Fundstelle GVBl. 2020 S. 532

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Verordnung

2038-3-4-7-6-K/I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-7-6-K/I

Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen

vom 13. August 2020

Auf Grund des Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GVBl. S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Ausbildung umfasst

1.jeweils einen Pflichtbereich mit Schulpraktika an der jeweils einschlägigen Schulart,

2.gemeinsame Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen der Pädagogik einschließlich sonderpädagogischer Inhalte, Psychologie, Didaktik, gegebenenfalls Fachdidaktik, Schulrecht/Schulkunde und Kommunikation.

2Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 können teilweise in räumlicher Trennung von Lehrenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abs. 1 unterstützt durch elektronische Datenkommunikation stattfinden. 3§ 19 Abs. 4 Satz 4 und 5 der Bayerischen Schul­- ordnung ist entsprechend anwendbar.“

2.Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

München, den 13. August 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 13. August 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister