen;“.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.‘

g)Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.“

56.Die Überschrift zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt VI

Erweiterung des Lehramts an beruflichen Schulen“.

57.§ 85 wird aufgehoben.

58.§ 86 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen“ ersetzt.

bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.in einem der in §§ 40 bis 57 genannten Fächer; für die Prüfungen in diesen Fächern gelten die Vorschriften nach Kapitel II Zweiter Teil Abschnitt IV,“.

cc)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd)Die Nrn. 3 bis 5 werden aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern möglich.“

59.§ 87 wird wie folgt gefasst:

„§ 87

Berufspraktikum

Das Staatsministerium erlässt Richtlinien und Ausbildungspläne für das einjährige, einschlägige berufliche Praktikum gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG.“

60.§ 88 wird aufgehoben.

61.§ 89 wird aufgehoben.

62.Die Überschrift zu Abschnitt VII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt VII

Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen; Fächerverbindungen des Lehramts für Sonderpädagogik“.

63.§ 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90

Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen

(1) 1Das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen umfasst das vertiefte Studium nach den §§ 94 bis 100 und das Qualifizierungsstudium je einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach den §§ 103 bis 109. 2Das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen hat neben den wissenschaftlichen Inhalten insbesondere die verschiedenen schulischen Handlungsfelder sowie die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und die Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen im Blickfeld. 3Neben den fachrichtungsspezifischen Inhalten sind für den schulischen Bereich die Anforderungen an Lehrkräfte auch im Hinblick auf die inklusive Schule besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Erste Staatsprüfung kann in folgenden Kombinationen sonderpädagogischer Fachrichtungen abgelegt werden:

1.Gehörlosenpädagogik (vertieft studiert) mit Schwer­hörigenpädagogik (Qualifizierungsstudium),

2.Geistigbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

3.Körperbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

4.Lernbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

5.Schwerhörigenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik (Qualifizierungsstudium),

6.Sprachheilpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

7.Pädagogik bei Verhaltensstörungen (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpä­dagogik oder Sprachheilpädagogik (jeweils Qualifizierungsstudium).

(3) Die Anerkennung einer außerhalb des Freistaates Bayern abgelegten Ersten Prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Fachrichtungen Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayLBG.“

64.In § 91 Abs. 1 werden die Wörter „vertiefte Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung“ durch die Wörter „Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 90“ ersetzt.

65.§ 92 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.in einer sonderpädagogischen Qualifikation; es kann nur die sonderpädagogische Qualifikation als Erweiterung gewählt werden, die nicht schon Teil des Studiums nach § 90 Abs. 2 ist;“.

bb)In Nr. 3 am Ende wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 4 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Das Wort „Arbeitslehre“ wird durch die Wörter „Beruf und Wirtschaft“ ersetzt.

bb)Nach dem Wort „Deutsch,“ werden eine neue Zeile und die Wörter „Deutsch als Zweitsprache,“ eingefügt.

cc)Das Wort „Sozialkunde“ wird durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „durch das Studium der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft,“ eingefügt.

66.§ 93 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Fachrichtung“ die Wörter „nach den §§ 94 bis 100“ eingefügt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Orientierungspraktikum

Das Orientierungspraktikum wird in Bereichen, in denen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik eingesetzt werden, im Umfang von vier Wochen abgeleistet, davon drei Wochen an einem Förderzentrum. Es soll vor Beginn des Studiums und es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Am Ende des Praktikums ist ein Beratungsgespräch von der Schulleitung oder einer von ihr bestellten Lehrkraft der Praktikumsschule hinsichtlich der besonderen Anforderungen, die der Förderschuldienst stellt, mit den Studierenden zu führen.“

cc)In Nr. 4 wird der Wortlaut vor Buchst. a wie folgt gefasst:

„Sonderpädagogisches Praktikum an einem Förderzentrum oder an einer Förderschule der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung

Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Arbeitsfelder der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sollen mit erfasst werden.

Im sonderpädagogischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:“.

dd)In Nr. 5 werden nach dem Wort „gewählten“ die Wörter „vertieft studierten“ eingefügt.

b)In Abs. 2 werden jeweils die Wörter „vertiefte Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung“ durch die Wörter „Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und die Wörter „in der sonderpädagogischen Fachrichtung“ werden durch die Angabe „nach § 90 Abs. 2“ ersetzt.

67.§ 94 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Gehörlosenpädagogik“ die Wörter „ – vertieftes Studium“ angefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

cc)In Nr. 4 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

dd)In Nr. 5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

ee)In Nr. 6 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

c)Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)Buchst. c wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „bis c“ durch die Angabe „und b“ und die Angabe „13“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

68.§ 95 wird wie folgt gefasst:

„§ 95

Geistigbehindertenpädagogik – vertieftes Studium
(Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich heil- und sonderpädagogische Grundlagen,

2.mindestens 25 Leistungspunkten aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),

3.mindestens 25 Leistungspunkten aus der Didaktik bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),

4.mindestens 20 Leistungspunkten aus der Psychologie und Soziologie bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Heil- und sonderpädagogische Grundlagen,

2.Pädagogik bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),

3.Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),

4.Psychologie und Soziologie bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik).

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2.eine Aufgabe aus der Psychologie bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung von Förderdiagnostik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.“

69.§ 96 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Körperbehindertenpädagogik“ die Wörter „ – vertieftes Studium“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

bb)In Nr. 4 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

cc)In Nr. 5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“, die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ und nach dem Wort „Konzept“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd)Nr. 6 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In den Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „(einschließlich Förderdiagnostik)“ eingefügt.

bb)In Nr. 3 werden die Wörter „sowie Diagnostik“ durch die Wörter „(einschließlich Förderdiagnostik)“ ersetzt.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Pädagogik“ die Wörter „oder aus der Didaktik“ eingefügt.

bb)Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Wörter „sowie Dia­gnostik“ werden gestrichen.

70.§ 97 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 97

Lernbehindertenpädagogik – vertieftes Studium
(Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Nrn. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„2.mindestens 20 Leistungspunkten aus der Pädagogik im Förderschwerpunkt Lernen,

3.mindestens 24 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Lernen,

4.mindestens 22 Leistungspunkten aus der Psychologie und Soziologie im Förderschwerpunkt Lernen einschließlich Förderdiagnostik.“

bb)Nr. 5 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.psychologische und soziologische Grundlagen der Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Lernen.“

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „den pädagogischen Grundlagen“ durch die Wörter „der Pädagogik oder aus der Didaktik“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Wörter „psychologischen Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen (einschließlich Diagnostik)“ werden durch die Wörter „psychologischen oder soziologischen Grundlagen der Förderdia­gnostik im Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.

71.§ 98 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Schwerhörigenpädagogik“ die Wörter „ – vertieftes Studium“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

cc)In Nr. 4 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

dd)In Nr. 5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

ee)In Nr. 6 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

c)Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)Buchst. c wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „bis c“ durch die Angabe „und b“ und die Angabe „13“ wird durch die Angabe „9“ ersetzt.

72.Die §§ 99 und 100 werden wie folgt gefasst:

„§ 99

Sprachheilpädagogik – vertieftes Studium
(Förderschwerpunkt Sprache)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,

2.mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der diagnostischen Grundlagen, spezifischen Diagnostik sowie aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),

4.mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der schulischen Handlungsfelder und den Bereichen spezifischer Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,

2.diagnostische Grundlagen, spezifische Diagnostik sowie Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3.Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),

4.schulische Handlungsfelder und spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.Eine Aufgabe aus dem Bereich der Sprachheilpädagogik oder aus der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2.eine Aufgabe aus dem Bereich Störungswissen, Diagnostik und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

§ 100

Pädagogik bei Verhaltensstörungen – vertieftes Studium
(Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich heil- und sonderpädagogische Grundlagen,

2.mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen (einschließlich Förderdiagnostik),

3.mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),

4.mindestens 20 Leistungspunkten aus den Bereichen Psychologie und Soziologie bei Verhaltensstörungen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Heil- und sonderpädagogische Grundlagen,

2.Pädagogik bei Verhaltensstörungen,

3.Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

4.Psychologie und Soziologie bei Verhaltensstörungen (einschließlich Förderdiagnostik).

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.Eine Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik bei Verhaltensstörungen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2.eine Aufgabe aus der Psychologie bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung von Förderdiagnostik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.“

73.Die Überschrift zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt VIII

Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung
Studium der sonderpädagogischen Qualifikationen (§§ 101 bis 109)“.

74.§§ 101 bis 109 werden wie folgt gefasst:

„§ 101

Sonderpädagogische Qualifikationen

1Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation wird als Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung neben oder im Anschluss an das Studium eines Lehramts durchgeführt. 2Der Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation dient der nachträglichen Erweiterung eines Lehramts. 3Für die Erste Staatsprüfung in einer sonderpädagogischen Qualifikation gelten die Bestimmungen der §§ 103 bis 109. 4§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 102 gelten für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung des Studiums für ein Lehramt entsprechend.

§ 102

Praktikum

(1) 1Im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist ein Praktikum gemäß den Sätzen 2 und 3 an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. 2Das zusammenhängende zweiwöchige Praktikum umfasst mindestens 10 Schultage während der vorlesungsfreien Zeit und steht in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung. 3Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen des sonderpädagogischen Praktikums nach § 93 Abs. 1 Nr. 4, beschränkt auf die Fächer des oder der Studierenden.

(2) Der Nachweis des Praktikums nach Abs. 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staats­prüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums.

(3) Das Praktikum nach Abs. 1 entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entspricht.

§ 103

Gehörlosenpädagogik – Qualifizierungsstudium
(Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 8 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik,

2.mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,

3.mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Pädagogische Audiologie.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 104

Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungs­studium
(Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,

2.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;

dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,

2.Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 105

Körperbehindertenpädagogik – Qualifizierungs­studium
(Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei körperlicher Behinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

2.Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 106

Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium
(Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundlegende Kapitel aus

1.Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,

2.Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 107

Schwerhörigenpädagogik – Qualifizierungsstudium
(Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 8 Leistungspunkten aus der Schwerhörigenpädagogik,

2.mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,

3.mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Pädagogische Audiologie.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 108

Sprachheilpädagogik – Qualifizierungsstudium
(Förderschwerpunkt Sprache)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Störungswissen,

2.mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3.mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache;

dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundlegende Kapitel aus

1.Sprachheilpädagogik und Störungswissen (spezifische Störungen der Sprache und des Sprechens),

2.Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,

3.spezifische Didaktik und Methoden im Förderschwerpunkt Sprache.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache oder aus dem Bereich der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 109

Pädagogik bei Verhaltensstörungen –  Quali­fizierungsstudium
(Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen,

2.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-­soziale Entwicklung;

dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,

2.Didaktik im Förderschwerpunkt emotional- soziale Entwicklung.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.“

75.In § 110 Abs. 5 Nr. 1 wird nach der Angabe „Art. 16 Nr. 3“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „und Art. 18 Nr. 3“ wird gestrichen.

76.Dem § 111 wird folgender § 111 vorangestellt:

„§ 111

Studienumfang einer pädagogischen Qualifikation und Erste Staatsprüfung

1Der Umfang des Studiums einer pädagogischen Qualifikation umfasst grundsätzlich mindestens 45 Leistungspunkte. 2Die Erste Staatsprüfung in einer pädagogischen Qualifikation kann abgelegt werden

1.nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,

2.vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung.

3Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung in einer päda­gogischen Qualifikation gilt diese nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG, wenn die Zweite Staatsprüfung in dieser pädagogischen Qualifikation nicht abgelegt wird oder nicht abgelegt werden kann. 4§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 60 Satz 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 3 und § 112 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.“

77.Der bisherige § 111 wird § 112.

78.Der bisherige § 112 wird § 113 und wird wie folgt gefasst:

„§ 113

Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation

1Das Studium des Lehramts an beruflichen Schulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts an Realschulen und des Lehramts für Sonderpädagogik kann jeweils mit dem Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a) als pädagogische Qualifikation erweitert werden. 2Für die Ablegung der Ersten Staats­prüfung gelten die Bestimmungen in § 43a. 3Die Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen können im Fach Deutsch als Zweitsprache nicht abgelegt werden.“

79.Der bisherige § 113 wird § 114 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Der Erwerb der fremdsprachlichen Qualifikation dient der Erweiterung des Lehramts und“ durch die Wörter „Die fremdsprachliche Qualifikation“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „ , Neugriechisch“ gestrichen.

cc)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung in einer dieser Sprachen als fremdsprachliche Qualifikation gilt diese fremdsprachliche Qualifikation als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.“

dd)In Satz 5 werden nach dem Wort „Französisch“ die Wörter „ , für das Lehramt an Real­schulen zudem in Tschechisch,“ eingefügt.

b)In der Zwischenüberschrift A wird die Angabe „§§ 44 und 46“ durch die Angabe „§§ 44, 46 und 57a“ ersetzt.

c)In Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und in einer neuen Zeile werden die Wörter „Tschechisch aus § 57a Abs. 2 Nr. 3 und 4.“ eingefügt.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 46 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b“ werden die Wörter „und für Tschechisch der Prüfung nach § 57a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 46 Abs. 3 Nr. 2“ werden die Wörter „und für Tschechisch der Prüfung nach § 57a Abs. 3 Nr. 2“ eingefügt.

e)In Abs. 5 werden die Angabe „Neugriechisch aus § 75a Abs. 1 Nrn. 2 und 3“ gestrichen und jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

f)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. a werden das Wort „ , Neugriechisch“ und die Wörter „ , für Neugriechisch nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b“ gestrichen.

bb)In Nr. 2 Buchst. b werden das Wort „ , Neugriechisch“ und die Wörter „ , für Neugriechisch nach § 75a Abs. 2 Nr. 2“ gestrichen.

g)In Abs. 7 Nr. 3 wird das Wort „Neugriechisch,“ gestrichen.

80.Der bisherige § 114 wird § 115 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Erfolgreiche Teilnahme an

a)einer Lehrveranstaltung zur Medienerziehung,

b)einer Lehrveranstaltung zur Mediendidaktik.“

bb)Nr. 3 wird aufgehoben.

c)In Abs. 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“, das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

81.Der bisherige § 115 wird § 116 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Darstellendes Spiel gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.“

b)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“, das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

82.Der bisherige § 116 wird § 117 und wird wie folgt gefasst:

„§ 117

Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern

(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten (u. a. Umsetzung der Inklusion im bayerischen Schulrecht),

2.Kenntnisse über besondere Erscheinungsformen in den Bereichen Lernen, Sprache und Verhalten (z. B. Hochbegabung, Mehrsprachigkeit, Lern-, Sprach- und Verhaltensstörungen),

3.Einblicke in die Ursachen von Problemen im Bereich Lernen, Sprache und Verhalten (entwicklungspsychologische, lernpsychologische, sozio- und interkulturelle, medizinische Aspekte),

4.Formen diagnostischer Instrumente (insbesondere bei Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten, Hyperaktivität, ADS-Syndrom, Autismus-Spektrum-Störungen, psychische Störungen, dysthyme Verstimmungen, Störungen des Sozial- und Kommunikationsverhaltens),

5.Kenntnis über Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart auch in heterogenen Lerngruppen (insbesondere Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehungs- und Unterrichtsprozessen für Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf),

6.Kenntnisse über Beratungsanlässe und -prozesse sowie Möglichkeiten der Kooperation (u. a. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und allen an der schulischen Erziehung Beteiligten; multiprofessionelle Kooperation mit schulinternen und schulexternen Partnern).

(3) Prüfungsteile

1.Schriftliche Prüfung

Entwicklung eines Konzepts zur Förderung einer Schülerin oder eines Schülers auf der Basis eines konkreten Falls

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).

2.Mündliche Prüfung

Eine Prüfung aus den Bereichen rechtliche Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten und Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf sowie Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart

(Dauer: 30 Minuten).

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).“

83.Die bisherigen §§ 117 und 118 werden die §§ 118 und 119.

84.Der bisherige § 119 wird § 120 und in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

85.Der bisherige § 120 wird § 121 und in Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

86.Der bisherige § 121 wird § 122 und in Satz 1 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „117“ ersetzt.

87.Der bisherige § 122 wird § 123 und wird wie folgt gefasst:

‚§ 123

Übergangsbestimmungen

(1) Prüfungskandidaten, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. September 2013 geltenden Fassung in den Fächerverbindungen Französisch/Musik, Italienisch/Musik, Musik/Religionslehre und Musik/Spanisch bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 aufgenommen haben, können die Erste Staatsprüfung noch in dieser Fächerverbindung ablegen.

(2) § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e finden erstmals zum Prüfungstermin Frühjahr 2017 Anwendung.

(3) Die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in der Fächerverbindung Biologie/Informatik, für das Lehramt an Gymnasien in den Fächerverbindungen Chemie/Informatik und Chemie/Physik und in einer Fächerverbindung mit dem Fach Philosophie/Ethik sowie für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Realschulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Ethik ist erstmals zum Prüfungstermin Herbst 2022 möglich.

(4) Die Bestimmungen in § 22 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 finden erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2021 Anwendung.

(5) 1Die Bestimmungen in § 32 Abs. 3, §§ 45 und 76 finden erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2022 Anwendung. 2Bis einschließlich des Prüfungstermins Frühjahr 2022 ist die Erste Staatsprüfung in den Fächern Erziehungswissenschaften, Ethik und Philosophie/Ethik nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. November 2019 geltenden Fassung abzulegen.

(6) 1Die Erste Staatsprüfung in den Fächern Beruf und Wirtschaft oder Politik und Gesellschaft wird noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2021 unter den Fachbezeichnungen Arbeitslehre oder Sozialkunde gemäß der in Abs. 5 genannten Prüfungsordnung abgelegt. 2Studierende der Fächer Arbeitslehre oder Sozialkunde legen die Erste Staatsprüfung ab dem Prüfungstermin Herbst 2021 in den Fächern Beruf und Wirtschaft oder Politik und Gesellschaft ab.

(7) 1Die Bestimmungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 gelten erstmalig für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen. 2Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 im Rahmen eines Modellversuchs ein Studium aufgenommen haben, das den Regelungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 entspricht, legen die Erste Staatsprüfung nach den für diesen Modellversuch festgelegten Bestimmungen ab. 3Studierende, die das Studium für das Lehramt an Mittelschulen vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen nach den Bestimmungen der in Abs. 5 genannten Prüfungsordnung erstmalig spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab.

(8) 1Die Bestimmungen in § 43a gelten erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2023. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ nach den Bestimmungen des § 112 der in Abs. 5 genannten Prüfungsordnung kann noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2023 abgelegt werden.

(9) 1Die Bestimmungen in § 22 Abs. 2 Nr. 4 und den Abschnitten VII und VIII gelten erstmalig für Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen werden. 2Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach den Bestimmungen der in Abs. 5 genannten Prüfungsordnung spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab. 3§ 17 und § 31 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.

(10) 1Die Bestimmungen in § 117 gelten erstmals für den Prüfungstermin Herbst 2022. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf“ nach den Bestimmungen in § 116 der in Abs. 5 genannten Prüfungsordnung kann noch bis zum Prüfungstermin Herbst 2024 abgelegt werden.

(11) Die Wiederholung von Prüfungen richtet sich nach dem Rechtsstand, der für die Erstablegung gegolten hat.‘

88.Der bisherige § 123 wird § 124 und wird wie folgt gefasst:

„§ 124

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.

München, den 29. Januar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo,Staatsminister