Fundstelle GVBl. 2020 S. 517

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-7-1-K, 2236-10-2-K, 2236-5-1-K, 2236-2-1-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2038-3-4-7-1-K

Verordnung zur Änderung diverser beruflicher Schulordnungen und weiterer Rechtsvorschriften

vom 13. August 2020

Auf Grund

  • des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2, 5 und 12 Buchst. c und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist,
  • des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. No­vember 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, und
  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

In § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689, BayRS 2038-3-4-7-1-K) wird die Angabe „8. September 2020“ durch die Angabe „9. September 2024“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Fach Sozialkunde“ durch die Wörter „Fach Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

2.§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Leistungsbewertung erfolgt entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO.“

3.§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Einzelfallentscheidungen obliegen den Regierungen.“

b)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Sie können in Fällen besonderer Härte den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz für Englisch genehmigen.“

4.In § 6 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 3 und in Anlage 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.für Sozialpflege zur Tätigkeit als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer sowie als qualifizierte Zweitkraft in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen,“.

2.§ 34 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Halbsatz 1 wird Satz 1 und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.

c)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Abweichend von Satz 1 können an Berufsfachschulen für Sozialpflege unter Berücksichtigung von § 38 Abs. 5 pro Schuljahr bis zu drei Wochen Praktika in den Ferien stattfinden.“

3.In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

4.In § 38 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Schuljahr“ durch das Wort „Schulhalbjahr“ ersetzt.

5.§ 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach dem Wort „einstündigen“ die Wörter „oder höchstens 40 Stunden im Schuljahr umfassenden“ eingefügt.

b)Der Nr. 4 werden folgende Wörter angefügt:

„an Berufsfachschulen für Sozialpflege sind davon im Ausbildungsverlauf jeweils mindestens zwei praktische Leistungsnachweise in der pflegerischen Versorgung sowie den weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege zu erheben;“.

6.§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4An Berufsfachschulen für Sozialpflege gelten alle in die fächerübergreifende Prüfung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a einfließenden Fächer als Fächer der Abschlussprüfung nach den Sätzen 2 und 3.“

b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

7.In § 53 Abs. 8 wird die Angabe „§ 55“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

8.§ 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2§ 48 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „bzw.“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.

9.§ 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.einen schriftlichen Teil mit zwei Aufsichts­arbeiten:

a)Aufsichtsarbeit 1 bezieht sich auf die gesamten Kompetenzen der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen, Bearbeitungszeit 90 Minuten,

b)Aufsichtsarbeit 2 im Fach Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung, Bearbeitungszeit 60 Minuten,“.

b)In Abs. 2 werden nach der Angabe „bis 8“ die Wörter „sowie § 48 Abs. 1 Satz 4“ eingefügt.

10.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter „Sozialkunde und Berufskunde“ durch die Wörter „Politik, Gesellschaft und Berufskunde“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 Buchst. e wird die Angabe „120“ durch die Angabe „60“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1An der Berufsfachschule für Sozialpflege haben andere Bewerberinnen und Bewerber über Abs. 1 hinaus in den Pflichtfächern Religionslehre, Deutsch und Kommunikation, Politik und Gesellschaft, Sport sowie Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten abzulegen.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Sozialkunde“ jeweils durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

11.Nach § 77 wird folgender § 78 eingefügt:

„§ 78

Übergangsvorschriften

Vor dem 1. August 2020 begonnene Ausbildungen an Berufsfachschulen für Sozialpflege können bis zum 31. Juli 2023 nach den zum 31. August 2020 geltenden Regelungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.“

12.Der bisherige § 78 wird § 79 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

13.In der Tabelle der Anlage 2 in der Spalte „Pflichtfächer“ werden die Wörter „Sozialkunde und Berufskunde“ durch die Wörter „Politik, Gesellschaft und Berufskunde“ ersetzt.

14.Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15.Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

16.Anlage 6 wird aufgehoben.

17.In § 65 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Anlage 1 und 4 in der Spalte „Pflichtfächer“ der Tabelle wird jeweils das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

§ 4
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift zu Abschnitt 1 des Zweiten Teils werden die Wörter „und die Vorklasse“ angefügt.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 als Vorklasse zur vierstufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.den vorherigen erfolgreichen Besuch mindestens der Jahrgangsstufe 5 öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien nachweisen kann,

2.am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.im Zwischen- oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 erreicht.

2Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 5 die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zum Probeunterricht zugelassen werden, wenn im Jahreszeugnis in den Vorrückungsfächern, die auch in der Vorklasse unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 ausgewiesen ist. 3Über die Zulassung zum Probeunterricht im Übrigen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Wörter „ ; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter“ gestrichen.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2In die Jahrgangsstufe 7 der vierstufigen Wirtschaftsschule wird zudem aufgenommen, wer die Vorklasse nach Abs. 2 erfolgreich durchlaufen hat. 3Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und Satz 1 Nr. 2 wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a werden nach dem Wort „Vorrückungserlaubnis“ die Wörter „oder die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe“ eingefügt.

bb)Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)im Jahreszeugnis der der Eingangsstufe vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der Eingangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 nachweisen, oder“.

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ und werden die Wörter „den Zeugnissen und dem Gutachten der Schule, in dem auch die Ursachen für das Versagen mitzuteilen sind,“ durch die Wörter „ihrem bisherigen Bildungsverlauf“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

f)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

g)Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen oder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Er findet im letzten Drittel des Schuljahres sowie in den letzten Tagen der Sommerferien statt.“

cc)Satz 3 wird aufgehoben.

dd)Satz 4 wird Satz 3.

b)In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Zielsetzung“ ersetzt.

4.In der Überschrift zu Abschnitt 2 des Zweiten Teils werden die Wörter „eine höhere Jahrgangsstufe“ durch die Wörter „andere Jahrgangsstufen“ ersetzt.

5.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Zeitpunkt der Aufnahme“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „andere“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, 7 und 8“ ersetzt.

c)In Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „höhere“ gestrichen.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „höhere“ gestrichen.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „höhere Jahrgangsstufe 10“ durch die Wörter „Jahrgangsstufe 9 und 10“ ersetzt.

6.§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1 und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und die Angabe „§ 2 Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 7“ ersetzt.

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7.In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schuljahre“ die Wörter „ , ausgenommen das Schulbesuchsjahr der Vorklasse“ angefügt.

8.In § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Jahrgangsstufe“ die Angabe „8,“ eingefügt.

9.§ 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 6 werden die Wörter „der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

b)In Satz 7 werden die Wörter „ersten Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule“ durch die Wörter „Jahrgangsstufe 8“ ersetzt.

10.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „im“ die Wörter „zeitlichen und inhaltlichen“ eingefügt.

b)In Abs. 4 werden die Wörter „Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer“ durch die Wörter „Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter“ ersetzt.

11.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorrücken“ die Wörter „oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Feststellung des erfolgreichen Bestehens der Vorklasse.“

b)In Abs. 2 werden nach den Wörtern „Deutsch in“ die Wörter „der Vorklasse und“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2, nach dem Wort „erhalten“ werden die Wörter „oder die Vorklasse erfolgreich bestanden“ eingefügt und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort „die“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach dem Wort „Vorrücken“ werden die Wörter „oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse“ und nach dem Wort „Jahrgangsstufe“ die Wörter „oder zum Probeunterricht“ eingefügt.

dd)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

12.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Jahrgangsstufe“ die Wörter „oder die Vorklasse“ eingefügt.

b)In Abs. 2 werden nach den Wörtern „eine Jahrgangsstufe“ die Wörter „oder die Vorklasse“, nach den Wörtern „der Jahrgangsstufe“ die Wörter „oder der Vorklasse“ und nach dem Wort „Vorrücken“ die Wörter „oder der Eintritt in die Jahrgangsstufe 7“ eingefügt.

c)In Abs. 3 werden nach dem Wort „wurde“ die Wörter „oder die die Vorklasse deshalb nicht erfolgreich bestanden haben“ eingefügt.

13.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1, nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „oder die Vorklasse erfolgreich bestanden wird“ eingefügt und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „besteht“ wird durch das Wort „Besteht“ ersetzt.

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Satz 2 gilt auch, wenn die Vorklasse vor­aussichtlich nicht erfolgreich bestanden wird.“

b)In Abs. 7 werden nach den Wörtern „Deutsch in“ die Wörter „der Vorklasse und in“ eingefügt.

14.In § 28 Satz 1 werden nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wörter „in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle“ eingefügt.

15.In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „auf das Fach Mathematik bzw. wahlweise auf das Fach Übungsunternehmen“ durch die Wörter „wahlweise auf die Fächer Mathematik oder Übungsunternehmen“ ersetzt.

16.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Prüfungsgespräch wird von zwei Lehrkräften abgenommen.“

b)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Es findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt und soll im Allgemeinen je Prüfling zehn Minuten dauern.“

c)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

17.§ 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Hiervon ausgenommen ist das Prüfungsfach Übungsunternehmen.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

18.In § 41 Abs. 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.

19.In § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftsgeographie“ die Wörter „ , soweit es Bestandteil der Stundentafel ist“ eingefügt.

20.§ 46 wird wie folgt geändert:

a)Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

21.Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

22.In den Anlagen 2 und 3 wird jeweils in der Tabelle in der Spalte „Jahrgangsstufe“ das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

23.Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 5
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

2.In Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.26, 2.1 bis 2.3 und 3.1 bis 3.7 werden jeweils die Wörter „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch die Wörter „Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

3.In den Anlagen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Sozialkunde und Soziologie“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft sowie Soziologie“ ersetzt.

4.In den Anlagen 5 bis 7 wird jeweils das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 241 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 wird für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nachweisen, folgender Vermerk in das Jahreszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“‘

3.§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden hierbei die Noten der Leistungsnachweise und Schulaufgaben, die in den letzten drei Unterrichtswochen vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelt wurden, mitberücksichtigt.“

4.Dem § 33 Abs. 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Die Prüflinge dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen. 5Bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend der Dauer des Hörbeispiels.“

5.In § 35 Abs. 8 Nr. 1 werden die Wörter „Ergebnisse, die sich aus dem auf eine ganze Note gerundeten Durchschnitt der im jeweiligen Fach in den Ausbildungsabschnitten 2 und 3/1 erbrachten Leistungen ergeben“ durch die Wörter „Halbjahresergebnisse der Ausbildungsabschnitte 2 und 3/1 gemäß § 21 Abs. 1“ ersetzt.

6.§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Erforderlich ist der Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 2Der Nachweis kann erbracht werden

1.in Jahrgangsstufe 13 des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der im Umfang von mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde,

2.im Wahlpflichtunterricht der fortgeführten zweiten Fremdsprache oder

3.in der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache gemäß StundentafeI.

3Im Halbjahresergebnis 13/2, im zweiten Halbjahresergebnis der fortgeführten zweiten Fremdsprache und im jeweiligen Gesamtergebnis unter Berücksichtigung aller Halbjahresergebnisse sowie in der Ergänzungsprüfung müssen mindestens 4 Punkte erreicht werden.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

7.In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „weniger als 4 Punkte erreicht hat“ durch die Wörter „nicht die Nachweise nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 erbringt“ ersetzt.

8.In Anlage 1 Nr. 3.2 werden in der Zeile „Kunst“ in der Spalte „Anmerkungen“ die Wörter „nicht in Gestaltung“ eingefügt.

9.In § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und Buchst. d und in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

§ 7
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

‚(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachakademien die folgenden Berufsabschlüsse:

1.Brau- und Getränketechnologie: „Staatlich geprüfte Brau- und Getränketechnologin“ oder „Staatlich geprüfter Brau- und Getränketechnologe“ „(Bachelor Professional in Technik)“;

2.Heilpädagogik: „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“;

3.Medizintechnik: „Staatlich geprüfte Medizintechnikerin“ oder „Staatlich geprüfter Medizintechniker“ „(Bachelor Professional in Technik)“;

4.Raum- und Objektdesign: „Staatlich geprüfte Raum- und Objektdesignerin“ oder „Staatlich geprüfter Raum- und Objektdesigner“ „(Bachelor Professional in Gestaltung)“;

5.Wirtschaft: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“;

6.Sozialpädagogik: „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“;

7.Übersetzen und Dolmetschen:

a)„Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“ „(Bachelor Professional in Übersetzen)“,

b)„Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Dolmetschen)“,

c)„Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Übersetzen und Dolmetschen)“;

8.Ernährungs- und Versorgungsmanagement: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“; der erfolgreiche Abschluss ist eine Abschlussprüfung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).‘

2.In § 90 Satz 2 und 3 und in den Anlagen 4, 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

3.In der Anlage 6 werden die Wörter „Rechts- und Sozialkunde“ durch die Wörter „Rechtskunde sowie Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

4.In der Anlage 9 werden die Wörter „Sozialkunde/Soziologie“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft/Soziologie“ ersetzt.

§ 8
Änderung der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele)

Die Zulassung- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 246 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Abs. 3 Sätze 1 und 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

3.In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 5 Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

§ 9
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. 2Abweichend davon treten § 5 Nr. 1 und § 7 Nr. 1 am 1. November 2020 in Kraft.

München, den 13. August 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen