2120-11-U
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
vom 13. August 2020
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 318, 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Staatsministerium“ die Wörter „oder nach Abs. 3 das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt)“ eingefügt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt)“ gestrichen.
bb)In Nr. 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
dd)Folgende Nr. 7 wird angefügt:
„7.nach § 9 LMHV, soweit es sich um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt.“
2.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird folgender Buchst. c angefügt:
„c)gemischten Beständen nach Anhang 1 Nr. 7.1.11 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017, soweit die jeweilige Mindestplatzzahl nach den Buchst. a und b erreicht wird,“.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 4 wird aufgehoben.
bbb)Nr. 5 wird Nr. 4.
ccc)Nr. 6 wird Nr. 5 und das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd)Nr. 7 wird Nr. 6 und das Wort „ , und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
eee)Nr. 8 wird aufgehoben.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GDVG statt der Kreisverwaltungsbehörde zuständig für die Ausstellung der dort genannten amtlichen Bescheinigungen für
1.Betriebe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8 und
2.Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.“
c)Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Satz 1 gilt nicht für Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.“
3.Die Anlage (zu § 9) wird wie folgt geändert:
a)In der Tabelle 2 in der Spalte „Referenzwert Jahresproduktion“ wird das Wort „entspricht“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)In der Überschrift der Tabelle 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9“ ersetzt.
c)In der Tabelle 5 in der Spalte „Tierart und Alter“ werden die Wörter „Ferkel bis unter 15 kg“ durch die Wörter „Ferkel (Lebendgewicht unter 15 kg)“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
Der bisherige § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird Buchst. f und die Angabe „Buchst. a und b“ wird durch die Angabe „Buchst. a bis e“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Dezember 2020 in Kraft.
München, den 13. August 2020
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister